Erstellt am 13.10.2011 um 20:23 Uhr von rtjum
wieso kann er denn nicht an der Sitzung teilnehmen?
Fahrkosten müßte AG dann halt erstatten!
Erstellt am 13.10.2011 um 20:57 Uhr von ratsuchenderBR
Zum Beispiel um rechtzeitig zu Hause, weil kleine Kinder in der Nähe vom Wohnort von der Betreuung abgeholt werden müssen. Halt alle zwingenden persönliche Gründe, die zeitmäßig gegen Fahrt zur Firma bzw die Abwesenheit von zu Hause sprechen, aber nicht per se am Arbeiten hindern.
Erstellt am 13.10.2011 um 22:43 Uhr von rainerw
Home- Office ist Arbeitszeit die vom AG Vergütet wird, also ist er anwesend. Hier wird lediglich der Arbeitsort verändert. Er muß Zu Sitzung kommen.
Aber mal ne Frage am Rande , fast ihr auch Beschlüsse per Video-oder Telekonferenz?
Erstellt am 13.10.2011 um 23:09 Uhr von ratsuchenderBR
Nein, natürlich nicht in BR-Sitzungen und -Angelegenheiten. Sonst würde sich die Frage ja nicht stellen.
Aber die Aussage mit bezahlter Arbeitszeit ist mir etwas pauschal: Dienstreisen sind ja auch Arbeitszeit, die vom AG vergütet wird, da ist der AG zwar verpflichtet, die Fahrtkosten zur BR-Sitzung zu zahlen zu zahlen, aber wenn BRM sagt, es ist zu umständlich anzureisen, gilt das als Verhinderung - gibt es also etwas genauere Aussagen oder Urteile dazu?
Es geht uns auch nicht darum, unbedingt mit oder ohne Ersatzleuten zu tagen - nur muss das was wir machen, korrekt sein und wenn möglich belegt - wie oben gesagt, wir werden die Situation nach Möglichkeit vermeiden - aber unser BR besteht nun mal zu 100% aus Leuten mit Familienverantwortlichkeit.
Erstellt am 14.10.2011 um 08:55 Uhr von Niemand
Wenn man Zuhause arbeitet ist man für andere Aufgaben wie Familienbetreuung auch nicht verfügbar. Das BR Mitglied ist doch an seinem Arbeitsplatz anwesend. Also muss es auch zur Sitzung kommen.
Erstellt am 14.10.2011 um 09:18 Uhr von gironimo
Das ist wahrscheinlich wieder einmal so ein Fall von "es kommt darauf an". Wenn wegen Kinderbetreuung keine Anreise möglich ist, ist zu diesem Zeitpunkt auch die Arbeit im Home Office nicht möglich. Dann wäre es ein persönlicher Hinderungsgrund. Ich tendiere da eher auf "nicht im Betrieb anwesend". Wäre aber die Anreise möglich - kein Hinderungsgrund.
Aber warum kann man bei Terminen nicht so planen, dass eine persönliche Teilnahme möglich wäre. Selbst a.o. Sitzungen lassen sich doch in den meisten Fällen ein wenig schieben.
Erstellt am 14.10.2011 um 09:32 Uhr von rkoch
@Niemand
> Wenn man Zuhause arbeitet ist man für andere Aufgaben wie Familienbetreuung auch nicht verfügbar.
Nicht zwingend.... Wer zu Hause arbeitet macht quasi "Heimarbeit". Diese ist für BR niemals ganz unproblematisch, da hier die Verteilung der Arbeitszeit auf keinen Fall sauber geregelt werden kann. Heimarbeit machen ja eben viele, um ihren Tagesablauf nach privaten Gesichtspunkten einteilen zu können und nebenbei ihre Arbeitspflicht zu erledigen. Insofern:
@ratsuchenderBR
Ich zitiere DKK:
> Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv
> unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist.
Für jemanden dem vom AG die Möglichkeit der Heimarbeit (s.o.) eingeräumt wurde, steht eben oft das Private im Vordergrund. Einen derartigen AN der aus privaten Gründen von der Anwesenheitspflicht und von einer festen Einteilung der Arbeitszeit befreit wurde (was ja der BR selbst mit geregelt haben muß) dann wieder zur Teilnahme an einer BR-Sitzung zu zwingen ist diesem AN/BRM wohl i.d.R. unzumutbar.
Das heißt nicht, das dieses BRM per se verhindert ist! Der BRV ist auf jeden Fall verpflichtet zu versuchen den Termin der Sitzung so zu legen das es objektiv dem BRM möglich wäre an der Sitzung teilzunehmen. Sofern möglich muß er also in diesem Fall
a) einen Termin wählen der an einem Tag liegt an dem eben alle BRM NICHT zu Hause arbeiten, oder
b) durch Absprache mit den Heimarbeitern versuchen die Sitzung auf eine Uhrzeit zu legen zu der das BRM normalerweise nicht privat verhindert wäre sondern seiner Arbeitspflicht nachgekommen wäre.
Nur wenn beides objektiv unmöglich ist, kann sich das BRM als wegen Unzumutbarkeit verhindert erklären und ein EBRM geladen werden.
Kritisch wird dieser Fall wenn evtl. mehrere BRM gleichzeitig betroffen sind, und/oder diese(s) BRM sich nicht grundsätzlich als verhindert erklärten möchte/n und eine passende/gemeinsame Uhrzeit nicht gefunden werden kann. In diesem Fall muß der BRV nach pflichtgemäßem Ermessen die Sitzung so ansetzen, das objektiv betrachtet durch die Ladung der dann notwendigen EBRM kein Einfluß auf das Ergebnis der Abstimmung genommen wird. Eine dumme Situation bleibt es trotzdem......
Die beste Lösung wird eigentlich immer darin bestehen einen anderen Tag zu wählen. Es gibt eigentlich NICHTS was so dringend wäre, das eine Sitzung so kurzfristig anzusetzen wäre das eine Verschiebung vollkommen unmöglich ist. Faktisch kommt dieser Fall mit Einverständnis der BRM (die sich dann halt als unzumutbar verhindert erklären, was Gerichtlich kaum überprüfbar wäre und entsprechend nur so protokolliert werden muß) öfter vor als man denkt......
Erstellt am 16.09.2019 um 20:51 Uhr von Charlywhiskey
Hmm, das konkrete Beispiel lässt ja Alternativen zu. Aber wie steht es bei Menschen, die generell in Heimarbeit sind (z.B. Schwerbehindert, Rollstuhl) und per Videokonferenz ihre Arbeit erledigen? Diese Mitarbeiter sind Wahlberechtigt und wählbar, man würde sie aber de facto zwingen, in den Betrieb zu fahren, um dort physisch an der BRV teilzunehmen? Und würde diese Gruppe also vom BR-Amt praktisch ausschließen?