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Wahlrecht Leasingmitarbeiter bei der Schwerbehindertenvertretung

S
sirefes
Nov 2016 bearbeitet

Wie ist es mit dem Wahlrecht gleichgestellter oder schwerbehinderter Leasingmitarbeiter? Laut § 94 Abs.1 SGB IX wären diese meiner Meinung nach nicht wahlberechtigt. Sehe ich das richtig so? In dem § 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung heißt es: (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.

Da ich die Kollegen unserer Organisation nicht erreichen kann frage ich einfach mal hier im Forum nach.

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Community-Antworten (8)

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eveline

04.10.2011 um 17:26 Uhr

Wieso sollen diese kein aktives Wahlrecht haben?? Wo steht denn so etwas???

Sie haben sogar so das hess. VG ein passives Wahlrecht!

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Petrus

04.10.2011 um 18:00 Uhr

Nach 94.1 zählen bei der Frage, ob eine SBV zu wählen ist, Leiharbeiter nicht mit. Nach 94.3 sind Leiharbeiter auch nicht wählbar. Aber nach 94.2 dürfen sie wählen, denn hier fehlt das Wort "vorübergehend".

Da diese Systematik auch bei der Wahl anderer AN-Interessenvertretungen (BR, PR, ...) angewendet wird (wählen ja, gewählt werden bzw. mitzählen für die Zahl der Mitglieder: nein), ist hier dem Gesetzgeber auch kein "redaktionelles Versehen" unterlaufen.

@eveline: Das hat sich dann aber spätestens mit der zum 01.12.11 inkrafttretenden AÜG-Änderung. dann staht in §1(1) Satz 2 AÜG: "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend." - der Wählbarkeit steht also §94(3) SGB IX entgegen.

E
eveline

04.10.2011 um 18:19 Uhr

petrus

Nein! Denn im Geltungsbereich des hess. LPersVG gilt diese eben nicht. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18.01.2011 , 22 A 959/10.PV

Demgegenüber hielt das VG Frankfurt am Main im März 2010 an seiner Auffassung fest, dass Leiharbeitnehmern/innen das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat ihrer Beschäftigungsdienststelle zustehe. Dies hat nunmehr der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) beim Hessischen VGH bestätigt. Eine Rechtsbeschwerde zum BVerwG hat der VGH nicht zugelassen.

G
GeSammtsBV

04.10.2011 um 18:25 Uhr

Hallo Petrus:

Die Aussage mit dem Leiharbeitnehmer und dem Thema § 94 Abs. 1 ist etwas anders.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allein auf die Beschäftigung an, also nicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Umfang der Arbeitszeit.

Nicht mit gezählt werden ....Leiharbeitnehmer, sofern sie nicht länger als drei Monate im Betrieb des Entleihers eingesetzt sind (vgl. § 14 Abs. 1 AÜG; § 7 Satz 2 BetrVG).

Folglich, sind sie längfer im Betrieb oder ist die Beschäftigung länger geplant (siehe Vertrag mit dem Verleiher) dann zählen sie mit. Hier gilt eben bewusst anderes Recht als bei BR Wahlen./ Gremien. Und wenn sich dann nach der Wahl diese Zahl verringert oder gar auf NULL sinkt, beibt die SBV weiter im Mandat bis zum Ende der Wahlperiode.

Ach ja. Betreffend des passiven Wahlrechtes im Zuständigkeits/Anwendungsbereich des hessichen PersVG stimmt die oben gemachte Aussage. Man sollte auch einmal ggf. in anderen LandesPersVG wegend er Anwendung des AÜG auch einmal nachlesen. Denn es ist in Länderregelungen oftmals ewtas anders.

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Petrus

04.10.2011 um 18:59 Uhr

@eveline: Im Hessischen Landesrecht gibt es diese Unterscheidung zwischen "vorübergehend beschäftigt" oder nicht dann wohl nicht. Toll für Euch :-) Dafür gibts in der Verfassung noch die Todesstrafe. Auch schön ;-)

@GeSammtSBV: Im Gesetzeswortlaut steht bei 94.1 das schöne Wort "vorübergehend". Mag sein, dass in der Vergangenheit Gerichte darüber befunden haben, wann Leiharbeiter vorübergehend beschäftigt sind und wann nicht mehr, was dann in Deinem Kommentar steht. Da ab Dezember Leiharbeiter immer vorübergehend beschäftigt sein werden (per Gesetzesdefinition, egal wie lange ihr Einsatz geplant ist), werden wohl oder übel Rechtsprechung und Kommentar der geänderten Gesetzeslage folgen müssen.

G
GeSammtsBV

04.10.2011 um 19:15 Uhr

Petrus,

Und der Gesetzgeber hat nun einmal gerade beim Thema SGB IX und die besonderen Interessen und die Wichtigkeit der Vretretung dieser hier anders entschieden.

Daher sagt er hier, der Begriff vorübergehend wird hier anders ausgelegt. Dieses auch weil auch schwerbehinderte Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers Rechte haben und diese Rechte teils eben NUR von der SBV umgesetzt/ eingefordert werden können. Er hat halt nun einmal den besonderen Belange dieser Beschäftigten sehr hohen Wert zuerkannt.

Schalte hier doch einfach einmal die BR-Denke ab. Es sind nun einmal 2 ganz unterschiedliche Rechtgebiete und Auslegungen.

PS: Dein Hinweis an @eveline mit der Todestrafe finde ich aber nun einmal ganz voll daneben. Solches beim Thema Schwerbehinderte können man als grassen Verstoß gegen das AGG und einer BR unwürdig ansehen.

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gironimo

04.10.2011 um 19:15 Uhr

Bewegen wir uns denn angesichts der Frage von sirefes im Bereich PersVertretung oder BetrVG ????

Offenbar gibt's ja unterschiede - oder verstehe ich Euch falsch??

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Petrus

05.10.2011 um 11:07 Uhr

@gironimo: das muss wohl sirefes beantworten, ob sie sich im Geltungsbereich des BetrVG, des BPersVG, eines der 16 LPersVG oder gar des Kirchenrechts befindet...

@GSBV Eben - Auslegung. Richterrecht. Nur gibt es diesbezüglich ab 1.12.11 eine Gesetzesänderung - und in dem Punkt kein Auslegungsspielraum für Richter. Zugegebenermaßen schlecht für die Schwerbehinderten - aber der Wille unserer gewählten deutschen und europäischen Volksvertreter. Auf Dein PS, in Dem Du versuchst, mir eine Tatsachenfeststellung (Art.21 HessVerf) im Mund rumzudrehen, gehe ich besser nicht ein. Ich bin in einem Land aufgewachsen, in dem nach 1945 die Täter nicht ungestraft weitermachen durften. Wenn das in Deiner Heimat anders war, tut mir das leid für Dich. Ich muss es deshalb aber nicht zu meinem Problem machen.

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