Diese Frage wurde vom Autor geschlossen, Sie
können keine weiteren Antworten schreiben.
Welche Stellen müssen intern ausgeschrieben werden?
Muss auch eine Ausschreibung erfolgen wenn z.b. eine Person aus einer anderen Abteilung eine kranke Person für 4 Wochen vertreten soll?
wenn jemand krank ist, soll derjenige doch (möglichst) sofort vertreten werden. Da kann man doch nicht ersthaft verlangen, die Stelle erst einmal zwei Wochen auszuschreiben.
Ich denke, es sollte nach praktischen Lösungen gesucht werden, wenn man Stellenausschreibungen sinnvoll im Betrieb einsetzen will. Man kann sich durchaus mit dem AG auf eine bestimmte Vorgehensweise einigen (z.B. Ausschreibungen erst, wenn eine längerfristige Krankheitsvertretung erforderlich wird, die xyz Wochen überschreitet - oder oder)
Der ist
a) das Problem des AG wenn er das nicht macht - am Ende gibt es eh keine klar definierte Folge des Verstoßes gegen diese Pflicht (ggf. Schadenersatz, aber wer klagt das schon ein ?), abgesehen von §99 für den BR.
b) nicht relevant da er vom Wortlaut her natürlich auf unbefristete Stellen zielt. Eine Vesetzung für nur 4 Wochen zur Vertretung (vgl. Befristung mit Sachgrund) erfüllt diesen Anspruch natürlich nicht.
vgl. auch z.B. §7 TzBfG
Erstellt am 11.10.2011 um 12:29 Uhr von blackjack
@Lernender,
wie § 7 TzBfG sieht auch § 18 TzBfG keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die darin enthaltene Verpflichtung seitens des Arbeitgebers vor.
Ergänzung:
§ 18 TzBfG stellt kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
§ 18 TzBfG gehört zu den zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Damit obliegt dem Betriebsrat die Verpflichtung, über die Einhaltung der Informationspflicht zu wachen.
Erstellt am 11.10.2011 um 12:34 Uhr von Lernender
@rkoch
die Frage war.
"Welche Stellen **müssen** intern ausgeschrieben werden?"
Nach TzBfG hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu informieren. Er hat! nicht kann, nicht soll oder ähnliches.
Das dies nicht entsprechend sanktioniert wird ist etwas anderes.
Erstellt am 11.10.2011 um 12:36 Uhr von blackjack
immer noch, 182147
Erstellt am 11.10.2011 um 13:23 Uhr von rkoch
@Lernender
> Nach TzBfG hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu informieren.
Richtig. Aber in diesem Fall hat er eben schon wegen der befristeten Natur der Sache diese Pflicht sowieso nicht. Aber selbst bezogen aus die Ausgangsfrage "Welche Stellen **müssen** intern ausgeschrieben werden?" sollte Dir auffallen, das "die befristeten Arbeitnehmer informieren" nicht das gleiche ist wie "intern ausschreiben". Satz 2 von §18 TzBfG sieht die interne Ausschreibung zwar als eine der legitimen Möglichkeiten für den AG an seiner Pflicht nachzukommen, zwingend ist das aber nicht. Insofern: Nein dieser § verpflichtet den AG auf keinen Fall diese Stellen intern auszuschreiben.
Erstellt am 11.10.2011 um 13:28 Uhr von Lernender
Zustimmung nach §99 Abs.2 Satz 3 verweigert, wegen Nichtberücksichtigung eines gleich geeignet befristet Beschäftigtem.
Ob das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt?
Erstellt am 11.10.2011 um 13:39 Uhr von blackjack
...hier geht es doch wohl darum, einen krankheitsbedingten Ausfall schnellstmöglich zu besetzen um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten.
Wenn der BR, im Vorfeld keine Regelung getroffen, ist er doch selber Schuld und kann jetzt nicht sein Unvermögen am ArbGeb auslassen.
Erstellt am 11.10.2011 um 13:40 Uhr von Lernender
@rkoch
Dir auffallen, das "die befristeten Arbeitnehmer informieren" nicht das gleiche ist wie "intern ausschreiben".
da hast du Recht. Allerdings sehe ich bei einem großem Betrieb und den mittlerweile gängigen Befristungen kaum eine andere Möglichkeit. Oder glaubst du, dass der Arbeitgeber einzeln informiert.
Erstellt am 11.10.2011 um 13:46 Uhr von blackjack
...befristet beschäftigte Arbeitnehmer über Dauerarbeitsplätze im Betrieb oder im Unternehmen zu informieren,.....
Handelt es sich hier um einen Dauerarbeitsplatz?
Erstellt am 11.10.2011 um 13:55 Uhr von rkoch
> Zustimmung nach §99 Abs.2 Satz 3 verweigert, wegen Nichtberücksichtigung eines gleich geeignet befristet Beschäftigtem.
> Ob das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt?
Da hast Du grundsätzlich Recht, aber das geht immer! Ob der AG seiner Informationspflicht aus §18 TzBfG nachgekommen ist (also durch persönliche Information der befristeten AN oder durch öffentliche Ausschreibung) ist für diesen Widerspruchsgrund des BR belanglos. Es reicht das ein gleich geeigneter befristet Beschäftigter überhaupt exisitiert und dieser ein Interesse an dieser unbefristeten Beschäftigung erklärt. Er muss sich auch nicht auf diese Stelle beworben haben (was am Ende evtl. an der fehlenden Information gelegen haben könnte).
Evtl. wäre es für einen Widerspruch nach §99 (2) Nr. 1 von Belang (Verstoß gegen die Pflicht zur Information), aber auch hier reicht es wenn der AG alle befristeten persönlich und mündlich informiert hat. Ob der AG mit einer aus der Luft gegriffenen Behauptung die befr. AN mündlich informiert zu haben durchkommt und damit den Widerspruchsgrund aushebelt, wer weiß? Zumindest einer der befristet Beschäftigten müsste dann gegen seinen (noch-) AG aussagen.
In jedem Fall ist die fehlende interne Ausschreibung immer noch kein Widerspruchsgrund.
Erstellt am 11.10.2011 um 14:04 Uhr von Lernender
@blackjack
von Lenny """"Welche Stellen müssen intern ausgeschrieben werden?"""""
Stellen=plural
von dir
""""""Handelt es sich hier um einen Dauerarbeitsplatz?"""""""
woher soll ich das wissen?
aber ich habe doch bereits erkannt, dass der AG jeden einzeln Informieren kann. Ob es Sinn macht oder nicht. Er muss also nicht intern nach § 18 ausschreiben.
Erstellt am 11.10.2011 um 14:10 Uhr von blackjack
@Lernender,
**""""Welche Stellen müssen intern ausgeschrieben werden?"""""**
Hauptfrage, worum es geht, ist= **Muss auch eine Ausschreibung erfolgen wenn z.b. eine Person aus einer anderen Abteilung eine kranke Person für 4 Wochen vertreten soll?**
Erstellt am 11.10.2011 um 14:26 Uhr von Lernender
@blackjack,
du lässt nicht locker. Gut!
Die Unterteilung von Haupfrage in Nebenfrage stellt sich mir nicht für mich sind es zwei Fragen.
Aber zurück zu 182147
Wie sieht es aus bei Leiharbeitnehmern die länger als ein Jahr im Unternehmen beschäftigt werden.
Muss hier ausgeschrieben werden?