Delegation vom Arbeitsaufgaben
Hallo Zusammen!! Bisher wurden die Lager unserer Maschinen der einzelnen Abteilungen durch die Technik (Schlosser) mit einer Fettpresse abgeschmiert. Nun aber wurde für jede Abteilung ein Schmierplan erstellt, mit der Maßgabe , daß jeder Abteilungsleiter/Bandleiter ab sofort die Schmierung selbst "Durchzuführen" hat. Dieses wollen wir natürlich nicht, da wir der Ansicht sind, daß dies weiterhin die Aufgabe der Technik ist. Fragen: Die Angelegenheit ist an den BR gegangen, mit der Bitte um Abhilfe. Was kann der BR tun? Die Abteilungsleiter wollen der Aufforderrung des AG nicht nachkommen.
Community-Antworten (7)
23.10.2011 um 16:50 Uhr
ist ja teuflisch. Der AG verdonnert die Abteilungsleiter selbst Hand anzulegen!
Wie hoch ist denn der Aufwand pro Betroffenen. Ist das überhaupt in % der Gesamtarbeitsleistung auszudrücken?
Ich würde den Herren raten, einmal ihren Arbeitsvertrag genau zu lesen. Vielleicht ergibt sich ja daraus, das diese Tätigkeiten nicht im Einklang mit den vereinbarten Tätigkeiten stehen. Aber ich sehe schwarz! Vielleicht kann der BR auch noch Arbeitsschutzkleidung aushandeln, damit das Fett nicht Flecken auf dem Hand verursacht.
Naja - und Ihr könnt den Arbeitgeber fragen, warum diese Änderung vorgenommen wurde und ob die technisch einwandfreie Schmierung sichergestellt ist, wenn sie jetzt von Fachlaien durchgeführt wird.
Last not least solltet Ihr die Abteilungsleiter fragen, wie denn die Hilfe des BR aussehen sollte - also wie die Problemlösung aus der Sicht der Betroffenen aussieht.
23.10.2011 um 18:16 Uhr
23.10.2011 um 18:49 Uhr
das jemand der in der Produktion arbeitet nicht auch kleine wartungsaufgaben übernehmen muss, ist eher unüblich. daher sehe ich es wie gironimo. der BR kann ja versuchen über 99 BetrVG zu kommen aber das wird wohl eher auch nicht....
24.10.2011 um 11:30 Uhr
die Anzahl der Aufgaben ist für die Entgeltfindung eher zweitrangig. Maßgeblich wäre doch nur, wenn durch wegfall oder hinzukommen von Tätigkeiten die Arbeitszeit verlängert oder verkürzt wird.
So gesehen wäre der Ansatz eigentlich nur, dass die zusätzlichen Aufgaben nicht in der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu schaffen ist.
24.10.2011 um 11:41 Uhr
die Anzahl der Aufgaben ist für die Entgeltfindung eher zweitrangig.
Nicht unbedingt... In der Analytik wird jede Tätigkeit einem Punktewert zugewiesen und aus dem erreichten Punktewert die Entlohnung fixiert. Insofern könnte die Situation eintreten das diese Änderung Konsequenzen auf das Engelt hätte. Auch in der Summarik kann das Hinzukommen/Wegnehmen einzelner Aufgaben Entgeltkonsequenzen haben, wegen der gesamtheitlichen Betrachtung glaube ich aber kaum das derartige Wartungsarbeiten da einen Einfluß haben werden. Aber auszuschließen ist selbst das nicht.
wenn durch wegfall oder hinzukommen von Tätigkeiten die Arbeitszeit verlängert oder verkürzt wird.
Das wiederum wird i.d.R. nicht so passieren. Ich habe noch nie erlebt das ein AG wegen einer Umverlagerung von Aufgaben die Arbeitszeit der AN anpasst. Erstmal wird Druck gemacht das die Aufgaben während der AZ zu schaffen sind und erst wenn alle Stricke reißen (sprich Arbeit liegen bleibt) wird reagiert.... Ob die Reaktion dann Mehrarbeit sein würde wage ich aber zu bezweifeln...
So gesehen wäre der Ansatz eigentlich nur, dass die zusätzlichen Aufgaben nicht in der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu schaffen ist.
Womit Du wieder 100% Recht hast. Nur hat der BR da keinerlei Macht..... Außer bitteln und betteln tote Hose....
Fakt ist: Der AG hat hier das Weisungsrecht und so lange die Qualitäten des §95 (3) nicht erreicht sind hat der BR nix zu melden (es sei denn über die stumpfe Klinge §90/91 BetrVG).
24.10.2011 um 12:05 Uhr
@andyy: Arbeitet ihr Akkord? Dann müsste natürlich der BR gucken, wie die 5 Minuten Wartung zu vergüten sind (z.B. Durchschnittslohn). Oder gibt es "Zielerreichungsprämien" nach geeisteter Stückzahl?
Achja: geh mal bei deiner Frage auf "Beitrag bearbeiten" und nimm die Begrenzung auf 7 Antwortten raus
24.10.2011 um 12:36 Uhr
Ich sehe einen Ansatz in ein positives Gespräch mit dem Arbeitgeber zu kommen.
Neue Tätigkeit mit Gefahrenpotential? Wie wird eingewiesen? Klar ich meine § 87/7 BetrVG. Arbeitsschutzgesetz-Gefährdungsbeurteilungen.
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