Erstellt am 19.10.2011 um 14:09 Uhr von gironimo
ja wer hat denn da gewählt? Und woher wußten die Wähler denn, das eine Wahl statt findet????
So richtig Fristen wie bei der BR-Wahl gibt es bei dieser Wahl nicht. Es müssen aber natürlich Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört die Wahlankündigung so rechtzeitig, dass alle Wähler auch in der Lage sind zur Wahl zu gehen. Und so lange war Dein Urlaub nun auch nicht.
Erstellt am 19.10.2011 um 14:58 Uhr von lolli
wenn jemand in Mutterschutz geht, scheidet er doch nicht aus dem Unternehmen aus. Das rechtvertigt keine Neuwahl, auch bei der SBV- Wahl gibt es Fristen zu wahren.
Bei einem Vereinfachten wahlverfahren, muss es einen Aushang geben und der hat eine Frist von 21 Tagen.
Erstellt am 19.10.2011 um 15:57 Uhr von rkoch
Nun, ganz abwegig ist die Sache nicht....
Da die Stellvertreterin wohl für einige Zeit nicht für das Amt zur Verfügung steht würde im Falle der Verhinderung des SBV das Amt vakant sein. Insofern wäre es durchaus zweckmäßig eine WEITERE Stellvertretung nachzuwählen... Das war ja wohl die Intention dieser Geschichte. §94 (1) SGB IX sagt ja ausdrücklich "... wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt ...", was ja mehrere mögliche Stellvertreter impliziert. Die erste Stellvertreterin bleibt aber auf jeden Fall im Amt.
Über das Verfahren und überhaupt die Möglichkeit (Zulässigkeit, vgl. §21 SchwbVWO) einer Nachwahl kann man streiten, auf den ersten Blick ist hier wohl Schindluder getrieben worden.