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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Status während Einarbeitungszeit

B
BRCHV
Feb 2022 bearbeitet

Maria hat zum 31.3. gekündigt, aber bereits am 1.3. beginnt ihr Nachfolger Peter. Er hat also einen Monat Einarbeitungszeit. Wir wählen am 23.3. Natürlich sind sowohl Maria als auch Peter wahlberechtigt. Aber: Zählen für diese Zeit beide als Mitarbeiter oder zählt Peter nicht als zusätzlicher Mitarbeiter, weil der Maria vertritt? Wie z.B. bei einer Elternzeitvertretung.

30004

Community-Antworten (4)

C
celestro

15.02.2022 um 18:47 Uhr

Worauf zielt die Frage ab?

"Aus wie vielen Mitgliedern ein Betriebsrat besteht, richtet sich nach der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, § 9 BetrVG.

https://www.kluge-seminare.de/betriebsratswahl/groesse-des-betriebsrats-und-zusammensetzung/"

wenn da also ein Arbeitsplatz ist und klar ist, dass zwar momentan 2 Personen da drauf setzen, aber nach 1 Monat wieder "die Regel 1 Arbeitsplatz" hergestellt ist, zählt das eben auch nur als "1".

Oder geht es um etwas anderes?

NB
nicht brauchen

16.02.2022 um 08:59 Uhr

Er meint ob beide wählen dürfen.. evtl. Wenn dies dann ja. Beide sind zum Wahlzeitpunkt beschäftigt. Bei der Größe des BR zählt aber nur einer da es abzusehen ist, dass sich die Zahl von 2 auf 1 verringert.

C
celestro

16.02.2022 um 09:39 Uhr

Das Beide wahlberechtigt sind, hat BRCHV als “natürlich” bezeichnet.

R
Relfe

16.02.2022 um 11:09 Uhr

"Zählen für diese Zeit beide als Mitarbeiter "

kommt drauf an !

für die Größe des BR-Gremium als Tendez nur 1 MA (würde ich auch so sehen) für die Bewertung des Minderheitengeschlechtes ist entscheidend, ob "Peter" zu dem Zeitpunkt der Berechung schon auf der Wählerliste steht.

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