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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsbereitschaft im Nachtdienst

K
Katisa
Nov 2016 bearbeitet

Es geht um die Pausenregelung in einem Pflegeheim mit 83 Bewohnern. In der Nacht müssen 2 Pflegekräfte im Dienst sein, davon muß eine eine Pflegefachkraft sein. Vom Arbeitgeber werden 45 Minuten als Pause abgezogen, die in der Nacht 3x zu jeweils 15 Min. von jeder Kraft zu unterschiedlichen Zeiten genommen werden soll. Fakt ist aber, dass keiner in seiner Pause machen kann, was er machen möchte, er muss immer für den anderen zu erreichen sein, gerade die Pflegefachkraft hat in der Nacht alle Entscheidungen zu treffen. Es liegt also die ganze Nacht eine Arbeitsbereitschaft vor, die auch vergütet werden muss. Unser AG sieht das anders. Wer hat Recht?

1.62204

Community-Antworten (4)

B
blackjack

07.10.2011 um 00:27 Uhr

Katisa, eventuell kann Dir das Urteil behilflich sein;

BAG Urteil vom 23.09.1992 - 4 AZR 562/91

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=230

L
Lernender

07.10.2011 um 09:35 Uhr

Katisa wie immer in Pflegeberufen die gleichen Probleme.

Google mal Schichtplanfibel, hier werden viele Fragen in dieser Richtung beantwortet.

G
gironimo

07.10.2011 um 10:31 Uhr

Ich spiele mal den Aufklärer:

Das von blackjack zitierte BAG-Urteil hat die Leitsätze:

  1. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen.

  2. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

E
eveline

08.10.2011 um 23:05 Uhr

Die Pflichtpausen lt. ArbZG um solche handelt es sich ja hier sind unebzahlte Pausen also Freizeit und was man in der Freizeit macht ist PRIVATSACHE. Man kann grundsätzlich auch vor die Tür gehen. Also man muss auch nicht tel. erreichbar sein.

Wenn dadurch die Pflichten lt. Pflgegesetzen o.a., z.B. stets 2 Karft muss erreichbar sein verletzt werden, so sollte man hierüber die zuständigen Aufsichtsämter und die Lesitungsträger verständigen.

Wenn der AG darauf besteht, dass man im Hause bleiben muss und / oder ggf. ein Telefon mitnehmen muss, sind dieses keine Pausen lt. ArbZG sondern bezahkte Arbeitszeit und ,am sollte sich dann an den BR und/oder die Aufsichtsämter wenden wegen Verstoß gegen das ArbZG

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