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Gründung BR bei einem Betriebsteil

N
Nuramon
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ich habe mich durch das Betriebsratsverfassungsgesetz gelesen, konnte aber leider keine richtige Antwort auf meine Frage finde und hoffe hier kann jemand helfen.

Wir sind ein Betriebsteil mit mehr als 20 AN in Berlin und unsere Hauptstelle und er Betriebsrat selbst sitzen in Karlsruhe. Nach §4 könnten wir also einen eigenen BR mit 3 Mitgliedern gründen. Meine Frage ist jetzt: wie machen wir das? Muss es über den bestehenden BR laufen? Können wir diese jederzeit tun oder müssen wir Fristen gem. den bestehenden Mitgliedern des BR in der Hauptstelle einhalten?

Danke vorab und viele Grüße

2.16807

Community-Antworten (7)

G
gironimo

09.11.2011 um 12:28 Uhr

Es wäre vielleicht zu klären, ob per Betriebsvereinbarung oder Tarif "andere Strukturen" für den Betriebsrat vereinbart sind (was eher selten ist). So gesehen würde ich Kontakt mit dem Karlsruher BR aufnehmen. Nimmt dieser denn überhaupt die Vertretung Eurer Interessen war? Wie war das bei der letzten Wahl - habt Ihr dort mit gewählt?

Vielleicht ist es ratsam, wenn Ihr Euch an die Gewerkschaft wendet. Die kennen sich in solchen Fragen gut aus und können Euch entsprechend unterstützen.

N
Nuramon

09.11.2011 um 13:02 Uhr

Ja der Karlsruher BR vertritt auch unsere Interessen, allerdings weniger ... intensiv... was wohl an der räumlichen Entfernung liegt. Und ja wir haben auch mitgewählt. Danke für die Antwort, ich frage mal bei der Gewerkschaft nach.

K
Kölner

09.11.2011 um 13:06 Uhr

@Nuramon Dann ist der Fisch erst einmal gegessen für diese Legislaturperiode. Ob das dann 2014 mit einem eigenen BR funktionieren könnte hängt wesentlich von Willen des BR und des AG und ggf. auch Eurem Willen ab.

R
rkoch

09.11.2011 um 14:04 Uhr

Also nochmal zur Erläuterung des BetrVG, denn daraus ergeben sich Eure Optionen:

§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

WENN also ein "Betriebsteil" RÄUMLICH WEIT vom Hauptbetrieb entfernt ist ODER (...), dann ist es nach diesem § gar kein Betriebsteil, sondern ein selbstständiger Betrieb. Der Begriff "räumlich weit" ist dehnbar, aber die Distanz Mannheim-Berlin ist fällt mit größter Wahrscheinlichkeit darunter. Also seid ihr ein selbstständiger Betrieb und kein Betriebsteil.

Weiter:

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen;

WENN ihr überhaupt ein Betriebsteil wäret (was ihr IMHO nicht seid) so hättet ihr NUR DANN an der Wahl im Hauptbetrieb teilgenommen, wenn ihr darüber einen Beschluss gefasst hättet. Habt ihr das?

In jedem Fall behaupte ich mal, das die Wahl bei Euch nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Tut im Moment aber nix zur Sache, da die Anfechtungsfrist rum ist. Genau genommen könnte man die Wahl sogar für ungültig erklären lassen, da hier eine Verkennung des Betriebsbegriffes vorliegt. Aber ein Streit darüber wäre wohl auch nicht in Eurem Sinne.

Aber für die nächste Wahl wisst ihr nun was Sache ist.

K
Kölner

09.11.2011 um 14:09 Uhr

@rkoch Das sehe ich nicht ganz so. Wenigstens beim ArbG Köln müsste man schon wesentliche Kriterien nennen, die aus einem BR wieder zwei BR machen sollen, wenn bereits mehrfach ein einheitlicher BR besteht. Auch ist in den letzten Jahren zu beobachten, dass immer mehr UN genau diesen Weg gehen: Ein BR für viele Betriebsteile...

Witzig wäre es jetzt übrigens wenn es eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft, ein TV gäbe, der die Einheitlichkeit zementieren würde. Wollen wir hoffen, dass es nicht zwei verschiedene GmbHs sind, die hier einen BR gegründet haben...

R
rkoch

09.11.2011 um 15:41 Uhr

Wenigstens beim ArbG Köln müsste man schon wesentliche Kriterien nennen, die aus einem BR wieder zwei BR machen sollen, wenn bereits mehrfach ein einheitlicher BR besteht.

Das ist allerdings wieder ein gutes Argument... Das ist die vielzitierte "Kontinuität" des Gremiums Betriebsrat. Ob das allerdings ausreicht um den zitierten ersten Satz (das hier kein Betriebsteil, sondern ein Betrieb vorliegt- eine IST vorschrift, nicht KANN!) auszuhebeln wage ich zu bezweifeln. Bzgl. der Frage ob ein Betriebsteil der einmal sich dem Hauptbetrieb angeschlossen hat sich wieder von diesem lösen kann sieht die Sache u.U. anders aus.

N
nuramon

09.11.2011 um 15:58 Uhr

wow danke für die antworten. das heisst für uns also erstmal, dass wir , wenn wir einen eigenen br machen möchten, dies zum ende der nächsten periode (2014) machen können, weil wir imo beim hauptbetriebsrat angegliedert sind(?).

dann warten wir noch 2 jahre... :/

danke euch nochmals!

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