Erstellt am 28.10.2011 um 07:09 Uhr von Kölner
@Hella
Da liegst Du richtig und der BR sollte hinsichtlich § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aktiv werden. Z.B. gibt es keine Pflicht zur Fröhlichkeit (Betriebsfeste etc.)
Erstellt am 28.10.2011 um 08:08 Uhr von neskia
Als AN würde ich "zur Kenntnis genommen" durchstreichen und dafür "erhalten" schreiben, wobei zur Kenntnis nehmen nicht gleichbedeutend ist den Inhalt zu akzeptieren und zu befolgen. Den Erhalt eines Dokument muss der AN auf Wunsch des AG bestätigen.
Wenn der AG meint durch sein Infoblatt sein Weisungsrecht konkretisieren zu können, endet es jedoch immer da, wo es mit dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Tarifvertrag und.... nicht mehr vereinbar ist.
ergänzend zum Kölner: Seminare und Weiterbildungen -> Mitbestimmung §§96-98 BetrVG
Erstellt am 28.10.2011 um 09:52 Uhr von gironimo
Ich sehe hier im Inhalt des Infos auch Ordnungsfragen im Sinne des § 87 BetrVG. Ich würde daher den AG auffordern, derartige Infos überhaupt erst gar nicht auszugeben, sondern sich zunächst unter Beachtung der Mitbestimmung mit dem BR über die Regelungsinhalte zu verständigen.
Erstellt am 28.10.2011 um 11:01 Uhr von NoPain
.... insbesondere auch abzuklären ob diese Zeiten dann auch als Arbeitszeiten angerechnet werden, wie sich das dann auch an die Höchstarbeitszeiten und Mehrarbeitszuschläge auswirkt und wie das mit den Ruhezeiten an Folgearbeitstagen aussieht ;) Ich mein, wenn ein Betriebsfest bis 02:00 Uhr morgends geht, wie soll man mit klarem Kopf fünf oder sieben Stunden später an seinem Arbeitsplatz erscheinen ;)
Erstellt am 28.10.2011 um 11:02 Uhr von Kölner
@NoPain
MIt alkfreiem Bier! ;-)
Erstellt am 28.10.2011 um 11:39 Uhr von rkoch
> dass jeder AG an Betriebsveranstaltungen, Festen, Seminaren und Weiterbildungen verpflichtet ist teilzunehmen.
Naja, das die ARBEITGEBER (AG) verpflichtet sind an derartigen Sachen teilzunehmen sehe ich schon ein :*)...
Abgesehen die rechtliche Definition für AN:
§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der AG kann also gerne die AN zur Teilnahme an "Betriebsveranstaltungen, Festen, Seminaren und Weiterbildungen" (Inhalt, Ort und Zeit) verpflichten, so lange er das WEISUNGSRECHT dazu hat. Und das hat er definitiv nur, so lange der AN der Arbeitspflicht unterliegt (vgl. das Weisungsrecht zu Ordnung und Verhalten, welches er hat so lange sich der AN im Betrieb aufhält). WÄHREND der betriebsüblichen Arbeitszeit ist das obligatorisch. Und während dieser Zeit kann der AG auch z.B. Betriebsfeiern ansetzen an der die AN teilnehmen müssen (Fröhlich müssen sie deswegen nicht sein). AUSSERHALB davon nur, so weit der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder der AG das als bezahlte Mehrarbeit deklariert. (vgl. auch NoPain)...
BTW: Lieber Fragesteller, bitte bearbeite Deine FRAGE und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus, danke.
Erstellt am 28.10.2011 um 11:44 Uhr von Lernender
Weisungsrecht des Arbeitgebers bitte nicht so absolut sehen. Zumindest immer wissen, dass die Mitbestimmung des BR trotzdem besteht.