Erstellt am 29.09.2011 um 22:00 Uhr von hubbel
Ich zitiere mal § 16 Abs. 1 BetrVG:
" 16 Bestellung des Wahlvorstands
Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört."
Hieraus entnehme ich, dass dem WV Frauen und Männer angehören sollen, nicht aber müssen. Wenn der BR erstmals gewählt wird, muss der Wahlvorstand von den AN gewählt werden ,§ 17 Abs. 2 BetrVG. Mit stellt sich die Frage, warum in eurem WV nicht Frauen gewählt wurden ?
Erstellt am 29.09.2011 um 22:04 Uhr von blackjack
@gitta,
in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen gemäß § 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Das Gesetz schreibt dies zwar nicht zwingend vor (es heißt „soll” und nicht „muss”); von der Regel darf zwar nicht ohne guten Grund abgewichen werde, aber mir ist auch nicht bekannt, dass sowas mal sanktioniert wurde.
Erstellt am 29.09.2011 um 22:51 Uhr von DerAlteHeini
gitta
Es muss keiner der Männer den Platz räumen, da der Wahlvorstand ja schon besteht. Dieser Wahlvorstand kann weder von der Geschäftsleitung noch von der Belegschaft oder Gewerkschaft, usw. geändert werden. Nur mit Hilfe des Arbeitsgerichts kann man eine neue Zusammensetzung des WA erstreiten, wobei dieser Vorwurf sicherlich nicht ausreichend für eine Änderung des WA sein dürfte.
Erstellt am 29.09.2011 um 23:05 Uhr von NoPain
Es sei denn bei der Berufung sind Fehler gemacht worden die eine Wahl nichtig machen würden ;) Diesbezüglich würde mich auch interessieren wie der Wahlvorstand berufen wurde?
Erstellt am 29.09.2011 um 23:16 Uhr von DerAlteHeini
NoPain
Ob die Berufung des WA fehlerhaft oder gar nichtig ist, entscheidet das Arbeitsgericht.
Somit dürfte der Gang zum Arbeitsgericht unerlässlich sein.
Erstellt am 29.09.2011 um 23:24 Uhr von NoPain
Es sei denn der gesamte WV legt das Amt nieder - wenn man es denn dann richtig machen will ;)
Nachtrag:
Zudem kann man die Wahl in einem solchen Fall, also falsche Berufung des WV, auch durch eine EV stoppen ;)
Erstellt am 29.09.2011 um 23:54 Uhr von DonJohnson
*In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. *
*Da der überwiegende Teil Frauen (73 zu 34 Männern) sind, muss meines Erachtens auch unbedingt eine weibl. Person im Wahlvorstand sein, oder liege ich hier falsch? Gibt es hier ein Quotierung?*
Leute, das war die Frage und die Antwort lautet:
Nein, es gibt keine Quotierung!!!!
Sollen bedeutet, "wenn geht". Wenn sich keine Frau bereit erklärt, ist das Null aber sowas von Null Problemo und da hat auch ekin ArbG was dagegen DaH....
Nu könnte ich wieder kommen mit von wegen, dass ihr alle mal nen Auffrischungsseminar machen solltet... Hat zu ist zu zwingende Vorschrichrift, muss = muß wenn geht, soll, tja, sollte so sein...
Erstellt am 30.09.2011 um 00:05 Uhr von NoPain
@DJ,
glaube mir, diese Regeln sind mir sehr wohl gut bekannt ;) Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, da es hier um einen erstmalig neu zu gründenden BR geht, dass, wenn man es denn will, es Möglichkeiten gibt die Wahl nach dem Gesetz abzuhalten. Ich kenne die Vorbereitung seitens der Wahl-Initatoren nicht, denke aber das Sie sich u.U. nicht kurz nach der Konstituierung mit einer Nichtigkeitsklage rumschlagen wollen UND das wenn sie lieber eine gewisse Quote im WV haben möchten, was ja nicht verkehrt ist sondern eher hilfreich wäre, es durchauch Möglichkeiten gibt ein "Versehen" auszubügeln ;)
Auch wenn DAS nicht das Thema hier war und die Fragestellung eine andere ist, worauf ja auch korrekt geantwortet wurde, wollte ich mir den Hinweis nicht verkneifen ;) Sorry wenn ich den Eindruck erweckte das ich keine Ahnung habe ;)
Erstellt am 30.09.2011 um 07:06 Uhr von Schmerzsender
NoPain!
Was sollen denn Deine Beiträge aussagen? Wenn man es so wie Du sieht könnte man auch gleich eine Weltreise durch das Betriebsverfassungsrecht machen und die Wahlordnung.
Das ist Klugscheis ser ei.
Erstellt am 30.09.2011 um 09:42 Uhr von petrus
Gerade, wenn zum ersten mal gewählt wird, und der Wahlvorstand nicht von einem GBR/KBR bestellt wurde, bleiben doch nur 2 Möglichkeiten, wie man zu einem WV kommt:
1. Wahl durch die Beschäftigten. Wenn sich keine Frau zur Wahl stellt, oder aber die Frauen-Mehrheit bei Euch nur Männer wählt... Typischer Fall von selber Schuld, würde ich sagen.
2. Bestellung durch das ArbG. Natürlich kann man diesen Beschluss vor dem LAG anfechten... Da muss aber schon einiges schief gelaufen sein, um den Beschluss zu kippen...
P.S.: Bei eurer späteren Wahl gibt es zwar eine Minderheitenquote (2 Männer), aber keine Mehrheitsquote.
Erstellt am 30.09.2011 um 10:50 Uhr von NoPain
@petrus,
richtig, aber bei Variante eins kann so ziemlich alles schief gehen bzw. FALSCH gemacht werden, z.B. wenn die Inititoren den WV dadurch bestimmen indem sie nur durch die Belegschaft laufen und fragen ob sie einverstanden sind das sie - die drei - den WV stellen, deshalb interessierte es mich ja wie der WV zustande kam ;)