Durchführung betrieblicher Bildungsmanßnahmen
Liebe KollegInnen,
ich habe einige Verständnisfragen zum § 98 BetrVG. Im habe jetzt im Fitting und im Düwell nachgelesen, aber ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich das Gelesene auch richtig verstanden habe.
Folgende Fragen habe ich: Bezieht sich § 98 Abs. 1 BetrVG auch auf Fortbildungen/ Weiterbildungen duch externe Anbieter? Mit anderen Worten: Wenn vom Arbeitgeber bei externen Anbietern finanzierte Kurse für Mitarbeiter durchgeführt werden sollen, habe ich dann als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Kann ich in diesem Falle auch § 98 Abs. 2 BetrVG heranziehen? Kann ich also als Betriebsrat einen externen Fortbildungs-/ Weiterbildungsveranstalter ablehnen, wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind?
Vielen Dank im Voraus für Eure Mühe!
Community-Antworten (4)
08.11.2011 um 10:53 Uhr
ja - das kannst Du tun.
Der Begriff "betriebliche Bildung" bezieht sich darauf, dass der AG in seinem Betrieb entsprechende Bildungsmaßnahmen anbietet. Durch wen ist dabei zunächst offen. Es können eben auch externe sein, die dann ggf. auch nicht die richtigen sein können.
08.11.2011 um 13:11 Uhr
Danke gironimo für Deine Antwort.
Ich habe eben noch ein Urteil des BAG (Beschluss vom 18. 4. 2000 - 1 ABR 28/99) gefunden, welches für meine Argumentation gegenüber der Geschäftsführung schlecht ist. Hier der entsprechende Passus, was den "betriebliche Berufsbildung" bedeutet:
"Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. In diesem Zusammenhang wird der Begriff 'betrieblich' nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht räumlich, sondern funktional verstanden. Entscheidend ist nicht, an welchem Ort die Maßnahme durchgeführt wird. Eine betriebliche - im Unterschied zur außerbetrieblichen - Maßnahme liegt dann vor, wenn sie vom Arbeitgeber getragen oder veranstaltet und für seine Arbeitnehmer durchgeführt wird. Träger oder Veranstalter der Maßnahme ist der Arbeitgeber dann, wenn er die Maßnahme allein durchführt oder - bei Zusammenarbeit mit Dritten - auf Inhalt und Durchführung der Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluß hat. Führt dagegen ein Dritter in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber eine Berufsbildungsmaßnahme durch, auf die der Arbeitgeber keinen beherrschenden Einfluß hat, liegt keine betriebliche Maßnahme vor."
Aber ich habe ja noch einige andere Pfeile im Köcher.
Grüße
09.11.2011 um 10:12 Uhr
Was ist an diesem Urteil schlecht für dich?
Hier muss im Zweifelsfalle auch zwischen den Zeilen gelesen werden.
Bsp: Anschaffung einer neuen Maschine, AN werden zum Hersteller zur Schulung geschickt, den Schulungsinhalt legt der Verkäufer der Maschine fest.
Ist das eine "betriebliche Fortbildung" im obigen Sinne?
Nach diesem Satz:
Führt dagegen ein Dritter in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber eine Berufsbildungsmaßnahme durch, auf die der Arbeitgeber keinen beherrschenden Einfluß hat, liegt keine betriebliche Maßnahme vor.
Würde ich sagen, nein. Und doch ist es IMHO eine! Der Einfluss des AG besteht überhaupt in der Anschaffung der Maschine.
Bsp: AN der Sparkasse Irgendwo, Schulung bei der Sparkassenakademie, Standardfortbildung. Betriebliche Maßnahme? Erneut: auf den ersten Blick nein, trotzdem IMHO betriebliche Maßnahme, da zwar nicht die Sparkasse Irgendwo auf den Inhalt Einfluß nimmt, wohl aber der Sparkassenverband!
Insofern warne ich davor sich durch dieses Urteil davon abhalten zu lassen alle derartigen Schulungen als betrieblich zu deklarieren und die MB einzufordern. So weit der AG das nicht einsehen will gibt es immer noch den Weg die fraglichen Schulungen von einem ArbG klären zu lassen. Nur wenn ein ArbG mit sagt das die Schulungen nicht als betrieblich zu verstehen sind würde ich das akzeptieren.
10.11.2011 um 08:22 Uhr
Vielen Dank für Deine, wie immer, feine Argumentation!
Über die Beispiele, die Du nennst, kann man gut nachdenken. Eine vergleichbare Argumentation trifft leider auf meinen Fall nicht zu, selbst wenn ich noch etwas über Deinen Argumentationsebene hinaus gehe.
Über eine Überprüfung durch ein ArbG habe ich auch schon nachgedacht. Allein schon die Drohung einer Überprüfung würde sicherlich helfen. Aber mir ist es wichtig zu wissen, ob ich sachlich richtig liege oder ob ich, wie sage ich es am besten, "strategisch" argumentiere. Manchmal muss man halt letzteres tun, aber man sollte dann auch wissen, wie breit der Steg ist, auf dem man steht.
Grüße und noch einmal Danke!
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