Arbeitsmindestruhezeit unterschritten mit Unfallfolge?
Was kann passieren wenn die tägliche Arbeitsmindestruhezeit von 11 stunden nicht eingehalten. Sprich wenn dann auch noch ein Unfall passiert? Also BG oder Versicherungs-technisch gesehen? Danke für Eure Hilfe.
Community-Antworten (22)
23.09.2011 um 12:50 Uhr
Wer hat es zu vertreten? Oft geschieht dieses ja auch, weil AN Nebenjobs nachgehen. Dann kann auch dem AN Unheil drohen bis hin zur Kündigung. Denn gem. ArbZG werden beide Jobs als einer angesehen und der Hauptjob hat Vorrang. Gem. ArbZG ist übrigens ein Arbeitstag nciht gleich mit Kalendertag, sonder er beginnt immer mit der ersten Arbeitsaufnahme und dauert dann 24 Std.
Hat der AG es zu vertreten, droht diesem Unheil von der BG und ggf. KK und Behörde
23.09.2011 um 13:04 Uhr
Hallo,
frag mal bei eurer BG nach. Und schau hier mal nach evtl. hilft es.
23.09.2011 um 13:15 Uhr
ich denke auch, da muss man unterscheiden, ob die Arbeitsabläufe oder Arbeitsanweisungen die Ruhezeit unmöglich gemacht haben oder der AN selbst seine Ruhezeit nicht eingehalten hat obwohl er konnte.
(Aus meiner Erfahrung: Im AD werden die Ruhezeiten oft nicht eingehalten. Theoretisch könnten die Kollegen das, praktisch lockt das Umsatzziel. Ich kenne mehrere Fälle von Unfällen, bei denen die Ruhezeit nicht eingehalten war. Die Versicherungen hat es nicht interessiert. Gott sei Dank. Verlassen kann man sich jedenfalls nicht daruf)
23.09.2011 um 13:48 Uhr
gironimo
...ob die Arbeitsabläufe oder Arbeitsanweisungen die Ruhezeit unmöglich gemacht haben
Das gibt e snicht, denn der AG hat es zu ermöglichen und der BR hat darauf zu achten und hinzuwirken.
23.09.2011 um 13:52 Uhr
Unfallversicherungstechnisch hat der Arbeitnehmer nichts zu befürchten. Allerdings könnte die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber regreßpflichtig machen.
23.09.2011 um 19:20 Uhr
Hallo Kurzarbeiter,
Dein Wort in Gottes Ohr.......
24.09.2011 um 11:32 Uhr
@rolfo,
Unfallversicherungstechnisch hat der Arbeitnehmer nichts zu befürchten. Allerdings könnte die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber regreßpflichtig machen.
Das ist natürlich quatsch, denn auch der AN hat dafür Sorge zu tragen das seine Ruhezeit nach dem ArbZG eingehalten wird. Andernfalls kann auch ihm sehr viel Unheil drohen!
24.09.2011 um 11:43 Uhr
@ArbZG Welches Unheil droht dem AN? Kannst Du BSG-Urteile o.ä. dazu benennen?
...diese Trolle! Unglaublich.
24.09.2011 um 11:53 Uhr
@Kölner,
Du willst mir also ernshaft erzählen, dass wenn ein AN der die gesetzliche Ruhezeit zum nächsten Diensttag nicht eingehalten hat, seine Konzentrationsfähigkeit hierdurch massiv nachlässt und dann einen anderen AN umfährt, dass ihm kein Unheil droht?
oder
Du willst ernsthaft behaupten, dass wenn ein AN die gesetzlichen Ruhezeiten nicht einhält, er am Steuer oder Maschiene einpennt, dadurch ein Unfall passiert der Mio kostet, der AN deshalb nicht regressfähig wäre?
oder
Der AN der die gesetzliche Ruhezeiten nicht einhält, sich deshalb durch unsachgemäßen Gebrauch von Arbeitswerkzeugen schwer verletzt, dass die BG dies als Arbeitsunfall anerkennt und / oder die Versicherung des AG oder des AN die Heilkosten übernimmt?
komm schon, leg Dich wieder hin und penn Deinen Rauch aus, war wohl ne lange Nacht für Dich....
24.09.2011 um 12:36 Uhr
@ArbZG Die Einhaltung der Ruhezeiten ist eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers! Was soll der AN dM nach machen? Hey Chef, ich komm dann morgen erst um 10, sonst bin ich nicht ausgeschlafen..... Da möchte ich dabei sein.
24.09.2011 um 13:01 Uhr
Och Mensch Schnuckies, wenn ein AN die gesetzlichen Ruhezeiten von i.d.R. 11 Stunden nicht einhält, verhält er sich grob fahrlässig und wird, und darauf könnt Ihr Euch verlassen, für sämtliche dadurch entstanden Schäden haftbar gemacht werden! Und wenn der AN am Montag bis 00:00 Uhr Arbeitet, am Dienstag um 08:00 Uhr wieder einstempelt, um 11:00 Uhr einen Arbeitsunfall der eine Querschnittslähmung zur Folge hat, kann er sich darauf verlassen das weder seine private Unfallversicherung noch die BG, die sogar den Unfall als Arbeitsunfall verneinen wird, oder die Haftpflicht des AG die Schäden, inkl. Invalidenrente und allen anderen finanztechnischen Nachteile die durch diesen grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfall entstehen, nicht übernehmen wird / werden! Da könnt Ihr dann durch alle Instanzen gehen, Recht bekommen werdet Ihr da definitiv nicht!
Und da ist es egal ob der AN dem AG erzählt "ich komme morgen erst um 10:00 Uhr". Stempelt der AN um 00:00 Uhr aus, kann er sogar sagen das er erst morgen frühestens um 11:00 Uhr zur Arbeit erscheint, inkl. Hinweis auf das ArbZG!
24.09.2011 um 13:25 Uhr
Liebster, das ist doch Bullshit. Das ArbZG ist ein Schutzgesetz für den Arbeitnehemer!
24.09.2011 um 13:27 Uhr
@Nessie,
das überlassen wir doch lieber dem geneigten Leser mit gesundem Menschverstand oder? ;)
Da Du Deinen Beitrag editiert hast, auch hier von mir eine überarbeite Antwort:
Der erste Satz bleibt wie er war.
Nachtrag:
Richtig, das ArbZG soll den AN davor schützen sich zu überlasten. Deshalb ist dort auch die Rede von einer Ruhezeit von 11 Stunden. Oder anders gesagt, das ArbZG soll nicht nur den AN schützen der, durch Unwissenheit, weniger als 11 Stunden Ruhezeit für angemessen hält, er soll auch andere MA davor schützen das unausgeschlafende, unkonzentrierte AN anderen AN dadurch Schäden zufügen!
24.09.2011 um 13:37 Uhr
@DrUmnadrochit, nimm die ständigen Aussagen von @Kölner einfach nicht wahr, freue Dich das Du nicht in einem Betrieb arbeitest wo er, wenn er denn überhaupt BR ist, die Verantwortung für die MA trägt ;) Kölner neigt ständig dazu Behauptungen in den Raum zu werfen ohne diese auch nur ansatzweise zu belegen. Wenn man nicht seiner meinung ist wird er immer pöbelhafte Äusserungen in das Forum werfen, so isser und so kennen wir ihn schon ewig, einfach ignorieren :)) Antwort 35 Erstellt am 24.09.2011 um 11:23 Uhr von ArbZG 181185
und dann
@Nessie, das überlassen wir doch lieber dem geneigten Leser mit gesundem Menschverstand oder? ;) Antwort 13 Erstellt am 24.09.2011 um 11:27 Uhr von ArbZG
Jetzt muß man doch annehmen Du bist Kölner :-)
Oder fällt Dir das Passwort von gestern nicht mehr ein?
Oder ist das System? Du bist böse zu Dir selbst, benutzt dazu die unterschiedlichsten Nicks, um dann von Deinen Mannen bedauert zu werden?
24.09.2011 um 13:44 Uhr
@Nessie,
ich verstehe Deine Aussage nicht! Soll sie mir sagen das ich einerseits "Kölner" und anderseits auch "DrUmnadrochit" bin und heute mal den Nick "ArbZG" nutze? Da kann ich Dich beruhigen, ich nutze zwar regalmässig andere Nicks, aber die beiden oben genanten bin ich definitiv nicht!
Was hältst Du denn davon meine im Beitrag "181187" gemachte Aussage zu entkräften? Oder kannst Du das nicht und musst jetzt auch rumpöbeln?
24.09.2011 um 14:03 Uhr
@ArbZG
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/Themenfelder/arbeitszeit/arbeitszeitgesetz/index.php
Die Arbeitszeitregelungen gelten bundesweit und im Grundsatz für alle Arbeitnehmer und alle Beschäftigungsbereiche. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich.
...Oder kannst Du das nicht und musst jetzt auch rumpöbeln? Antwort 15 Erstellt am 24.09.2011 um 11:44 Uhr von ArbZG
das machen hier andere
@Nessie,
das überlassen wir doch lieber dem geneigten Leser mit gesundem Menschverstand oder? ;)
Antwort 13 Erstellt am 24.09.2011 um 11:27 Uhr von ArbZG 181187
24.09.2011 um 14:20 Uhr
@Nessie,
Du willst es einfach nicht verstehen! Das ArbZG soll AUCH AN schützen die mit anderen AN zusammenarbeiten, die wissentlich oder unwissentlich gegen die Ruhezeiten des ArbZG verstoßen! Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und wer fahrlässig gegen diese Ruhezeitenregelung verstößt wird haftbar gemacht, da er sich nicht rausreden kann das er von dieser Regelung nichts wusste! Auch der AN hat eine gewisse Informations- und Fürsorgepflicht gegenüber sich selbst und anderen AN im Betrieb! Und wer durch Verletzung u.a. von Gesetzen anderen Schäden zufügt, der ist grundsätzlich haftbar. Ob er sämtliche Kosten übernehemen muss die durch solch einen Unfall entstehen ist sicherlich zweifelhaft, mindestens jedoch die Hälfte. Und wenn der unausgeschlafende und unausgeruhte AN dadurch zu einem Invaliden wird, nutzt ihm das auch nichts das er von einem möglichen Mio Schaden, verursacht durch Material- und Personenschäden, nur die Hälfte zu bezahlen braucht, da dem AG auch eine Mitschuld trifft! Er sitzt dann bestenfalls in einem Stuhl, ist arbeitlos und arbeitsunfähig, lebt von Hartz4, da keine Versicherung auf dieser Welt bei grober Fahrlässigkeit bezahlt, muss noch eine EV abgeben da er seine Verpflichtung, u.a. verursacht durch den Arbeitsunfall, nicht mehr nachkommen kann und das war's dann für ihn!
Sag mal, Deine Ignoranz ist wirklich sagenhaft!
24.09.2011 um 14:32 Uhr
BAG Urteil vom 21.04.1982 - 5 AZR 1019/79
24.09.2011 um 15:11 Uhr
@blackjack,
da geht es offenbar "nur" um Lohnfortzahlung, die aber im betreffenden Fall meine Aussagen stützen. Leider habe ich dieses Urteil aber nicht im Volltext gelesen. Abgesehen davon streifen wir mit dieser Thematik auch ganz andere Straftatbestände. Da geht es dann auch um mindestens u.U. fahrlässige Sachbeschädigung, mindestens vorsätzlichen Körperverletzung, mindestens fahrlässige Tötung und wie da dann seitens der Richter gequotelt wird, also wer wieviel zu zahlen hat oder wer für wieviel Schuld trifft, vermag ich nicht zu sagen! Da greift dann aber nicht nur ein Arbeitgericht, da greifen die großen Strafkammern ;)
Generell sei aber zu sagen, dass der AN auch Informationspflichten hat um seinen Dienstvertrag vollumfänglich nachzukommen, siehe auch § 611 BGB.
Irgendwo hier wird wohl die Wahrheit liegen: http://www.google.de/#hl=de&sugexp=pfwc&cp=20&gs_id=5k&xhr=t&q=unfall%2Bverstoß%2BArbZG%2Bschaden%2Bhaftung&pq=unfall%2Bverstoß%2Barbzg%2Bruhezeiten%2Bschaden%2Bhaftung&pf=p&sclient=psy-ab&source=hp&pbx=1&oq=unfall%2Bverstoß%2BArbZG%2Bschaden%2Bhaftung&aq=f&aqi=&aql=&gs_sm=&gs_upl=&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.&fp=114d36b1ebc3b417&biw=1842&bih=817&bs=1
Ich bin dann mal raus aus dem Thema, muss noch was arbeiten ;)
24.09.2011 um 16:47 Uhr
Verstöße gegen das ArbZG können auch für AN böse Folgen haben. Sogar die Kündigung. Dieses wenn der AN auf die Einhaltung hinweist und der AN diese "Dienstanweisungen" missachtet oder ohen Wissen ds AG gegen das ArbZG verstößt. (LAG Nürnberg, 15.4. 2004, 5 Sa 667/03)
Dieses auch weil dem AG ein deutliches Ordnungsgeld drohen kann. Der AG muss auch nicht jedem AN einen "Wachhund" zur Seite stellen. Er muss nur aufklären und ggf. Stichprobenweise auf die Einhaltung achten. Oder bei berchtigtem Wissen handeln. Aber eben nicht mit Wachhund.
Also, Dienstanweisung betreffend des ArbZG mit der Verpflichtung dass diese von den AN zu beachten ist. Bei Verstoß gegen diese Dienstanweisung sind die möglichen Folgen wie bei jedem anderen Verstoß gegen eine Dienstanweisung. Die Schuld des Verstoßes darf dann selbstverständlich nicht bei AG liegen, also dass er den AN auffordert länger zu arbeiten. Weiter muss er die Einaltung, u.a. Z.B. der Pausen ermöglichen. Dienstanweiseung = konkretisierung der Arbeitsvertraglichen Pflichten.
24.09.2011 um 18:03 Uhr
In dem Urteil auf welches blackjack hinweist, BAG Urteil vom 21.04.1982 - 5 AZR 1019/79, geht es zwar "nur" um Lohnfortzahlung. Doch man kann daraus sehr wohl erkennen, dass ein Verstoß gegen das ArbZG sehr wohl auch für den AN der verstößt Folgen ahben kann.
Und um diesen Grundsatz geht es hier ja wohl. Auch muss man eveline beipflichten betreffend der Aussagen "Beachtung von Dienstanweisungen" und Folegen bei Missachtung. Das kann dann auch so erfolgen, wenn eine AN ein AN-Schutzgesetz verletzt und auf die Beachtung besonders duch Dienstanweisung hingewisen wurden.
Wichtiger Sätze im Urteil-Volltext: Schuldhaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG handelt der Arbeiter, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.
und
Der Sache nach handelt es sich um ein "Verschulden gegen sich selbst". Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Lohnfortzahlungsverpflichtung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
24.09.2011 um 19:16 Uhr
bevor ihr euch nicht mal gescheit über die Haftungsgrundsätze des BGB Gedanken macht und die hier möglichen Konstelationen übertragt, werden hier weiterhin eine Menge Menschen schön aneinander vorbeireden....
In diesem Zusammenhang auch einmal die Rechtsnatur des ArbZG anschauen und überlegen was das für § 823 BGB bedeutet (oder eben gerade nicht bedeutet)
Ach ja und das beantwortet dann auch schon einige strafrechtliche Fragen die hier by the way angeklungen sind...
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