Erstellt am 18.10.2011 um 10:27 Uhr von Lernender
Wenn er mit der Teilnahme nicht seine Genesung gefährdet, warum nicht. Er darf ja auch an Br. Sitzungen teilnehmen.
Wenn er z.B aufgrund einer gebrochenen Hand nicht seiner üblichen Tätigkeit nachgehen kann, so ist es ihm doch möglich bei der Betriebsversammlung zuzuhören.
Erstellt am 18.10.2011 um 10:32 Uhr von rkoch
Das Teilnahmerecht an der BetrVers gilt für alle AN, auch die im Urlaub/Krank/Elternzeit,wasauchimmer. Ein kranker AN kann also an der Teilnahme nur dann gehindert sein/werden, wenn die Teilnahme der Genesung schädlich wäre oder eine Ansteckungsgefahr besteht.
Bzgl. der Frage der Fahrtkosten und Lohn(fort)zahlung siehe Kommentare zu §44 BetrVG