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Wahlberechtigt?

E
ellablume
Nov 2016 bearbeitet

hallo, unsere Firma besteht aus 10 fest angestellten MA und 14 "festen" Honorarkräften, die einen Honorarvertrag haben und zumeist schon länger als ein Jahr für die Firma tätig sind. Wir wollen einen Betriebsrat wählen und wissen nicht, wie die Betriebsgröße zu berechnen ist. Dürfen die Honorarkräfte wählen und welches Wahlverfahren ist für uns gültig? Wieviele Betriebsräte müssen gewählt werden?

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Community-Antworten (7)

A
Aidan

30.10.2011 um 21:46 Uhr

Die Betriebsratsgröße berechnet sich nach § 9 BetrVG. Bei 10 MA wäre es ein einköpfiger BR, bei 24 wären es drei.

Die Honorarkräfte zählen mit und dürfen wählen, wenn sie Arbeitnehmer im Sinne § 5 BetrVG sind. Diese Frage zu beantworten ist schwierig, aber mit der Arbeitnehmerliste vom Arbeitgeber dürftet ihr als Wahlvorstand eine gute Grundlage für diese Entscheidung haben.

Das Wahlverfahren bei fünf bis fünfzig MA ist das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 14a BetrVG und §§ 28ff Wahlordnung.

Wenn ihr so unsicher seid und Gegenwehr vom Arbeitgeber zu erwarten ist, empfehle ich wärmstens Unterstützung einer Gewerkschaft.

K
Kurzarbeiter

30.10.2011 um 22:39 Uhr

Mitzuzählen sind:

•Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, •Teilzeitbeschäftigte, •volljährige Auszubildende, •Praktikanten, Volontäre, •vorübergehend nicht besetzte Arbeitsplätze, •Aushilfen auf Aushilfsarbeitsplätzen, die mehr als sechs Monate beschäftigt werden, •Telearbeitnehmer, •Aussendienstmitarbeiter, •per Entsendungsvertrag im Ausland tätige Mitarbeiter, •Wehr- und Zivildienstleistende Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz freigehalten wird, •gekündigte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.

Nicht mitzuzählen sind:

•die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (Geschäftsführer, Vorstände u.a.). •Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; •Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; •Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; •der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. •Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, •"echte" freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Freelancer, arbeitnehmerähnliche Personen, •Strafgefangene, •Leiharbeitnehmer.

http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/gremium/

Die Honorarkräfte zählen NICHT mit und dürfen NICHT wählen! Denn sie sind keine Beschäftigte/AN gem. § 5 BetrVG des Betriebes. Sie arbeiten nur zeitweise gegen Honorar

Weiters auch hier noch http://www.achim-b.de/gewerk09.htm

L
Lernender

31.10.2011 um 09:59 Uhr

Die Frage ist, sind es echte Honorarkräfte oder sind sie bei euch in den Betrieb eingegliedert?

K
Kurzarbeiter

31.10.2011 um 10:26 Uhr

Lernender

...wenn dann htte doch erst einmal die Frage kommen müssen, habt ihr diese eingestellt, also gem. § 99 BetrVG behandelt?? Denn wenn ich von Eingliederung und Wahlrecht rede, dann doch zu erst einmal von Einstellung und § 99 BetrVG

Honorarkräfte sind MitarbeiterInnen, die einen bestimmten Dienstauftrag gegen ein Honorar erledigen, also nicht in den Dienstbetrieb eingebunden sind.

P
Peanuts

31.10.2011 um 10:44 Uhr

"...wenn dann htte doch erst einmal die Frage kommen müssen, habt ihr diese eingestellt, also gem. § 99 BetrVG behandelt??"

Super ... seit wann greift das BetrVG in einem Betrieb OHNE BR???

"welches Wahlverfahren ist für uns gültig?"

Vereinfachtes zweistufiges WV.

"Wieviele Betriebsräte müssen gewählt werden? "

1 BRM.

Es sei denn, Ihr wollt ggf. eine Feststellungsklage führen, ob die Honorarkräfte tatsächlich als solche oder doch als AN i.S.d. BetrVG zu zählen sind.

Nachtrag: Eine Feststellungsklage könnte nur ein gewählter WV initiieren

L
Lernender

31.10.2011 um 11:21 Uhr

@kurzarbeiter

ich finde gut das du bei deinen Antworten hier, nicht wie häufig, eine Schulung für den Fragenden empfohlen hast.

G
gironimo

31.10.2011 um 11:42 Uhr

also in der Tat muss geprüft werden, ob es echte Honorarkräfte sind oder im Grunde eben doch Mitarbeiter. Das kann man sicherlich nicht aus der Ferne.

Vielleicht solltet Ihr mit der Gewerkschaft, die sich in Sachen BR-Wahl ja gut auskennt oder einen Fachanwalt unterhalten (bei dem Erstgespräch stellen die auch meist keine Honorarrechnung).

Natürlich könnte mn auch den AG fragen. Der wird aber eher die Frage, ob es vielleicht doch Mitarbeiter sind, weit von sich weisen.

Mein Rat: Wenn Ihr die Frage nicht klären könnt. Geht erst einmal von 10 MA aus und einen 1 Mann BR. Ist der gewählt, hat er das Recht auf S c h u l u n g (das böse Wort) und Prüfung der Sachlage. Vielleicht ergibt sich dann ein Grund für Neuwahlen.

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