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Probezeit bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit

A
anaconda
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! In unserer Einrichtung soll und will eine Kollegin (seit 13 Jahren im Unternehmen beschäftigt) eine höherwertige Tätigkeit übernehmen. Kann der Arbeitgeber für die neue Tätigkeit eine Probezeit vereinbaren? Behält die Kollegin dann für diese Zeit einen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz? Kann man so etwas vereinbaren? Bekommt sie einen neuen Arbeitsvertrag oder wird der AV nur geändert? Danke für Eure / Ihre Antworten!

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

15.09.2011 um 15:25 Uhr

Im arbeitsrechtlichem Sinne sehe ich keine Möglichkeit einer neuen Probezeit. Sie hat ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag und daran ändert sich auch nichts.

In der Praxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer im gegenseitigem Einvernehmen "probeweise" höherwertige Aufgaben übernehmen. Da es sich in der Regel ja um Versetzungen handelt, muss der BR ja schon wegen des Punktes "Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers" (§99 Abs. 2 Satz3 BertVG) darauf achten, dass der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleibt.

U
Ulrik

15.09.2011 um 18:04 Uhr

Bei uns im Unternehmen ist eine entsprechende Regelung auch so praktiziert. Bei Aufnahme einer höherwertigen Tätigkeit wird eine Erprobungszeit vereinbart. Sollte diese als nicht bestanden definiert werden, bzw der Mitarbeiter von sich aus diese Tätigkeit nicht mehr ausüben wollen, so fällt er automatisch auf die alte Position zurück.

C
caretakerFM

16.09.2011 um 18:03 Uhr

Jederzeit können einzelne Bestandteile eines AV geändert werden,natürlich (mehr oder weniger) nur mit dem Einverständnis des AN. Das berührt aber keineswegs den gesamten AV(Salvatorische Klausel). Auf jeden Fall ist der BR,wie gironimo gepostet hat,laut §99 im Boot. Wir haben die besten Erfahrungen damit gemacht,solche Stellen erst einmal zu befristen und dann auf die Erkenntnisse der Betroffenen zu warten,wie Ulrik schreibt.

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