Erstellt am 15.09.2011 um 13:25 Uhr von gironimo
Im arbeitsrechtlichem Sinne sehe ich keine Möglichkeit einer neuen Probezeit. Sie hat ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag und daran ändert sich auch nichts.
In der Praxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer im gegenseitigem Einvernehmen "probeweise" höherwertige Aufgaben übernehmen. Da es sich in der Regel ja um Versetzungen handelt, muss der BR ja schon wegen des Punktes "Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers" (§99 Abs. 2 Satz3 BertVG) darauf achten, dass der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleibt.
Erstellt am 15.09.2011 um 16:04 Uhr von Ulrik
Bei uns im Unternehmen ist eine entsprechende Regelung auch so praktiziert.
Bei Aufnahme einer höherwertigen Tätigkeit wird eine Erprobungszeit vereinbart. Sollte diese als nicht bestanden definiert werden, bzw der Mitarbeiter von sich aus diese Tätigkeit nicht mehr ausüben wollen, so fällt er automatisch auf die alte Position zurück.
Erstellt am 16.09.2011 um 16:03 Uhr von caretakerFM
Jederzeit können einzelne Bestandteile eines AV geändert werden,natürlich (mehr oder weniger) nur mit dem Einverständnis des AN. Das berührt aber keineswegs den gesamten AV(Salvatorische Klausel).
Auf jeden Fall ist der BR,wie gironimo gepostet hat,laut §99 im Boot.
Wir haben die besten Erfahrungen damit gemacht,solche Stellen erst einmal zu befristen und dann auf die Erkenntnisse der Betroffenen zu warten,wie Ulrik schreibt.