Erstellt am 02.11.2011 um 21:27 Uhr von rainerw
Eine BV dazu wäre mt verlaub zu sagen Sinnlos. Wer sich gemobbt fühlt sollte sich eh an den BR wenden, dazu bedarf es keiner BV. Was die Beweislast bei Mobbing betrifft, liegt diese eh beim gemobbten. Richterliche Rechtsprechungen besgen hier das man auf ca. 1 Jahr alle Vorfälle mit Datum und Uhrzeit dokumentieren muß. Was soll man da noch regeln?
Erstellt am 03.11.2011 um 00:02 Uhr von ganther
rainer bringt es auf den Punkt: was soll das bringen? Das ist unsinnige BV-Prosa! Klärt die MA über das Beschwerderecht auf und ihr habt wesentlich mehr erreicht! Außerdem erklärt den Kollegen auch mal was wirklich Mobbing ist! Das wird heute leider als Modewort benutzt! Überspitzt gesagt: Jeder Chef der mal unfreundlich schaut ist gleich ein Mobber.... dabei ist Mobbing viel mehr
Erstellt am 03.11.2011 um 00:21 Uhr von DrUmnadrochit
"unser AG will ein BV wegen Vermeidung von Mobbing machen."
Perfekt!
"In der Bv steht, 'wer sich gemobbt fühlt ,soll sich an den BR wenden und wird dann von dem jeweiligen Mitglied beraten'."
Äh? Ist das VERMEIDUNG von Mobbing? In meinen Augen nicht.
Ich finde den Ansatz sehr lobenswert, allerdings nicht mehr das, was Euer AG daraus macht! Der AG hat ein ureigenes Interesse zu haben, Mobbing zu vermeiden, alleine schon aus finanziellen Überlegungen Aber auch weil der AG das ureigenste Interesse hat, darf er den BR hier nicht instrumentalisieren (und der BR darf sich nicht instrumentalisieren lassen).
Ich halte es auch für ungeschickt, sich vom AG eine BV vorsetzen zu lassen. Bevor eine BV formuliert werden kann muss man sich über die Strukturen und Verantwortungen unterhalten, muss gemeinsam festlegen welche Möglichkeiten es gibt, Mobbing wirklich zu verhindern. Das hat nicht zuletzt auch etwas mit der Firmenkultur zu tun. Bevor so eine BV formuliert werden kann, wird der AG eine Reihe von Hausaufgaben zu machen haben.
Selbstverständlich gehört auch das Beschwerderecht des AN in die BV, allerdings "nur" als Hinweis auf eine Möglichkeit die der AN nutzen kann. Und der BR seinerseits sollte sich bei dieser Gelegenheit auch einmal schlau machen, wie er mit einer Beschwerde korrekt zu verfahren hat.
Erstellt am 03.11.2011 um 08:12 Uhr von Lernender
Find ich Prima, dass euer AG eine BV zum Mobbing machen will. Greift doch den Faden auf und entwickelt ein sinnvolles Konzept und unterbreitet einen entsprechenden Gegenvorschlag.
Ich sehe den Vorschlag eures AG als seine Verhandlungsposition. Die kann sich im laufe der Verhandlungen ja ändern.
Erstellt am 03.11.2011 um 08:39 Uhr von gironimo
das sehe ich wie Lernender.
Der von Dir zitierte Satz ist ja so o.k. Aber es kann eben nur der erste Schritt sein. Allein die Erstberatung löst ja das Problem nicht.
Ihr müsst dann schon generelle Leitlinien und Regeln verfassen, wie Mobbing angepackt und möglichst zufriedenstellend gelöst wird und natürlich wer da welche Verantwortungen hat.
Ich habe den Eindruck, Euer AG braucht ein "Feigenblatt" nch dem Motto: "In unserem Betrieb haben wir eine BV gegen Mobbing". Sieht immer gut aus - aber sie muss dann auch wirken. Also: Eigene Konzepte erarbeiten (oder es ganz lassen. Ich bin aber immer für eigene Konzepte).
Erstellt am 03.11.2011 um 10:21 Uhr von rkoch
> soll sich an den BR wenden und wird dann von dem jeweiligen Mitglied beraten
DEN find ich auch in einer anderen Hinsicht richtig gut! Das JEDES BRM die AN beraten soll (was definitiv nicht zu den Aufgaben eines BR gehört) setzt auf jeden Fall voraus, das ALLE BRM INTENSIV im Bereich Mobbing geschult sind. Ich hoffe ihr habt deshalb wenigstens schon mal für alle BRM sämtliche verfügbaren Seminare zum Thema Mobbing, Streß, etc. beschlossen!
Spätestens wenn ihr damit kommt wird Euer AG Euch händeringend darum bitten die BV zu ändern......
Erstellt am 03.11.2011 um 10:29 Uhr von Niemand
Hallo,
lasst euch auf keinen Fall die ganze Arbeit damit aufdrücken. Bei solchen Themen macht man sich auch immer bei einer Seite sehr unbeliebt. Schaut euch lieber bei euch in der Nähe nach einer kompetenten Mobbingberatungstelle um und vereinbart in der BV wie diese und ab wann mit dem Fall betraut werden kann.