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Einreichung von Wahlvorschlägen

O
Ole1980
Feb 2022 bearbeitet

Hallo, wir haben folgendes Problem. Wir sind in einem Betrieb mit über 200 MA und haben im Wahlausschreiben (Listenwahl) eine Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die am Donnerstag, 16:00 Uhr, endete. Eine MA hatte eine Liste eröffnet in der zahlreiche MA eingetragen wurden. Da bis zum Ende der Frist nicht feststand, ob ggf. weitere Listen eingereicht werden, hat die Listenführerin die Liste am Mittwoch geschlossen und die entsprechenden Stützunterschriften gesammelt. Jetzt kam am letzten Tag der Frist eine MA und wollte sich ebenfalls auf dieser Liste eintragen/eintragen lassen. Da diese ja nun geschlossen war und auch schon bei WA eingereicht und als i. O. erachtet wurde, will die MA klagen, dass die Liste zu früh (7 Std. vor Einreichungsfrist) geschlossen wurde. Der WA hat der MA mitgeteilt, dass sie selber noch eine eigene Liste einreichen könnte und auch niemand weiß, ob bis 16:00 Uhr noch weitere Listen eingereicht werden. Die bereits eingereichte Liste hätte auch schon einen Tag nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden können und sei somit korrekt „abgeschlossen“ worden. Jetzt kommt ein anderer MA und will die Wahl anfechten, da er der Meinung ist, dass die Kollegin mit auf die Liste hätte genommen werden müssen, da im Wahlausschreiben das Fristende auf 16:00 Uhr gelegt wurde. Der WA ist jetzt aber der Meinung, dass hier alles korrekt gelaufen ist, da ja sonst die erste Liste gar nicht rechtzeitig geschlossen und mit der Sammlung von Stützunterschriften hätte begonnen werden können, sodass diese Liste dann als ungültig hätte abgewiesen werden müssen. Die Frage ist jetzt, wo steht in der WO oder im BetrVg, dass die eingereichte Liste der MA jederzeit und nicht erst zum Ende der Einreichungsfrist abgegeben werden muss. Vielen Dank im Voraus

40802

Community-Antworten (2)

S
seehas

21.02.2022 um 19:17 Uhr

Es ist allein Sache des Listenführers wann er seine Liste einreicht. Er kann das bereits am Tag nach der Veröffentlichung des Wahlausschreibens tun, wenn er alle erforderlichen Unterschriften zusammen hat. Jedem anderen Mitarbeiter steht es frei eine eigene Liste einzureichen und dafür genügend Kandidaten und Unterschriften zusammen zu bekommen. Wenn es im Betrieb üblich ist mit einer Liste auf der alle Kandidaten stehen in Personenwahl zu wählen, dann hat es natürlich ein "G'schmäckle" nicht alle zu berücksichtigen die gerne kandidieren würden. Ein Grund zur Wahlanfechtung entsteht dadurch jedoch nicht.

C
celestro

22.02.2022 um 00:09 Uhr

"Die Frage ist jetzt, wo steht in der WO oder im BetrVg, dass die eingereichte Liste der MA jederzeit und nicht erst zum Ende der Einreichungsfrist abgegeben werden muss."

Das steht so "nirgends". Einfach weil man den Wahlvorschlag jederzeit einreichen kann. Sogar VOR dem Aushang des Wahlausschreibens.

Die Frist sieht vor, das BIS ZU DIESEM TAG und zu dieser Uhrzeit Wahlvorschläge eingereicht werden können.

Hinzu kommt aber das Wichtigste ... die Kollegin hat überhaupt kein Recht, sich auf diese Liste zu schreiben, solange nicht ALLE auf der Liste dem Zustimmen.

Die Mitarbeiter können Wahlvorschläge machen ... dafür können sich auch mehrere Personen zusammentun. Sollte sich jedoch niemand finden, der mit der Kollegin einn Wahlvorschlag "zusammen" abgeben will, dann muss sie ganz alleine einen machen. Oder sie muss darauf verzichten, an der Wahl als Kandidatin teilzunehmen.

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