Mitzuzählen sind:
•Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag,
•Teilzeitbeschäftigte,
•volljährige Auszubildende,
•Praktikanten, Volontäre,
•vorübergehend nicht besetzte Arbeitsplätze,
•Aushilfen auf Aushilfsarbeitsplätzen, die mehr als sechs Monate beschäftigt werden,
•Telearbeitnehmer,
•Aussendienstmitarbeiter,
•per Entsendungsvertrag im Ausland tätige Mitarbeiter,
•Wehr- und Zivildienstleistende Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz freigehalten wird,
•gekündigte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.
Nicht mitzuzählen sind:
•die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (Geschäftsführer, Vorstände u.a.).
•Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
•Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
•Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
•der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
•Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
•"echte" freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Freelancer, arbeitnehmerähnliche Personen,
•Strafgefangene,
•Leiharbeitnehmer.
http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/gremium/
Die Honorarkräfte zählen NICHT mit und dürfen NICHT wählen! Denn sie sind keine Beschäftigte/AN gem. § 5 BetrVG des Betriebes. Sie arbeiten nur zeitweise gegen Honorar
Weiters auch hier noch
http://www.achim-b.de/gewerk09.htm