Betriebsrat
Hallo zusammen, für manche ist es wahrscheinlich simple,aber momentan ist man sich nicht wirklich sicher.Folgendes möchte ich gerne wissen:z.B bei einer krankheitsbedingten Kündigung wird darauf hingewiesen,die betrieblichen Belange zu beurteilen!Was genau wird damit beschrieben?Weiterbeschäftigung des AN(finanzielle Belastung AG,Urlaubsansprüche etc.)Anderes Beispiel Weiterbeschäftigung eines Schwerbehinderten,auch hier zu meinen,finanzielle Belastung etc. ...Integrationsamt,der Ablauf ist bekannt bzw.klar.Aber was können betriebliche Belange sein,ich bräuchte da einen Anstoß von euch.Es war heute wohl zu viel des Guten.Liebe Grüße an Alle
Community-Antworten (3)
09.11.2011 um 09:25 Uhr
In welcher Hinsicht möchtest Du das denn gerne wissen?
Meinst Du, was die betrieblichen Belange sind, die eine Kündigung krankheitsbedingt rechtfertigen? In diesem Falle kann eine solche Kündigung statthaft sein, wenn es eine negative Zukunftsprognose gibt. Sofern ein AG davon ausgehen kann, daß der MA die Arbeit, für die er eingestellt wurde, auf Dauer nicht mehr oder nur teilweise ausüben kann, dann kann er kündigen. Es sind dann hier die betrieblichen Belange, die greifen. Zum Beispiel, weil für das Arbetispensum die VOllzeitkraft nötig ist, weil der MA alleine für eine Sache zuständig war, weil andere MA die Ausfälle mit ungebührender Mehrarbeit ausgleichen müssen, etc.
09.11.2011 um 09:32 Uhr
@Rocce Ich habe die Frage auch nicht verstanden. Wenn Du die betrieblichen Belange bei den von Dir genannten Kündigungsgründen als BR beurteilen musst, dann wirst Du hoffentlich zu einer anderen Schlussfolgerung kommen als wenn Du diese Beurteilung als SBV oder gar als AG vornehmen musst.
09.11.2011 um 10:51 Uhr
@Rocce
Wie Ulrik und Kölner schon darstellen sind Deine Infos woraus Du die Frage ableitest (wer wird wo darauf hingewiesen das "betriebliche Belange" zu berücksichtigen sind).
Grundsätzlich würde ich denken, das Du den Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit" meinst. Eine Kündigung ist ja das letzte aller Mittel (ultima ratio). Insofern ist die Kündigung nur zulässig wenn dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann - die Kündigung als Belastung des AN gegenüber den Belastungen des AG verhältnismäßig geringer wäre, oder Umgekehrt: die Belastungen des AG unverhältnismäßig hoch wären.
Insofern sind "betriebliche Belange" gegen die "persönlichen Belange" des AN aufzuwiegen.
Wenn also wegen negativer Zukunftsprognose zu erwarten ist,
- das der Krankheitszustand in Zukunft immer wieder auftreten wird,
- die Krankheit derart ist das dem AG eine Ersatzeinstellung (Leiharbeit oder befr. AN) nicht zuzumuten ist (z.B. Kurzerkrankungen) und
- der Ausfall erheblich ist (also i.d.R. mindestens 2 mal die nach EntgFZG als zumutbar angesehenen 6 Wochen (= 12 Wochen) überschreitet
- (wobei i.d.R. aus beider Sicht noch andere Gründe zu berücksichtigen sind)
so kann es sein das die betrieblichen Belange die persönlichen Belange überwiegen und die Kündigung also verhältnismäßig ist.
Ist es das was Du meinst?
Verwandte Themen
aktuelle Rechtsprechung : Auskunftsrecht des BR über erteilte Abmahnungen
ÄlterAuskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zustehen, auch wenn er bei deren
Gewerkschaft Betriebsrat - Danke für Antworten und Meinungen
ÄlterHallo, ganz kurz meine Situation: Seid 32 Jahren in der Gewerkschaft mit sehr großen „Beiträgen“ Seid 7 Jahren in diesen Betrieb als Abteilungsleiter. Seid Mai 2006 im Betriebsrat gewählt
Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen
ÄlterHallo zusammen, Wir haben einen Fall, dass sich ein MA wegen einer aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung an uns gewandt hat und um Beratung gebeten. über die Beteiligundrechte des BR bei Abmahnun
Können die Mitarbeiter einer Niederlassung zu Betriebsrat Hauptsitz beitreten, wenn sie nach Entlassungswelle nur noch unter 5 Mitarbeiter in dieser Niederlassung sind?
ÄlterHallo, kann man nachträglich noch einem Betriebsrat zugeordnet werden, wenn man plötzlich am Standort unter 5 Mitarbeiter ist? Der Betriebsrat ist an einem Standort der Firma, wir sitzen an einem
Verweigert Einstellung § 99
ÄlterEin Antrag zur beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung zum Dienstag 01.04.2014 wurde von der Geschäftsleitung am Mittwoch den 26.03.2014 in den Briefkasten des Betriebsrates eingeworfen. Der Bet