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Austritt aus Tarifvertrag

J
jofalki
Jan 2018 bearbeitet

Moin!

Wir sind ein Betrieb mit einem gültigen Tarifvertrag. Nun ist ein Kollege der aus den Tarifvertrag austreten möchte und außertariflich bezahlt werden möchte.

Meine Frage ist geht das? Dachte ein Tarifvertrag sein für eine Regelung da

isi0106

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Community-Antworten (5)

T
Tanzbär

21.09.2011 um 18:43 Uhr

Möchten kann man alles. Wenn der AG das mitmacht und ihm eine entsprechende Stelle anbietet und wirklich soviel zahlen will? - Er soll es probieren. Ich glaube aber nicht an den Erfolg.

G
gironimo

21.09.2011 um 18:49 Uhr

Im § 1 des MTV (Geltungsbereich) steht, wer außertariflich ist und wer nicht (es dürfte in den meisten Fällen der § 1 sein). Es steht ihm ja frei, mit dem AG über die Verbesserung seiner Bezüge zu verhandeln.

Was hat denn der Kollege für Gründe?

P
paula

21.09.2011 um 19:43 Uhr

@gironimo

aber entscheidend ist doch erst einmal ob der TV überhaupt für den MA Wirkung entfaltet und auf Grund welcher Grundlage....

L
Lernender

21.09.2011 um 19:50 Uhr

Hallo jofalki,

geht es dem Mitarbeiter nur um die Erhöhung seiner Bezüge?

Grüße, Lernender

K
Kurzarbeiter

21.09.2011 um 20:07 Uhr

Arbeitnehmer können NICHT aus einem TV autreten. TV sind Verträge zwischen 2 Partnern, dem AG und dem Tarifpartner/Gewerkschaft.

Arbeitsverhältnisse eines tarifgebundenen AG unterligen i.d.R. dann den TV, Der TV regelt dann auch für welche AN eine Beschäftigung außerhalb des TV möglich ist.

Tarifvertragsgesetz

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. (2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. (4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden. (5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

@jofalki , Falls Du BRM bist solltest Du eigentlich dieses alles wissen, denn es ist ja von BR auch im Rahmen der MB bei Einstellungen ein zu beachtendes Thema

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