Erstellt am 11.03.2022 um 12:24 Uhr von celestro
Auf gar keinen Fall. Die Stimmabgabe ist schon ungültig, wenn der Wähler nicht den vom WV gesendeten Rückumschlag verwendet.
Erstellt am 11.03.2022 um 12:24 Uhr von Kjarrigan
Ich sehe das Problem im Stimmzettel.
Der dürfte anderes aussehen als die anderen (Papier andersfarbig / oder der Druck anders weil Tinte und nicht Laserdrucker)
Und damit wäre IHR Stimmzettel erkennbar und nicht mehr geheim.
Daher sollte der WV die Fristen bei der Beantragung und die Postlaufzeiten so setzen, dass beides (Sendung der Unterlagen und Rücksendung) noch passen kann.