Tolerierung eines Betrugs
Frage an alle Weisen: Hat jemand von Euch schon mal den Vorwurf der "Tolerierung eines Betrugs" von Seiten der Geschäftsleitung erhalten - und wenn ja, wie habt ihr reagiert? Hintergrund: wir haben einer fristlosen Kündigung (im Mutterschutz!!!!) widersprochen, haben die Vorwürfe von Seiten der GF geprüft, haben mit der MA gesprochen und jetzt hat ein Teil der GF diese Behauptung aufgestellt. Vielen Dank für Eure Hilfe sagt ClaraFall
Community-Antworten (12)
27.09.2011 um 11:46 Uhr
wie könnt ihr auch eine andere Rechtsauffassung als eure Gf. haben. Passiert uns leider auch in Regelmäßigkeit. Solange die Gf. dies nicht nach außen trägt und uns versucht zu Verunglimpfen reagieren wir nicht.
27.09.2011 um 11:57 Uhr
Wenn der GF Beweise für seinen behaupteten Betrug hat, interessiert doch euer Widerspruch niemanden - nicht mal das Arbeitsgericht. Also nett lächelnd zurückfragen: "Betrug? Welcher Betrug?"
27.09.2011 um 12:23 Uhr
wir haben einer fristlosen Kündigung (im Mutterschutz!!!!) widersprochen, wenn es kein BRM ist, könnt ihr nicht widersprechen ;-)
27.09.2011 um 12:26 Uhr
@ DonJohnson
wiedersprechen kann ich immer, der Arbeitgeber muss sich die Zustimmung nur nicht ersetzen lassen
27.09.2011 um 12:43 Uhr
Lernender Na, wenn du es sagst, wird es wohl so sein... meine Ausgabe des BetrVG sieht das zwar anders, aber nunja...
27.09.2011 um 13:09 Uhr
@DonJohnson,
der letzte Beitrag von @Lernender war wohl nur ein Wortspiel ;)
Es wäre vielleicht noch interessant zu Wissen worauf sich der Betrug stützt? War die MA/in vielleicht nur ein bischen schwanger?
27.09.2011 um 13:15 Uhr
Bei einer geplanten außerordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat zwar Widerspruch einlegen, nachdem dies aber in § 102 Abs. 3 BetrVG nicht vorgesehen ist, bewirkt er die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 5 BetrVG (Weiterbeschäftigungsanspruch) nicht.
zu finden bei W.A.F neu im Betriebsrat 1X! des Betriebsrates
27.09.2011 um 13:30 Uhr
@DJ: Im BetrVG steht nicht, dass ein BR bei einer ao.Kündigung nicht widersprechen darf. Sie entfaltet dort bloß keinerlei Rechtswirkung (bzw. nur die der "Bedenken"). Die zusätzliche Frage hier ist, was die "zuständige Aufsichtsbehörde" nach §9 MuSchG haben will. Ich vermute aber mal, dass in den meisten Bundesländern die Stellungnahme des BR dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beizufügen ist. Und hier dürfte ein begründeter Widerspruch mehr bringen als Bedenken - egal, was das BetrVG vorsieht oder nicht.
27.09.2011 um 13:32 Uhr
@Lernender,
dann lese Dir bitte mal das MuSchG, insbesondere den § 9 durch, dann erübrigt sich auch jedwede Diskussion darüber ;)
Nachtrag:
arghhhh..... @petrus war schneller ;)
27.09.2011 um 13:57 Uhr
@Hmmmm,
er war auch schneller als ich.
27.09.2011 um 14:00 Uhr
Hehehe, OK, nächster TOP :))
27.09.2011 um 18:19 Uhr
Beitrag an dieser Stelle gesperrt, weil die Frage neu formuliert eingestellt wurde. Bitte dort weiter diskutieren..
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