Betriebsrat
hallo, nochmal zum Thema Informationsblatt! Der AG läßt Infos unterschreiben die so nicht hinzunehmen sind. Er schreibt dazu, dass alles noch mal überarbeitet wird, aber es soll erst mal gelesen und" zur Kenntniss genommen" unterschrieben werden. Wer zum Infoblatt Vorschläge hat, kann sie einbringen. Deshalb ist der BR der Meinung, keine Unterschrift zu leisten. z.B. steht im Infoblatt, dass jeder AG an Betriebsveranstaltungen, Festen, Seminaren und Weiterbildungen verpflichtet ist teilzunehmen. Na da kann man doch nur allen raten, sowas nicht zu unterschreiben. Oder lieg ich da völlig falsch. Danke
Community-Antworten (7)
28.10.2011 um 09:09 Uhr
@Hella Da liegst Du richtig und der BR sollte hinsichtlich § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aktiv werden. Z.B. gibt es keine Pflicht zur Fröhlichkeit (Betriebsfeste etc.)
28.10.2011 um 10:08 Uhr
Als AN würde ich "zur Kenntnis genommen" durchstreichen und dafür "erhalten" schreiben, wobei zur Kenntnis nehmen nicht gleichbedeutend ist den Inhalt zu akzeptieren und zu befolgen. Den Erhalt eines Dokument muss der AN auf Wunsch des AG bestätigen. Wenn der AG meint durch sein Infoblatt sein Weisungsrecht konkretisieren zu können, endet es jedoch immer da, wo es mit dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Tarifvertrag und.... nicht mehr vereinbar ist. ergänzend zum Kölner: Seminare und Weiterbildungen -> Mitbestimmung §§96-98 BetrVG
28.10.2011 um 11:52 Uhr
Ich sehe hier im Inhalt des Infos auch Ordnungsfragen im Sinne des § 87 BetrVG. Ich würde daher den AG auffordern, derartige Infos überhaupt erst gar nicht auszugeben, sondern sich zunächst unter Beachtung der Mitbestimmung mit dem BR über die Regelungsinhalte zu verständigen.
28.10.2011 um 13:01 Uhr
.... insbesondere auch abzuklären ob diese Zeiten dann auch als Arbeitszeiten angerechnet werden, wie sich das dann auch an die Höchstarbeitszeiten und Mehrarbeitszuschläge auswirkt und wie das mit den Ruhezeiten an Folgearbeitstagen aussieht ;) Ich mein, wenn ein Betriebsfest bis 02:00 Uhr morgends geht, wie soll man mit klarem Kopf fünf oder sieben Stunden später an seinem Arbeitsplatz erscheinen ;)
28.10.2011 um 13:02 Uhr
@NoPain MIt alkfreiem Bier! ;-)
28.10.2011 um 13:39 Uhr
dass jeder AG an Betriebsveranstaltungen, Festen, Seminaren und Weiterbildungen verpflichtet ist teilzunehmen.
Naja, das die ARBEITGEBER (AG) verpflichtet sind an derartigen Sachen teilzunehmen sehe ich schon ein :*)...
Abgesehen die rechtliche Definition für AN: § 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der AG kann also gerne die AN zur Teilnahme an "Betriebsveranstaltungen, Festen, Seminaren und Weiterbildungen" (Inhalt, Ort und Zeit) verpflichten, so lange er das WEISUNGSRECHT dazu hat. Und das hat er definitiv nur, so lange der AN der Arbeitspflicht unterliegt (vgl. das Weisungsrecht zu Ordnung und Verhalten, welches er hat so lange sich der AN im Betrieb aufhält). WÄHREND der betriebsüblichen Arbeitszeit ist das obligatorisch. Und während dieser Zeit kann der AG auch z.B. Betriebsfeiern ansetzen an der die AN teilnehmen müssen (Fröhlich müssen sie deswegen nicht sein). AUSSERHALB davon nur, so weit der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder der AG das als bezahlte Mehrarbeit deklariert. (vgl. auch NoPain)...
BTW: Lieber Fragesteller, bitte bearbeite Deine FRAGE und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus, danke.
28.10.2011 um 13:44 Uhr
Weisungsrecht des Arbeitgebers bitte nicht so absolut sehen. Zumindest immer wissen, dass die Mitbestimmung des BR trotzdem besteht.
Verwandte Themen
aktuelle Rechtsprechung : Auskunftsrecht des BR über erteilte Abmahnungen
ÄlterAuskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zustehen, auch wenn er bei deren
Gewerkschaft Betriebsrat - Danke für Antworten und Meinungen
ÄlterHallo, ganz kurz meine Situation: Seid 32 Jahren in der Gewerkschaft mit sehr großen „Beiträgen“ Seid 7 Jahren in diesen Betrieb als Abteilungsleiter. Seid Mai 2006 im Betriebsrat gewählt
Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen
ÄlterHallo zusammen, Wir haben einen Fall, dass sich ein MA wegen einer aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung an uns gewandt hat und um Beratung gebeten. über die Beteiligundrechte des BR bei Abmahnun
Können die Mitarbeiter einer Niederlassung zu Betriebsrat Hauptsitz beitreten, wenn sie nach Entlassungswelle nur noch unter 5 Mitarbeiter in dieser Niederlassung sind?
ÄlterHallo, kann man nachträglich noch einem Betriebsrat zugeordnet werden, wenn man plötzlich am Standort unter 5 Mitarbeiter ist? Der Betriebsrat ist an einem Standort der Firma, wir sitzen an einem
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u