Informationsrecht
Hallo!
In unserer Firma soll aus Kostengründen und zur Entlastung der Mitarbeiter ein Workflow geändert werden. Die Kollegen, die bisher die Arbeiten selbst ausgeführt haben, sollen zukünftig teilweise die Arbeit nur noch vorbereiten. Dann wird die Tätigkeit von einem externen Dienstleister durchgeführt und anschließend wieder intern von den Kollegen geprüft. Die Mitarbeiter sind informiert worden, dass diese Vorgehensweise in Kürze gestartet werden soll. Auf Nachfrage bei der GF warum wir (BR) nicht informiert und eingebunden wurden, wurde uns mitgeteilt, dass diese Änderung der Arbeitsabläufe nicht BR-relevant sei. Es betrifft zwar „nur“ ca. 5 von 100 Mitarbeitern, aber aus unserer Sicht ist es doch ein Fall für den §90, oder sehen wir das komplett falsch?
Community-Antworten (3)
15.09.2011 um 14:07 Uhr
Hallo werweisswas, § 90 liest sich so als besteht ein Anspruch auf Information. Sicher aber habt ihr einen Anspruch auf Info nach § 80 BetrVG. Ihr könnt doch erst nach einer genauen Info wissen ob die Änderungen der Abläufe relevant sind. Ebenso hätte ich Fragen zur Beschäftigungssicherung, denn es entfällt ja hier Arbeit für die Kollegen.
Grüße, Lernender
15.09.2011 um 15:19 Uhr
Ob der § 90 (mit Folge § 91) BetrVG der richtige Ansatz ist, kommt auf die tatsächlichen Änderungen der Arbeit an (angesprochen sind hier ja eher die Punkte: Menschengerechte Arbeit, Unversehrtheit u.s.w.). Aber auch der § 92 BetrVG ist wertvoller als man denkt. Hier ändert sich ja die Personalplanung und der Personalbedarf. Der AG hätte Euch beteiligen müssen, denn nach § 92 Abs. 2 BetrVG hättet Ihr ja eigene Vorstellungen einbringen können. Natürlich gibt es auch noch den wirtschaftlichen Aspekt (habt Ihr einen WA?)
15.09.2011 um 15:27 Uhr
Danke schonmal für die ersten Antworten. An §92 hatten wir gar nicht gedacht. Könnte aber ein weiterer Ansatz sein. Unser WA wird das Ganze kostentechnisch auch noch hinterfragen; die waren im Vorfeld aber auch nicht informiert.
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