Erstellt am 06.10.2011 um 19:27 Uhr von poiuz
Erstellt am 06.10.2011 um 19:32 Uhr von NoPain
Wie viele MA seit ihr denn?
Erstellt am 06.10.2011 um 19:38 Uhr von Alfred
Erstellt am 06.10.2011 um 19:46 Uhr von NoPain
§ 14 Abs. 4 BetrVG --> Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Erstellt am 06.10.2011 um 19:55 Uhr von Alfred
zum Verständnis! , nicht jeder einzelne Wahlvorschlag braucht 6 Unterschriften von Wahlberechtigten MA
Erstellt am 06.10.2011 um 20:00 Uhr von Lernender
Alfred poiuz hat dir die Antwort gegeben.
Erstellt am 06.10.2011 um 20:35 Uhr von NoPain
@Lernender,
wie kommst Du darauf? Wahlvorschlagsunterzeichner? Stützunterschriften?
Erstellt am 06.10.2011 um 20:45 Uhr von Lernender
@No Pain
oder reichen am ende 6 Unterschriften für beliebige Personenanzahl auf der Vorschlagsliste?
das war die Frage.
Erstellt am 06.10.2011 um 21:03 Uhr von NoPain
Also wenn ein Betrieb 72 wahlberechtigte AN hat, braucht man nur 6 Stützunterschriften für den Wahlvorschlag bzw. der Liste um anfechtungssicher bzw. beim WV durchzugehen? Ich glaube ich peil heute nix mehr!
Erstellt am 06.10.2011 um 21:12 Uhr von Lernender
@NoPain
§ 14 Abs. 4 BetrVG --> Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
hast du eingestellt.
die Frage lautet was ist ein zwanzigstel von 72=3,6?=4 Unterschriften?