Erstellt am 23.10.2011 um 19:32 Uhr von nicoline
Wenn Du Betriebsrat bist, hast Du doch sicher die Möglichkeit in ein BetrVG zu schauen, googeln würde vielleicht auch helfen, aber einfacher ist natürlich, wenn man benötigtes Wissen auf dem Silbertablett serviert bekommt: § 106 - 110 BetrVG, viel Spaß beim Lesen!
Erstellt am 24.10.2011 um 09:32 Uhr von rkoch
@nicoline
Gut gemeint, aber für einen BR der erstmals vor dem Problem steht stellen sich in Anbetracht des Gesetzestextes doch einige Fragen die der Text alleine nicht beantwortet....
@littlehelper
1. Der WA ist eine PFLICHT, er muß also gebildet werden wenn die Voraussetzungen vorliegen.
2. Es ist nicht der BR der einen WA bestellt, sondern immer der GBR! Nur wenn ein GBR nicht zu bilden war (weil es im gesamten Unternehmen nur einen BR gibt), fällt diese Pflicht dem BR zu. Wurde pflichtwidrig kein GBR gebildet kann trotzdem keiner der BR einen WA bilden.....
3. §107 gibt die Größe des WA mit 3 bis 7 Mitglieder an. Der Betriebsrat muß sich über die Größe einigen und dessen Größe einfach beschließen. Der BR hat aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, d.h. ein WA mit mehr als 3 Mitgliedern muß begründbar sein (wobei hier keine übermäßigen Hürden gestellt werden). Der BR (insbesondere ein kleiner) kann nicht einfach einen WA mit 7 Mitglieder ins Leben rufen. Auch wenn die Mindestgröße und die Höchstgröße eine ungerade Zahl sind muß der WA NICHT eine ungerade Anzahl an Mitglieder haben. 4 oder 6 WA-Mitglieder ist also genau so zulässig.
4. Der WA ist "zu bilden". Über das Verfahren schweigt sich das BetrVG aus. Man könnte jetzt annehmen, das für den WirtschaftsAUSSCHUSS die selben Regeln gelten wie für alle Ausschüsse (Wahl nach §27 BetrVG), dem ist aber NICHT so. Im Gegensatz zu §28 verweist §107 NICHT auf §27. Demzufolge kann der WA nach den eigenen Vorstellungen des BR gebildet werden. I.d.R. wird davon ausgeganen, das die WA-Mitglieder Kraft Beschluß des BR EINZELN ausgewählt werden. Allerdings ist eine förmliche Wahl auch nicht ausgeschlossen, wenn auch wenig zweckmäßig, da die Mitglieder "die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen" sollen, was bei einer förmlichen Wahl kaum berücksichtigt werden kann.
5. Beachte: Auch nicht-BR können Mitglied im WA sein, selbst leitende Angestellte sind möglich. Hintergrund ist wieder die abgeforderte "fachliche und persönliche Eignung". Der BR ist also gut beraten wirtschaftlich vorgebildete AN in den WA zu bestellen. Alle WA-Mitglieder können ihre Bestellung ablehnen! Der BR muß dann andere Personen bestellen. Ersatzmitglieder zu bestellen ist zweckmäßig.
6. Dem AG wird die Bildung des WA und dessen Mitglieder mitgeteilt und das wars dann aber auch.