Wahlrecht in Probezeit
Hallo zusammen, wie ist das Wahlrecht (Betriebsrat) bei Mitarbeitern, welche erst 1-2 Monate dem Betrieb angehören? Müssen neue Mitarbeiter den Betrieb min. 3 Monate angehören?
Community-Antworten (6)
28.02.2022 um 09:39 Uhr
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Das Wahlalter für das aktive Wahlrecht, d.h. für das Recht zu wählen, wurde durch das "Betriebsrätemodernisierungsgesetz" (vom 14.06.2021, BGBl I, S.1762) mit Wirkung ab dem 18.06.2021 auf 16 Jahre abgesenkt (von zuvor 18 Jahren).
Leiharbeitnehmer können im Einsatzbetrieb wählen, wenn sie dort bereits länger als drei Monate arbeiten (§ 7 Satz 2 BetrVG).
28.02.2022 um 10:30 Uhr
"Leiharbeitnehmer können im Einsatzbetrieb wählen, wenn sie dort bereits länger als drei Monate arbeiten (§ 7 Satz 2 BetrVG)." so nicht ganz richtig wie ich neulich erst lernen durfte. LA sind wahlberechtigt wenn sie länger als 3 Monate eingesetzt werden nicht sind
28.02.2022 um 10:36 Uhr
Danke für die schnellen Antworten. Die Frage bezieht sich auf neue Mitarbeiter, welche zur Wahlzeit 1-2 Monate dem Betrieb angehören. (Probezeit) Sind diese auch Wahlberechtigt?
28.02.2022 um 10:53 Uhr
Ja dürfen Sie. Es wurde ja jetzt auch die Frist geändert wie lange man an der Wählerliste herumdoktoren kann, sodass auch ganz "frische" Mitarbeiter wählen dürfen.
"Ab sofort sind Korrekturen an der Wählerliste noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig - also deutlich länger als bisher, weshalb kurz vor der Wahl eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmer:innen möglicherweise auch an der Wahl teilnehmen können."
Ich hab das auch grade mit den 3 Monaten im Betrieb gelesen, aber das ist mMn. nirgends belegt.
28.02.2022 um 11:06 Uhr
"aber das ist mMn. nirgends belegt" nachdem im Gesetz "werden" und nicht "sind" steht habe ich mir dann auch mal die Kommentierungen angeschaut und der Fitting ist da z.B. recht eindeutig. Ich habe nur die 29. Auflage zur Hand, da sind das die RN 59ff zu §7
28.02.2022 um 13:57 Uhr
Jumper 1994, bei Deinem Zitat hat der Praktikant des Bund Verlages aber am Rande seiner Kompetenz gearbeitet. Bisher hieß es bezüglich Ergänzung der Wählerliste: "... bis zum Tage vor Beginn der Stimmabgabe ..." und nun heißt es "... bis zum Abschluss der Stimmabgabe ...". Damit dürfte es sich in den meisten Betrieben um exakt einenTag mehr handeln. Und "kurz vor der Wahl eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmer:innen" konnten auch schon früher mitwählen, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt haben.
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