Zum Abschluss noch mal für kurzarbeiter und Hassan:
Grundsätze
Der Anlass für die amtsärztliche Untersuchung stellt regelmäßig die begründete Annahme eines Arbeitgebers dar, der Arbeitnehmer könne infolge seines Gesundheitszustandes die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen. Weigert der Arbeitnehmer sich, an der zulässiger Weise angeordneten Untersuchung mitzuwirken, so stellt diese Weigerung eine Verletzung einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages dar, die bei Beharrlichkeit nach einschlägigen Abmahnungen eine Kündigung rechtfertigen kann, vgl. so das Bundesarbeitsgericht. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die ärztliche Untersuchung die Intimsphäre des Arbeitnehmers betrifft, die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist.
Verlangt der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt, um die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung überprüfen zu lassen, so hat er sich bei den Mitteilungen an den Vertrauensarzt auf eine sachliche Darstellung der Umstände zu beschränken, die aus seiner Sicht Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Negative Bewertungen des Verhaltens oder der Person des Arbeitnehmers, für die keine vertretbare Tatsachengrundlage mitgeteilt wird, oder die Mitteilung von Umständen, die erkennbar mit der Dienstfähigkeit nicht im Zusammenhang stehen, können nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darstellen.
Intressant wäre es hier wenn sich der Arbeitnehmer auf § 444 ZPO beruft. Dieser könnte ihn dann nämlich zum Bummerang weden. Resultat könnte sein:
Verweigerung
Der Dienstherr darf nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers darauf stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund weigert, sich wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen. Nach einem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsprinzip kann die Vereitelung, ein Beweismittel zu nutzen, nach freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt. Das gilt auch bei der Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit. Denn anderenfalls hätte es der betroffene Beamte in der Hand, mit der Verweigerung der gebotenen ärztlichen Untersuchung die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verhindern. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nicht lediglich für die amtsärztliche Untersuchung, sondern auch für eine vom Amtsarzt für notwendig erachtete und vom Dienstherrn zulässigerweise angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung.
Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers, so ist dieser verpflichtet, sich nach Weisung des Arbeitgebers amtsärztlich untersuchen zu lassen, auch wenn er sich selbst für dienstfähig hält und seinem Dienst regelmäßig nachkommt. Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. Der Beamte muss seinen Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überprüfung zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist. Das impliziert nach der Rechtsprechung auch die Offenlegung der gesamten Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt. Von einem Richter kann zum Beispiel aufgrund seiner der dienstrechtlichen Treuepflicht folgenden Mitwirkungspflicht gefordert werden, zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung auch einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Dienstfähig ist hier nicht nur Kank, sonder auch beeinträchtigung eine bestimmte Tätigkeit ausführen zu können.
Hier kann der AG sogar weiter gehen:
Verletzt die Weisung, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, einen Arbeitnehmer?
Die Weigerung des Arbeitnehmers, an einer zulässig angeordneten amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei entsprechender Beharrlichkeit nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen kann. Zu dieser Verpflichtung zählt nicht nur die amtsärztliche Untersuchung, sondern auch die Schweigepflichtentbindungserklärung.
Interessanterweise hat sich die Rechtsprechung auch mit der Frage befasst, wie man auf entsprechende Aufforderungen reagieren darf. So ist man nicht berechtigt, die amtsärztliche Untersuchung und die damit einhergehende Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, wenn man den jeweiligen Vordruck für zu weitgehend hält. Denn dem Arbeitnehmer ist es möglich und auch zumutbar, durch einschränkende Zusätze den Adressatenkreis der Entbindungserklärung zu begrenzen. Tipp: Nie einfach die Untersuchung oder Erklärung verweigern, sondern auf die Probleme der informationellen Selbstbestimmung hinweisen und Modifikationen anstreben.
Macht der AN dies nicht:
Verhaltensbedingte Kündigung
Je nach den Umständen kann, wie das Bundesarbeitsgericht 1999 entschied, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine außerordentliche Kündigung) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht nur vor seiner Einstellung, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken
Mal noch ein Tipp an die Fragestellerin. So ein Indiz, daß das Auto dort wiederrechtlich geparkt war sollte man am Anfang erwähnen. Hier kann es den "Unfallverursacher" entlasten, und zum anderem könnte es ein Ansatzpunkt für den BR sein etwas zu unternehmen. Wenn das Fahrzeug z. B. einem Betriebsangehörigen gehört, trägt dieser ein Mitverschulden durch sein wiederrechtliches Parken. Ergo Gleichbehandlungsprinzip: Beide zum Arzt und sich die Augen nachgucken lassen.