Erstellt am 06.10.2011 um 22:27 Uhr von blackjack
Katisa, eventuell kann Dir das Urteil behilflich sein;
BAG Urteil vom 23.09.1992 - 4 AZR 562/91
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=230
Erstellt am 07.10.2011 um 07:35 Uhr von Lernender
Katisa wie immer in Pflegeberufen die gleichen Probleme.
Google mal Schichtplanfibel, hier werden viele Fragen in dieser Richtung beantwortet.
Erstellt am 07.10.2011 um 08:31 Uhr von gironimo
Ich spiele mal den Aufklärer:
Das von blackjack zitierte BAG-Urteil hat die Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen.
2. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Erstellt am 08.10.2011 um 21:05 Uhr von eveline
Die Pflichtpausen lt. ArbZG um solche handelt es sich ja hier sind unebzahlte Pausen also Freizeit und was man in der Freizeit macht ist PRIVATSACHE. Man kann grundsätzlich auch vor die Tür gehen. Also man muss auch nicht tel. erreichbar sein.
Wenn dadurch die Pflichten lt. Pflgegesetzen o.a., z.B. stets 2 Karft muss erreichbar sein verletzt werden, so sollte man hierüber die zuständigen Aufsichtsämter und die Lesitungsträger verständigen.
Wenn der AG darauf besteht, dass man im Hause bleiben muss und / oder ggf. ein Telefon mitnehmen muss, sind dieses keine Pausen lt. ArbZG sondern bezahkte Arbeitszeit und ,am sollte sich dann an den BR und/oder die Aufsichtsämter wenden wegen Verstoß gegen das ArbZG