Erstellt am 06.10.2011 um 11:46 Uhr von eveline
Der BR hat KEINEN Anspruch auf Überlassung. Er hat Einsichtsrechte, wer wann wie steht im BetrVG, kann man also dort nachlesen.
Somit kann man die Reaktion/ das Handeln des AG verstehen. Denn ein BR sollte seine Rechte kennen und belegen können.
Erstellt am 06.10.2011 um 11:57 Uhr von blackjack
@DieGuten,
eine Begründung benötigt ihr nicht.
§ 80.2.2 BetrVG, kommentar gibt die nötige Auskunft.
Erstellt am 06.10.2011 um 12:02 Uhr von Lernender
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Erstellt am 06.10.2011 um 12:30 Uhr von Keiner
Erstellt am 06.10.2011 um 12:35 Uhr von eveline
Keiner
lasses.????
wenn dann, lasse es! oder nicht??
Doch was ist falsch an der Aussage?
Erstellt am 06.10.2011 um 13:16 Uhr von petrus
@eve: Die Nennung des passenden Paragraphen ist manchmal schon hilfreich. Haben aber mittlerweile ja andere gemacht...
Sonst ist das genauso sinnlos, wie die im Forum kritisierte Antwort: Fahr zur Schulung. Auch daran ist nix falsch, auf lange Sicht ist das sogar hilfreich - aber im MOment..?
Erstellt am 06.10.2011 um 18:16 Uhr von gironimo
na - das sind ja wieder hilfreiche Äußerungen......
aber wie bereits gesagt wurde. Der BR in Persona der/die Vorsitzende u.s.w. (siehe § 80 BetrVG) können Einsicht nehmen - nicht zugeschickt bekommen. Also Termin vereinbaren und hingehen. Man sollte Papier mitnehmen. Wenn der AG nämlich so eng am Gesetzestext klebt, wird er Kopien nicht zulassen. Ihr müsst Euch Notizen machen. Das heißt auf gut deutsch: fast vollständig abschreiben wären noch Notizen.
Das Thema ist stark umstritten und die Rechtsprechung hinkt den betrieblichen Möglichkeiten leider immer hinterher.
Wenn man sich Notizen machen darf, würde die moderne EDV es auch ermöglichen Listen auszugsweise auszudrucken, die die notwendigen Informationen des BR enthalten. Aber.....