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Delegation/ Übertragung auf den BA/ GBA

S
sandmann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

hier mal wieder eine Frage von mir.

Nach § 27 BetrVG kann der Betriebsrat ja Aufgaben an den Betriebsausschuss delegieren. So weit, so gut. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die Delegation/ Übertragung an den Betriebsausschuss endet, wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht. Der Abschluss einer BV unterliegt einzig und allein dem Betriebsrat. Gleiches gilt ja dann wohl auch für den Gesamtbetriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsausschuss. Wie verhält es sich denn bei Kündigungen einer (Gesamt)-Betriebsvereinbarung? Kann der BR/ GBR auf den BA/ GBA delegieren, eine gültige BV zu kündigen? In der Rechtsprechung finde ich dazu nichts, bin aber persönlich der Meinung, dass wenn der BA/ GBA keine Bven abschliesen darf auch nicht die Möglichkeit einer Kündigung besteht, oder? Wie seht ihr das? Habt Ihr ggf. Urteile und Literatur dazu? Lieben Dank! Sandmann 1969

1.89001

Community-Antworten (1)

R
rkoch

17.05.2011 um 13:25 Uhr

Eine BV ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien (AG und BR/GBR/KBR). Und genausowenig wie Du als Dritter einen beliebigen Vertrag (auch nicht im Auftrag) kündigen kannst kann ein Dritter eine BV kündigen (also der BA die BV des BR, der GBR die BV eines BR, der BR eine GBV, etc.). Nicht einmal ein Gericht (als Dritter) "kündigt" eine BV, es kann sie nur für unwirksam (also nie zustande gekommen) erklären.

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