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Gewerkschaft - Tarif - BR

K
Klara
Jan 2018 bearbeitet

Die IG Metall hat zu einer Betriebsrätekonferenz ohne Kosten eingeladen. von uns wollen zwei Betriebsratsmitglieder teilnehmen, entsprechender Beschluß wurde dem Arbeitgeber vorgelegt. Der lehnt die Teilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG ab, mit der Begründung das unsere Firma nicht tariflich gebunden ist und auch keine Absicht hierzu hat. Unsere Kollegen könnten gern einen Urlaubstag nehmen oder die Stunden von Ihrem Guthaben des Arbeitszeitkontos. Was sollen wir machen?

2.212010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

27.10.2011 um 13:07 Uhr

@Klara § 37 Abs. 7 BetrVG anwenden?

L
Lernender

27.10.2011 um 13:08 Uhr

Die Begründung des Arbeitgebers halte ich für seltsam. Auch Gewerkschaften können Schulungen Veranstalten. Es kommtrbeit würde ich dabei natürlich auf den Inhalt an. Ist es rein gewerkschaftliche Arbeit, würde ich § 37/7 nutzen.

K
Kölner

27.10.2011 um 13:11 Uhr

@Lernender Das ist keine Schulung sondern eine Zusammenkunft von BRs der IGM. Da handelt der AG schon sehr richtig und sehr nachvollziehbar.

R
rkoch

27.10.2011 um 15:15 Uhr

eine Zusammenkunft von BRs der IGM

Da muss ich Dir widersprechen, dem ist nicht zwingend so. Es gab und gibt von verschiedenen DGB-Institutionen derartige Konferenzen, wobei sich die Themen oft NICHT im rein tarifliche Fragen drehen. So werden z.Zt. immer wieder derartige Konferenzen zum Thema Leiharbeit und Umgang des BR damit abgehalten. Natürlich ist das Ziel dieser Konferenzen Erfahrungen von BR aus der Praxis zu dem Thema zu erhalten, Lösungswege aufzuzeigen, aber auch potentielles zukünftiges Tarifwerk daraus abzuleiten.

Insofern KANN die Teilnahme von BR nicht tarifgebundener Unternehmen durchaus sinnvoll sein. So lange die Ausschreibung nicht offensichtlich einen unmittelbaren tariflichen Bezug hat, könnte ein BR erfolgreich eine Teilnahme nach §37 (6) vor Gericht durchsetzen. Grundlage ist dabei die ERFORDERLICHKEIT. Ist das auf dieser Konferenz besprochende Thema im Betrieb relevant kann diese Konferenz auch für dessen BR erforderlich sein.

Auch nicht zu vergessen: Die Tarifsperre nach §77 (3) BetrVG gilt grundsätzlich auch für nicht-tarifgebundene Betriebe (... üblicherweise geregelt werden ...), insofern stehen auch deren BR Kenntnisse darüber zu WAS in einem potentiell anwendbaren TV geregelt ist, wenn auch die Erforderlichkeit dann zu belegen wäre (z.B. AG und BR streiten sich darüber ob irgendetwas per BV geregelt werden darf oder der Tarifsperre unterliegt).

Auch noch ein Thema: Auch in einem nicht-tarifgebundenen Betrieb kann es eine "im Betrieb vertretene Gewerkschaft" geben. Es reicht das einige AN Mitglied dieser GEW sind.

Und letztlich:

mit der Begründung das unsere Firma nicht tariflich gebunden ist und auch keine Absicht hierzu hat.

DAS liegt nicht allein in der Hand des AG! Wenn im Betrieb nur eine ausreichend hohe Anzahl an Gewerkschaftern ist wird er nach einem entsprechenden Streik gerne einen Haustarifvertrag unterschreiben oder in den Flächentarif gehen.....

K
Kölner

27.10.2011 um 15:19 Uhr

@rkoch Okay. Dann sind die Ausschreibungen der IGM aber ziemlicher Mumpitz.

Achja: Ich bin mir ziemlich sicher, dass der AG mit der Nutzung des § 37 Abs. 7 BetrVG z.B. bei Gericht wesentlich eher Recht bekommen wird...

D
DonJohnson

27.10.2011 um 18:50 Uhr

Die IG Metall hat zu einer Betriebsrätekonferenz ohne Kosten eingeladen. hier kann dann nur eine Freistellung nach 37,7 gemeint sein, auch wenn dem AG durch die Freistellung schon irgendwelche Kosten enstehen....

Achja: Ich bin mir ziemlich sicher, dass der AG mit der Nutzung des § 37 Abs. 7 BetrVG z.B. bei Gericht wesentlich eher Recht bekommen wird... der AG? Das wage ich zu bezweifeln, es sei denn, die Zeit für die Freistellung nach 37,7 - also quasi das jährliche Kontingent ist überschritten. Weiterhin wird die IGM (in diesem Fall) eine solche "Konferenz" sicherlich "wasserdicht" angemeldet haben - gegen eine Freistellung zumindest für BRM würde dann in meinen Augen ncihts dagegensprechen - wohlgemerkt nach 37,7

G
gironimo

27.10.2011 um 19:37 Uhr

Eine Gewerkschaftskonferenz ist nicht gleich Seminar oder ähnliches. Da kommt es auf das Programm an. Ich würde mich also in dieser Frage an die einladende Stelle wenden. Die können vielleicht genauer sagen, wie sie es denn gemeint haben.

K
Klara

28.10.2011 um 13:33 Uhr

Vielen Dank für die Hilfe. Wir werden dem AG jetzt schriftlich mitteilen, das wir trotzdem an der konferenz teilnehmen werden, da auch wir als BR an unsere Beschlüsse gebunden sind und es ja nicht nur um Themen der IGM geht.

R
rkoch

28.10.2011 um 13:45 Uhr

Kleiner Hinweis: Ihr sollte erwägen die Erforderlichkeit der Teilnahme im Vorfeld vom ArbG klären zu lassen. Tut ihr das nicht, kann der AG Euch die Lohnfortzahlung verweigern! Ihr müsstet dann hinterher diese beim ArbG einklagen. Abgesehen von dem Risiko dass das ArbG die Erforderlichkeit bestreiten und der AG Recht bekommen könnte (worauf das Geld futsch ist) dauert das einige Zeit und bis dahin hält der AG Euren Lohn zurück (den ihr dann zwar ggf. mit Zinsen wieder bekommt, nur wer kann es sich leisten mal auf 1/4tel des Einkommens ein paar Monate zu warten?). Mit Vorab-Titel vom ArbG hingegen kommt entweder der AG gar nicht erst auf so dumme Ideen oder das Verfahren ihn zur Zahlung zu zwingen wird sehr kurz....

K
Klara

28.10.2011 um 13:52 Uhr

Ist alles ein bißche knapp mit dem Arbeitsgericht. habe aber Kontakt mit der IGM, die würden uns in dem fall den Verdienstausfall ersetzen. Danke.

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