Tolerierung des Betrugs durch BR
An Petrus : Wir haben einen gut begründeten Widerspruch geschrieben, der ist jetzt auch schon beim Landesamt für Arbeit und Soziales und gerade daraufhin kam die Bemerkung der "Tolerierung des Betrugs in der Buchhaltung" durch den BR. Gruß von ClaraFall
Community-Antworten (6)
27.09.2011 um 17:51 Uhr
Wie schon geschrieben: Wenn es eindeutige Beweise gibt, wird der MAin der Widersprcuh nichts nützen. Gibt es die nicht, gibt es keine Zustimmung, selbst wenn der BR schweigt, und ihr könnt den GF lächend fragen, was er meint...
Als Beispiel hier das Merkblatt aus BaWü: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1192002/rps-ref543-mus-zulkuend9.pdf Ohne Beweise geht nix...
27.09.2011 um 17:54 Uhr
wie gut, dass ihr echt Ahnung habt....
27.09.2011 um 18:13 Uhr
Ohhhhh! Da habe ich den anderen Fred wohl völlig missverstanden! Da war auch nicht die Rede von Betrug in der Buchhaltung! War da auf einem ganz anderen Pferd!
27.09.2011 um 18:29 Uhr
Also zur Sache - ich würde auch nicht reagieren, wenn die GL es nicht weiter verbreitet. Tut sie aber meistens dann doch. Also müsst Ihr ggf reagieren (z.B. Stellungnahme auf der Betriebsversammlung).
Ihr müsst deutlich machen, dass sich der Widerspruch des BR auf die Gründe bezieht, die im § 102 BetrVG genannt sind. Ergibt sich hier ein Widerspruchsgrund, widerspricht der BR. Daraus können keine Rückschlüsse auf die Haltung des BR's zum Verhalten des Mitarbeiters gezogen werden. (In diesem Fall ging es ja wohl um eine Fristlose - also nur Bedenken des BR - oder?)
Es ist Sache des Gerichts und nicht des BR zu prüfen, ob die Vorwürfe des AG berechtigt waren oder nicht.
27.09.2011 um 18:44 Uhr
So sehe ich das auch und wenn der AG absolut keine Beweise für die Behauptung hat das die MA/in ein Betrug begangen hat - soll ja AG geben die Schwangere gerne mal kündigen - dann auch auf den § 102 Abs. 3 BetrVG hinweisen, dieses aber mit der AN/in vorher besprechen. Mit dem Widerspruch i.V.m. § 102 Abs. 3 Zif. 3 BetrVG hat die AN/in auch recht gute Chancen solange weiterbeschäftigt zu bleiben bis es ein rechtskräftige Urteil gibt.
Nachtrag:
Obwohl, es ist ja eine fristlose.....hmmmm......
27.09.2011 um 21:42 Uhr
Sofern keine Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, kann der AG gar nicht kündigen.
Greift das Kündigungsverbot des § 9 Mutterschutzgesetz, so ist sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung unwirksam. Unzulässig sind auch Änderungskündigungen.
Nur in ganz engen Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren wirksam ausgesprochen werden. Die Gründe müssen für den Arbeitgeber von extenzieller Bedeutung sein, etwa, wenn sein Betrieb vollständig stillgelegt wird oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt, der keine Möglickeit einer Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz hat und auf eine Ersatzkraft angewiesen ist. Auch wenn die Schwangere eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wird die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung zur Kündigung erteilen. Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde, so ist seine Kündigung unwirksam. Dennoch muss die Arbeitnehmerin gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz, KSchG, die Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht durch Kündigungsschutzklage anfechten. Versäumt sie die Frist, kann sie sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr berufen. Wenn die Aufsichtsbehörde allerdings vom Arbeitgeber nicht um Zustimmung ersucht wurde, so beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde und nicht schon mit dem Zugang der Kündigung bei der schwangeren Arbeitnehmerin. Wartet die Schwangere allerdings zulange mit der Kündigungsschutzklage, kann auch das Rechtsinstitut der Verwirkung des Klagerechts greifen.
http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsrecht/mutterschutz/kuendigung-schwangerschaft.html
Also, wird dem BR eine Kündigung einer Schwangeren vorgelegt ohne die Zustimmung der Behörde gibt der BR den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurück. Rät der Betroffenen vorsorglich schon einmal Rechtschutz sich zu suchen.
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