Erstellt am 21.09.2011 um 16:43 Uhr von Tanzbär
Möchten kann man alles.
Wenn der AG das mitmacht und ihm eine entsprechende Stelle anbietet und wirklich soviel zahlen will? - Er soll es probieren.
Ich glaube aber nicht an den Erfolg.
Erstellt am 21.09.2011 um 16:49 Uhr von gironimo
Im § 1 des MTV (Geltungsbereich) steht, wer außertariflich ist und wer nicht (es dürfte in den meisten Fällen der § 1 sein). Es steht ihm ja frei, mit dem AG über die Verbesserung seiner Bezüge zu verhandeln.
Was hat denn der Kollege für Gründe?
Erstellt am 21.09.2011 um 17:43 Uhr von paula
@gironimo
aber entscheidend ist doch erst einmal ob der TV überhaupt für den MA Wirkung entfaltet und auf Grund welcher Grundlage....
Erstellt am 21.09.2011 um 17:50 Uhr von Lernender
Hallo jofalki,
geht es dem Mitarbeiter nur um die Erhöhung seiner Bezüge?
Grüße, Lernender
Erstellt am 21.09.2011 um 18:07 Uhr von Kurzarbeiter
Arbeitnehmer können NICHT aus einem TV autreten. TV sind Verträge zwischen 2 Partnern, dem AG und dem Tarifpartner/Gewerkschaft.
Arbeitsverhältnisse eines tarifgebundenen AG unterligen i.d.R. dann den TV, Der TV regelt dann auch für welche AN eine Beschäftigung außerhalb des TV möglich ist.
Tarifvertragsgesetz
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
@jofalki , Falls Du BRM bist solltest Du eigentlich dieses alles wissen, denn es ist ja von BR auch im Rahmen der MB bei Einstellungen ein zu beachtendes Thema