Erstellt am 10.09.2011 um 13:41 Uhr von charlot
Man muss hier unterscheiden zwischen Rücktitt der BRM und Auflösung des BR.
Gab es einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss des BR über die Auflösung?
Wenn es diesen Beschluss der Auflösung gab, hat der Br unverzüglich Neuwahlen einzuleiten, bleibt aber bis zur Neuwahl des BR geschäftsführend im Amt.
Der Rücktritt von BR ist rechtlich etwas ganz anderes. Denn dann rücken die EBRM nach. Ist dieses nicht möglich weil totzt nachrücken der EBM die Zahl der BR lt. BetrVG nicht mehr erreicht werden ist ebenfalls eine Neuwahl einzuleiten. § 13 BetrVG
Erstellt am 10.09.2011 um 13:57 Uhr von DonJohnson
*Wenn es diesen Beschluss der Auflösung gab, hat der Br unverzüglich Neuwahlen einzuleiten, bleibt aber bis zur Neuwahl des BR geschäftsführend im Amt.*
und wenn ein solcher Beschluss noch keine Außenwirkung erlangt haben sollte, ist er sogar rückgängig zu machen...
Das erklärt aber die Frage nciht ;-)
*Jetzt habe ich von einen Kollegen gehört das die anderen Betriebsratsmitglieder eine Sitzung gehalten haben in der Zeit wo ich im Urlaub war!Ist dies richtig?Ohne mich zu Informieren?Dies ist doch nicht rechtens oder?*
Da gibt es auch hier im Forum unterschiedliche Rechtsauffassungen... meiner bescheidenen Meinung nach, hättest du informiert werden müssen, wenn du deinen Urlaub daheim verbracht hast...
Erstellt am 10.09.2011 um 14:17 Uhr von eveline
DonJohnson
Du sorich das Thema "Verhinderung" an. Da wäre zu erst ja auch einmal zu klären, konnte der BRV von der Verhinderung ausgehen? Denn die Rechtsprechung geht bei Urlaub oder Krankheit grundsätzlich von Verhinderung aus, es sei das BRM hätte dem BRV ausdrücklich die Nichtverhinderung erklärt. Der BRV muss nicht den Aufenthaltsort/Urlaubsort des BRM prüfen.
Erstellt am 10.09.2011 um 14:53 Uhr von DonJohnson
*Der BRV muss nicht den Aufenthaltsort/Urlaubsort des BRM prüfen.*
Davon habe ich auch nciht gesprochen ;-)
Erstellt am 10.09.2011 um 18:35 Uhr von eveline
DJ
..Davon habe ich auch nciht gesprochen ;-)
Habe ich auch nicht behauptet. Habe dieses nur mit erwähnt ;-))
Erstellt am 10.09.2011 um 19:14 Uhr von DonJohnson
Prüfen muß nicht, aber wie jeder der mich kennt weiß, bin ich ein Verfechter der Version, dass der BRV auch bei Urlaub zumindest fragen sollte - also wenn wer in den Urlaub geht.
Nach meinem Rechtsverständnis, wäre das der richtige Weg...
Aber wie schon gesagt, das ist meine Meinung und weicht durchaus von anderen Rechtsverständnissen ab ;-)
Erstellt am 12.09.2011 um 09:20 Uhr von gironimo
Also Eiche. Natürlich sind auch BR-Sitzungen möglich, wenn ein BR-Mitglied Urlaub hat (muß ja auch möglich sein - sonst würde ja die Mitbestimmung ins stocken geraten). Und in der Tat, wenn Du Urlaub hast, kann der Vorsitzende zunächst davon ausgehen, dass Du verhindert bist.
Aber sicherlich geht es Dir darum, dass dort Dinge besprochen wurden, die Dich betreffen ?? Oder ? Auf diese Dinge gilt es sich zu konzentrieren. Aber sofern sich zu Deiner Frage vor einiger Zeit nichts Neues ergeben hat gilt weiterhin: Standhaft bleiben.