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erfolgreiche Wahlanfechtung und was nun ?

W
Waldbaer
Apr 2018 bearbeitet

Bei uns ist eine Betriebsratswahl von letztem Jahr Oktober per Gericht für unwirksam erklärt worden. Da wir jetzt nur noch knapp einen Monat im Amt sind, werden die Antragsgegner Beschwerde beim Arbeitsgericht einlegen, damit wir keine betriebsratslose Zeit haben. Soweit so gut. Jetzt hat uns der Vertreter der Gewerkschaft gesagt, dass das gesamte Gremium zurücktreten soll, sonst könnten wir keinen Wahlvorstand bestellen. Ich habe da meine Zweifel, denn da müßte ja auch jedes Ersatzmitglied zurücktreten. Er meinte aber, nur die eigentlichen Betriebsratsmitglieder. Zudem verstehe ich nicht, dass wir zurücktreten müßten ( mache ich ungern ), um einen Wahlvorstand zu bestellen. Bei einer erfolgreich angefochtenen BR-Wahl, kann man doch auch einen Wahlvorstand bestellen, ohne Rücktritt. Kurz vor der neuen Wahl, wird dann auch die Beschwerde zurückgezogen. Dies nur zur Info, weil die Beschwerde ja die einzige Möglichkeit ist, eine betriebsratlose Zeit zu verhindern. Wäre nett, wenn Ihr mir helfen könntet oder Tips geben, wir wir uns verhalten sollen. Vor allem, müssen wir wirklich alle zurücktreten ?

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Community-Antworten (8)

E
Erwin

19.06.2009 um 16:12 Uhr

@Waldbaer

Hallo, mit dem rechtskräftigen Beschluss/ Entscheid des Gerichtes der unwirksam der BR-Wahlen, sei ihr nicht mehr im Mandat. In diesem Falle bedarf es dann auch keines Rücktrittes, denn es gibt keinen BR/ keinen rechtsmäßigen BR. Also sofort Wahlvorstand einsetzen.

Bitte holt euch ggf. sofort einen Anwalt ins Gremium. Denn in der aktuellen Zeit, könnte es für die AN kritisch werden, wenn später ien greicht feststellen würde, Beschlüsse welche dieser für unwirksam/rechtswidrig erklärten BR hat diese gefasst. Der AG könnte dann ggf. auch so handeln als ob es gar keinen BR gibt. Also betriebsratsl0oser Betrieb. Dieses auch was Kündigungen usw. betrifft.

Die Nichtigkeit einer Wahl muss nicht zwingend von einem ArbG festgestellt werden, sie ergibt sich aus dem Gesetz. Das Gericht bestätigt dann diese nur noch. Nichtigkeit bedeutet gibt es nicht und dieses mit allen Rehcten / Pflichten und Folgen.

W
Waldbaer

19.06.2009 um 16:20 Uhr

Danke Erwin für die schnelle Antwort !

Wobei wir jetzt noch 3 Wochen im Amt sind, da erst letzte Woche das Urteil mit Begründung zugestellt wurde.

Die Frage ist jetzt noch, wenn wir nicht mehr im Amt sind (also in 3 Wochen), können wir ja auch keinen Wahlvorstand bestellen. Daher ja die Empfehlung, sofort zurückzutreten, um einen Wahlvorstand zu bestellen.

Kann man aber nicht den Wahlvorstand auch bestellen, wenn der Betriebsrat noch im Amt ist ?

An die betriebsratlose Zeit haben wir gedacht, da die Antragsgegner ja Beschwerde einlegen und solange die läuft, wir dann noch im Amt sind. Nur wenn wir zurücktreten, wären wir ja dann nicht mehr im Amt ? Daher verstehe ich die Aussage von dem Gewerkschaftsvertreter nicht !

Die Wahl ist übrigens für unwirksam erklärt worden und nicht für nichtig !

B
brbrbr

19.06.2009 um 16:45 Uhr

Nur wenn Ihr geschlossen zurücktretet, bleibt Ihr bis zur Neuwahl geschäftsführent in Amt und könnt dann auch einen Wahlvorstand einsetzen. Wenn Ihr per Gerichtsbeschluss des Amtes enthoben seit, kann nur das Gericht einen Wahlvostand einsetzen oder es muss eine komplette neue Brwahl mit Wahlversammelung ....usw gemacht werden. Also : gemeinsam zurücktreten Wahlvorstand einsetzen und bis zur Wahl im Amt bleiben.

K
Kölner

19.06.2009 um 18:21 Uhr

@erwin Die 'Unwirksamkeit' wurde festgestellt und nicht eine 'Nichtigkeit'.

@Waldbaer Endlich mal ein Gewerkschafter, der was von seiner Materie versteht. ...und angesichts Deiner Fragen, ist dem neuen WV dringend eine Schulung zu empfehlen. Ggf. hat Erwin ja Lust auch geschult zu werden!

M
Maler

19.06.2009 um 22:11 Uhr

@Waldbaer Dürfte ich mal erfahren warum diese BR-Wahl erfolgreich angefochten wurde.Bin momentan auch im Wahlvorstand und stehe kurz vor einer Wahl.

W
Waldbaer

20.06.2009 um 22:23 Uhr

@Maler

Sorry, dass ich mich jetzt erst melde. War aber ab Freitag mittag weg und bin heute erst wieder gekommen.

Gründe für angefochtene BR-Wahl waren:

Der Schlitz in der Wahlurne war so gross, dass man mit der Hand hineinlangen konnte und den Boden sogar berühren!

Keine Stimmzettelumschläge !

es gab noch ein paar kleinere Vergehen, die aber nicht zur Unwirksamkeit geführt hätten, wie z.B. Briefwahlunterlagen ohne Aufforderung zu gesendet, keine Neutralität des Wahlvorstandes usw.

Meine Kollegen, die die Wahl durchgeführt haben und leider immer noch die Mehrheit im BR haben, hatten sich da wohl keine großen Gedanken gemacht. Da hörte ich immer nur: " Das war schon immer so " Meine Meinung: Wenn immer etwas falsch gemacht wurde, wird es nicht richtig ! Naja, wir kämpfen weiter..

W
Waldbaer

21.06.2009 um 16:46 Uhr

@Kölner

Danke für das Kompliment - ich gebe mir Mühe !

W
Waldbaer

22.06.2009 um 14:48 Uhr

@brbrbr

So jetzt weiß ich mehr ! Laut Fitting müssen wir nicht zurücktreten:

Fitting, § 19, Rn. 45: Die Wahl des BR muss bei erfolgreicher Anfechtung wiederholt werden. Hierzu ist die Bestellung eines neuen Wahvorstand erforderlich. Der BR, dessen Wahl erfolgreich angefochten worden ist, kann den Wahlvorstand nicht bestellen, da er infolge der Anfechtung nicht mehr im Amt ist. Das gilt allerdings erst nach Rechtskraft des Beschlusses. Vorher, etwa nach Verkündung des Beschlusses und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, kann der BR noch den Wahlvorstand bestellen. (mit weiteren Nachweisen: ArbG Wuppertal AiB 04, 308 mit zust. Anm. Malottke; Burgmer/Richter NZA-RR 06, 1, 5f.; Düwell/Brors Rn. 17; DKK-Schneider Rn. 35)

Das heißt, da die Rechtsmittelfrist noch nicht angelaufen ist, bestellen wir einen Wahlvorstand, die Gegenseite macht Beschwerde und wir bleiben im Amt.

Danke trotzdem Euch allen für die Beantwortung meiner Fragen ! Bis denn mal wieder !

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