Erstellt am 22.02.2022 um 08:44 Uhr von Maja8383
Für den betroffenen AN ist der Sachverhalt gut, denn der kann jetzt zum Anwalt gehen und sagen, der BR wurde nicht zu dieser Kündigung angehört.
Der AG muss warten, bis ihr euch zur Anhörung meldet oder die sieben Tage verstrichen sind.
Erstellt am 22.02.2022 um 08:44 Uhr von takkus
Der ArbGeb dar die schriftliche Kündigung immer und jederzeit an den ArbN übersenden. Fraglich ist allerdings, wenn die einzelnen gesetzlichen Regelungen, wie die Anhörung des BR, nicht eigehalten werden, ob diese Kündigung im Falle einer Kündigungsschutzklage bestand hat.
Erstellt am 22.02.2022 um 08:49 Uhr von Relfe
welche Art Kündigung ist es?
Erstellt am 22.02.2022 um 09:10 Uhr von takkus
Wenn ich nach der Überschrift gehe, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung.
Erstellt am 22.02.2022 um 09:14 Uhr von moreno
Diese Kündigung ist unwirksam! Zweck des Anhörungsverfahren ist ja, dass der Betriebsrat einen Einfluss auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers hat. Dies ist hier nicht der Fall. Natürlich nur wenn der AN auch innerhalb der drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhebt.
Erstellt am 22.02.2022 um 09:23 Uhr von Kurt.C.Hose
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Ich sah es genauso, war mir aber irgendwie nicht mehr sicher :-)
Erstellt am 22.02.2022 um 13:55 Uhr von Erbsenzähler
Der AG sollte die Kündigung grundsätzlich nicht vor Ablauf der Frist aushändigen. Der BR kann sich das immer noch überlegen. Ausnahme: Es handelt sich um eine abschließende Stellungnahme.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/themen/beitrag/ansicht/betriebsraete-und-personalraete/betriebsratsstellungnahme-muss-zweifelsfrei-abschliessend-sein/details/anzeige/
Erstellt am 23.02.2022 um 09:51 Uhr von Enigmathika
Trotzdem nicht vergessen:
Die Kündigung bleibt wirksam, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt!