Erstellt am 09.11.2011 um 08:25 Uhr von Ulrik
In welcher Hinsicht möchtest Du das denn gerne wissen?
Meinst Du, was die betrieblichen Belange sind, die eine Kündigung krankheitsbedingt rechtfertigen?
In diesem Falle kann eine solche Kündigung statthaft sein, wenn es eine negative Zukunftsprognose gibt. Sofern ein AG davon ausgehen kann, daß der MA die Arbeit, für die er eingestellt wurde, auf Dauer nicht mehr oder nur teilweise ausüben kann, dann kann er kündigen. Es sind dann hier die betrieblichen Belange, die greifen. Zum Beispiel, weil für das Arbetispensum die VOllzeitkraft nötig ist, weil der MA alleine für eine Sache zuständig war, weil andere MA die Ausfälle mit ungebührender Mehrarbeit ausgleichen müssen, etc.
Erstellt am 09.11.2011 um 08:32 Uhr von Kölner
@Rocce
Ich habe die Frage auch nicht verstanden. Wenn Du die betrieblichen Belange bei den von Dir genannten Kündigungsgründen als BR beurteilen musst, dann wirst Du hoffentlich zu einer anderen Schlussfolgerung kommen als wenn Du diese Beurteilung als SBV oder gar als AG vornehmen musst.
Erstellt am 09.11.2011 um 09:51 Uhr von rkoch
@Rocce
Wie Ulrik und Kölner schon darstellen sind Deine Infos woraus Du die Frage ableitest (wer wird wo darauf hingewiesen das "betriebliche Belange" zu berücksichtigen sind).
Grundsätzlich würde ich denken, das Du den Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit" meinst. Eine Kündigung ist ja das letzte aller Mittel (ultima ratio). Insofern ist die Kündigung nur zulässig wenn dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann - die Kündigung als Belastung des AN gegenüber den Belastungen des AG verhältnismäßig geringer wäre, oder Umgekehrt: die Belastungen des AG unverhältnismäßig hoch wären.
Insofern sind "betriebliche Belange" gegen die "persönlichen Belange" des AN aufzuwiegen.
Wenn also wegen negativer Zukunftsprognose zu erwarten ist,
- das der Krankheitszustand in Zukunft immer wieder auftreten wird,
- die Krankheit derart ist das dem AG eine Ersatzeinstellung (Leiharbeit oder befr. AN) nicht zuzumuten ist (z.B. Kurzerkrankungen) und
- der Ausfall erheblich ist (also i.d.R. mindestens 2 mal die nach EntgFZG als zumutbar angesehenen 6 Wochen (= 12 Wochen) überschreitet
- (wobei i.d.R. aus beider Sicht noch andere Gründe zu berücksichtigen sind)
so kann es sein das die betrieblichen Belange die persönlichen Belange überwiegen und die Kündigung also verhältnismäßig ist.
Ist es das was Du meinst?