Erstellt am 14.09.2011 um 21:05 Uhr von charlot
NEIN, es sei er wäre auch BRM und würde als solcher freigestellt. Sonst nur "Freistellung" für die Sitzungen
Erstellt am 14.09.2011 um 21:54 Uhr von rainerw
@charlot
Denke mal das Du meinst der AG muß das Mitglied des WA nicht freistellen. Hier war aber die Frage nach dem "kann": Dies wiederum wäre Verhandlungssache.
Erstellt am 14.09.2011 um 22:13 Uhr von charlot
rainerw
ich glaube nicht, dass es als Verhandlungsthema gedacht war. Denn danach kann man auch den Hausmeister freistellen. ;-)
Ach ja, die Putzfrau bitte auch noch ;-)
Erstellt am 14.09.2011 um 22:30 Uhr von rainerw
@charlot
Du wirst es nicht glauben, aber das Thema hatten wir mal mit der GL; und der Vorschlag kam von Ihnen selber.
Ob der freigestellte dann die Putzfrau hätte mitnehmen können durch alle Deutschen Werke ist mir aber nicht bekannt.
Erstellt am 15.09.2011 um 08:04 Uhr von Lernender
Hallo Kfriedel,
die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind nach den Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 von der Arbeit freizustellen.
Zu finden im § 107 BetrVG.
Grüße, Lernender
Erstellt am 15.09.2011 um 08:43 Uhr von gironimo
ich sehe es wie Lernender. (jedoch wo wird im §107 der § 37 BetrVG erwähnt? Schon eher in den Kommentaren zum §107 BertrVG und in der Rechtsprechung)
Erstellt am 15.09.2011 um 09:19 Uhr von charlot
Hallo,
also so wie ich am Anfang geschrieben habe! Freistellungen für Sitzungen, denn dass ist dann die gem. § 37 2 u. 3