AG verlangt ärztliches Gutachten nach Unfall
Ein Staplerfahrer mit allen dafür nötigen Scheinen und Einweisungen hat im Zuge seiner ihm zugeteilten Arbeit mit seinem Stapler ein parkendes Auto beschädigt.
Der AG will nun vom AN ein augenärztliches Gutachten haben, welches der AG sogar selber zahlen will. Der AN will das nicht mitmachen, das wäre ihm zu hoch aufgehängt, zumal er ein Attest beibringen könnte, das ihm 100%ige Fahrtüchtigkeit bescheinigt. Er wendet sich daher an den BR mit Bitte um Hilfe.
Muß er sich dem Willen des AG beugen?
Gruss, Thessa
Community-Antworten (32)
09.09.2011 um 16:19 Uhr
Zum einen hat der AG das Recht und sogar die Pflicht dafür Sorge zutragen, dass der AN oder andere nicht geschädigt werden. Also der AN gesundheitlich in der Lage ist seinen Job ohne Gefahr für sich und andere Auszuüben. Dazu gehört besonders bei AN welche Fahrzeuge führen auch sicherzustellen, dass sie die notwendige Sehkraft haben oder ggf. falls notwendig eine Sehhilfe nutzen.
Also, wo ist das Problem? Er geht zu Augenarzt und der sagt alles OK oder ggf. Sehhilfe! Also Brillenträger können ja diesen Job machen.
Der AN hat ja freie Arztwahl. Der Arzt darf dann dem AG auch nur sagen ohne Einschränkung geeignet oder ggf. mit Sehhilfe geeignet.
09.09.2011 um 16:55 Uhr
Hallo Thessa,
wie hat der Arbeitgeber denn sein Verlangen begründet ?
Charlot ich finde es toll das man zum Arzt geht wenn der Arbeitgeber es anordnet. Ich kann mir gut vorstellen , dass ich mich dann irgendwann auf meinen Geisteszustand hin überprüfen lassen muss.
Grüße, Lernender
09.09.2011 um 17:01 Uhr
@ charlot
Prinzipiell hätten wir kein Problem damit, wenn es dem AG reichen würde, wenn der Arzt sein "OK" oder "OK, mit Brille" gibt.
Der AG will aber ein ausführliches Gutachten. Warum, hat er noch nicht durchblicken lassen. Aus Sorge um seinen Mitarbeiter sicher nicht....das wäre das erste mal. Wir rätzeln auch noch darüber, was er wohl im Schilde führen mag.
Grüße, Thessa
09.09.2011 um 17:11 Uhr
Hallo Thessa,
ich würde das Augenärztliche Attest anbieten und mehr nicht.
Grüße, Lernender
09.09.2011 um 17:21 Uhr
Hallo, der AG hat ein berechtigtes Interesse und sogar die Pflicht dafür sorge zu tragen dass der AN gesundheitlich in der Lage ist einen Stapler zu fahren. Dazu gehört nun auch einmal ein Sehtest. Ob man das dann Gutachten oder Attest nennt ist doch nur Wortglauberei. Ich möchte Euch als BR einmal hören wenn er statt eines parkenten Autos einen Mitarbeiter anfährt.
09.09.2011 um 17:22 Uhr
Lernender
.. Ich kann mir gut vorstellen , dass ich mich dann irgendwann auf meinen Geisteszustand hin überprüfen lassen muss.
Ich kann mir bei einer solchen Antwort auch sehr gut vorstellen, dass wer eine socleh gibt diese überprüfen lassen könnte, also angesagt sein kann.
Denn, JA wenn der AG auf Grund des Unfalles ein Problem was dei Sehrkraft betrifft vermutet, kann er sehr wohl die Frage stellen, ist der AN zum Führen eines Fahrzeuges in gesundheitlich der Lage. Also prüfung der Sehkraft.
Wer besagt denn, dass ein Augenärztliche Attest über die Sehkraft kein Gutachten ist. Was verstehts denn Du darunter? Ein "Lottoschein". Der Augenarzt bescheinigt die Sehrkraft oder ggf. die Notwendigkeit einer Sehhilfe, also Gutachten.
Somit ist die Antwort von Charlotte OK
09.09.2011 um 17:32 Uhr
zumal er ein Attest beibringen könnte, das ihm 100%ige Fahrtüchtigkeit bescheinigt. Er wendet sich daher an den BR mit Bitte um Hilfe.
So hab ich den Text von Tessa gelesen.
Kurzarbeiter spar dir deine persönlichkeiten. Deine Bauchgefühle kannst du leider nicht sachlich untermauern.
Grüße, Lernender
09.09.2011 um 17:37 Uhr
attest -> sehfähigkeit gut, brtaucht brille oder ist blind...mehr geht den AG nichts an oder warum steht auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die der AG bekommt nie die Krankheit.
Das geht den AG nichts an, der hat ja auch regelmäßig entsprechende Gesundheitsuntersuchungen anzubieten da bekommt er doch auch nur die Beurteilung und keine ausführliche Begründung dazu.
Was ihr als BR machen könnt -> den AG fragen warum er denn ein ausführliches Gutachten will
09.09.2011 um 17:41 Uhr
@Lernender, wo hat denn Kurzarbeiter Bauchgefühle gehabt?? Er hat mit seinen Aussagen 100%ig Recht. Du musst noch viel lernen, das sagt mir mein Bauchgefühl. Wenn der erste Stapler auf deinen Füssen steht bist Du doch bestimmt der Erste der den MA zum Augenarzt schicken will.
09.09.2011 um 17:50 Uhr
langsam tut es weh. Ihr könnt ja zum Gutachter gehen.
Thessa,
frag deinen Arbeitgeber auf welcher Rechtlichen Grundlage er ein ausführliches Gutachten verlangt. Ich bin mir sicher es gibt keine.
Grüße, Lernender
09.09.2011 um 17:52 Uhr
@mainpower ja der @Lernender kann wohl seine eigenen Beiträge / Aussagen nicht mehr lesen. Denn der ...Geisteszustand.. kam ja von Ihm also Angriff auf Charlottes richtige Aussage.
Thessa ... Attest beibringen könnte, das ihm 100%ige Fahrtüchtigkeit bescheinigt Wenn dieses aktuell ist, ist es doch das was der AG will, sofern es eine Aussage zur Sehkraft enthält. Die Bezeichnung ist hier ganz egal.
09.09.2011 um 18:08 Uhr
Kurzarbeiter
Attest oder Gutachten kein Unterschied. Wieder Bauchgefühl. Versuche doch einmal Argumente zu bringen die überzeugen. Selbstverständlich gibt es Unterschiede zwichen einem Attest und einem Gutachten. Im übrigen habe ich nicht Charlotte gebeten sich auf ihren Geisteszustand hin prüfen zu lassen. Das wäre beleidigend und nicht mein Stil.
Grüße, Lernender
09.09.2011 um 18:42 Uhr
@Thessa, dann solltet ihr, als BR, prüfen ob der ArbGeb seinen Pflichten aus § 3 Abs. 1 ArbMedVV , auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich der Vorsorgeuntersuchungen nach §§ 4, 5 ArbMedVV nachgekommen ist. Da die Untersuchungen in regelmäßigen Abständen stattfinden, sehe ich keine Veranlassung das hier ein augenärztliches Gutachten beigebracht werden soll. Was passieren kann, dass der Arbeitnehmer, je nach Grad der Fahrlässigkeit in Haftung genommen wird.
09.09.2011 um 20:52 Uhr
@SuzieQ, gerade nach dem aktuellem Vorfall sollte geprüft werden ob die Sehkraft sich verbessert/ verschlechtert hat. Selbst nach den Vorsorgeuntersuchungen kann eine verschlechterung der Sehkraft eingetreten sein. Ich will dem Kollegen Staplerfahrer ja nichts böses. Es ist doch nur zu seiner eigenen Sicherheit und die der seiner Kollegen dass alles in Ordnung ist. Ich könnte mir sonst vorstellen dass der AG sagt er kann es nicht mehr verantworten dass Kollege XY weiter Stapler fährt.
09.09.2011 um 21:09 Uhr
mainpower, würde bedeuten, man könnte von jedem, der auf dem Betriebsgelände oder öffentlichen Wegen, Parkplätzen mit seinem PKW, Fahrrad oder Einkaufswagen, ein parkendes Auto beschädigt, ein augenärztliches Gutachten Verlangen. Lächerlich.
09.09.2011 um 21:17 Uhr
ich nehme an, dass das Wortspiel darum geht, dass der Arbeitgeber nicht wissen muss wie viel Dioptrien der Kollege hat oder ob er Pickel auf der Netzhaut hat u.s.w. Das geht dem AG nichts an, sondern bleibt beim Arzt (bzw. natürlich dem Kollegen selbst). Der AG braucht nur die Bescheinigung, dass der Kollege fahrtüchtig ist. Eine Aussage darüber, ob sich der Zustand verschlechtert hat oder nicht, steht hier mangels Voruntersuchungen nicht an. Vielleicht will der AG dem AN die Schuld in die Schuhe schieben nach dem Motto: Der hat grob fahrlässig keine Brille getragen - oder so ähnlich. Aber hier stellt sich dann die Frage, wie fahrlässig der Arbeitgeber gehandelt hat, weil er wohl bisher keine Vorsorgeuntersuchúngen gemacht hat.
09.09.2011 um 22:17 Uhr
@alle Spezialisten dieses Freds Vielleicht kommt der AG nur den BG-Vorschriften/Empfehlungen nach und dem ArbSchG... Schon einmal an die G 25 gedacht?
@Kurzarbeiter Überheblichkeit sollte man Dir nicht vorwerfen - eher schon Realtätsferne!
10.09.2011 um 02:03 Uhr
Kölner, #Vielleicht kommt der AG nur den BG-Vorschriften/Empfehlungen nach und dem ArbSchG...# Welchen bitte? Sollte der Gesetzgeber die gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen für nicht ausreichend erachten, gäbe es andere Bestimmungen. Bitte drücke Dich bitte "NUR EINMAL" klar aus.
10.09.2011 um 11:23 Uhr
@alle Spezialisten dieses Freds Schon einmal an die G 25 gedacht?
Und ?
Gedacht schon,aber nicht dran teilgenommen ;-) Is ja auch keine Pflicht !
10.09.2011 um 14:27 Uhr
@Hassan Dann wären von Dir die Konsequenzen ebenso wie vom Fragesteller zu tragen...
@all Der AG ist nicht unclever
@SuzieQ Ich halte viel vom Transferdenken!
10.09.2011 um 23:50 Uhr
++Ich halte viel vom Transferdenken!++ Wie schön, dass jetzt alle hier wissen, wovon Du viel hältst. Den Fragestellern ist eine klare Antwort sicher hilfreicher, fragt sich, ob Du das überhaupt kannst, dass Du es nicht willst, stellst Du hier ja immer wieder unter Beweis, fragt sich, warum Du hier überhaupt schreibst.
11.09.2011 um 11:04 Uhr
@unglaublich Es tut mir unglaublich leid, dass Du nicht zum Transferdenken in der Lage bist. Regt sich da jemand über die unglaubliche eigene Unzulänglichkeit auf? Da Du ja zudem eine unglaubliche Kornifere dieses Forums bist und scheinbar zu wissen scheinst, was und wie ich antworte, kann man mal wieder sehen, wie viel unglaublichen Unsinn mit unterschiedlichen Nicknames ein und der selben Person getätigt werden kann. Mal wieder ein unglaubliches Übel eines unglaublich üblen Menschen!
Meine Antwort ist so wie sie ist durchaus zu verstehen.
Aber mal unter uns und unglaublicherweise speziell für Dich als verbale Amokläuferin: Dir sind die Regelungen der berufsgenossenschaftlich geforderten, arbeitsmedizinischen und anlassbezogenen Untersuchungen (z.B. G 25) nicht geläufig.
12.09.2011 um 10:26 Uhr
@Kölner
*@Hassan Dann wären von Dir die Konsequenzen ebenso wie vom Fragesteller zu tragen...
G25 ist Freiwillig !
Da gibt es keine Konsequenzen !
Hab das alles schon durch ... ;-)
12.09.2011 um 15:41 Uhr
@Hassan Das mag ja sein...wenn der AG sich allerdings entscheidet, Dich dann nicht mehr fahren zu lassen, hast Du das Problem!
12.09.2011 um 17:19 Uhr
Nee,da hab ich kein Problem,mein Lohn wird weiter gezahlt und ich biete auch meine Arbeitskraft als Fahrer an,warum auch nicht ?
Wo liegt hier Bitte schön ein Problem für mich vor ?
Gruß Hassan
12.09.2011 um 18:19 Uhr
@Hassan, ich als Arbeitgeber würde sagen dass ich nach dem Vorfall ( Auto angefahren ) an Deiner Sehkraft zweifele und aus Fürsorgepflicht den anderen AN gegenüber Dich nicht mehr fahren lasse. Lasse Dich nach G 25 untersuchen und wenn das in Ordnung ist, kannst Du wieder fahren. Wer sitzt nun am längeren Hebel?? Wenn es um die Sicherheit der anderen Mitarbeiter geht hat der AG gute Karten.
12.09.2011 um 18:49 Uhr
Ich verstehe euch alle nicht - ganz ehrlich... schaut mal: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsmedizinische_Vorsorgeuntersuchungen
Zitat: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Arbeitsanweisungen, Binnenschifferpatentverordnung, Rheinschifferpatentverordnung u. a. Eignung Herz/Kreislauf, Nervensystem, Psyche, Einnahme von Medikamenten, Ausschluss von Suchterkrankungen, Seh- und Hörvermögen, Laborwerte (Urin-, evtl. Blutuntersuchung) G 25
weiter: Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
noch weiter: Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
dem Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses auszuhändigen
a) wenn es sich um eine „Pflichtuntersuchungen” (vgl. ArbMedVV) handelt oder
b) wenn dies vorab betrieblich so vereinbart wurde (z. B. bei Eignungsuntersuchungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder Atemschutzträger)
wobei b) eine neue Wendung bringen könnte, wenn es im Vertrag des Kollegen so steht...
Worüber reden wir hier? Ein Staplerfahrer hat nen Unfall gehabt, der AG will wissen ob seine Sehkraft ok ist - so weit so richtig.
Auch ich halte das für ein berechtigtes Interesse des AG - wie schon gesagt wurde unter anderem zum Schutz der anderen AN...
Der befund als solches geht den AG nichts an - ergo, viel Streit um nix...
12.09.2011 um 22:30 Uhr
@mainpower
Der AG kann gar keinen nach G25 Untersuchen lassen ! Die G25 ist und bleibt freiwillig !
Im Öffentlichen Strassenverkehr muß auch nicht jeder gleich zum Augenarzt nach einem Verkehrunfall,nur so zum vergleich ;-)
Der Stablerfahrer hat einen Fahrschein und gut ist ! Ich als Chef würde mich fragen,warum Parken Pkws im Arbeitsbereich der Stabler ? Hier könnte man den den Arbeitsplatz sichern,da so ein Unfall jedem passieren kann im Eifer seiner Arbeit,sollten alle zu G25 Untersuchung gehen und auch gleich vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung geben lassen das man keine Geschlechtskrankheiten hat,immerhin benutzen ja alle das gleiche Klo und auch vom Hautarzt ist eine Bescheinigung vorzulegen,Türgriffe werden auch von allen genutzt,da können schnell irgendwelche Hautkrankheiten übertragen werden .
Von Blut und Urinwerten möchten wir garnicht erst reden ...
Vieleicht lassen wir uns auch alle(Besonders die Betriebsräte) einfach mal von einem Psychologen untersuchen,den natürlich der AG vorschreibt und,und und ...
DonJohnson hat da schon völlig Recht,viel Qualm um nichts ...
@mainpower Was meinst du mit der AG sitzt am längern Hebel ? Wie könnte dieser Hebel aussehen ?
Allenfalls könnte hier eine Abmahnung ausgesprochen werden,wenn dem Stablerfahrer eine grobe Arbeitspflichtverletzung(Sicherheitsrichtlinien nicht eingehalten)begannen hat.
Alles andere dürfte im Sande verlaufen.
@Thessa
Vieleicht könnte der Kollege ja zu einem Augenarztgehen und sich eine Bescheinigung zur Fahrerlaubnis holen,wie man es beim PKW Führerschein macht,wenn er den möchte und den ganzen Ärger aus dem wege gehen möchte ... ;-) Aber vorher redet ihr mit dem AG !
Gruß Hassan
13.09.2011 um 12:46 Uhr
Ich will auch noch meine 5ct einwerfen:
Stichpunkt Staplerschein:
Der Stablerfahrer hat einen Fahrschein und gut ist !
Korrekt, aber: Wer einen Staplerschein erwirbt muß ebenso wie der Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter anderem seine Sehtauglichkeit nachweisen, damit er diesen Schein erwerben darf. Ohne augenärztliche Untersuchung, z.B. nach G25 kein Schein.
Interessant in diesem Zusammenhang auch §7 BGV D27:
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Da sich die Befähigung im Laufe der Jahre ändern kann, kann IMHO der AG bei begründetem Verdacht auch verlangen das diese Befähigung erneut nachgewiesen wird. Ansonsten würde der AG selbst eine Ordnungswidrigkeit nach §40 BGV D27 begehen, wenn er Staplerfahrer beschäftigt die er selbst im Verdacht hat die Befähigung verloren zu haben.
Was meinst du mit der AG sitzt am längern Hebel ? Wie könnte dieser Hebel aussehen ?
AN weigert sich die Befähigung nachzuweisen: Verdacht des Verlusts der persönlichen Eignung die Tätigkeit Staplerfahrer auszuüben, personenbedingte (Verdachts-)Kündigung.
Ob diese am Ende durchgeht steht auf einem anderen Blatt, aber wenn der AN sich weigert seine Fahrtauglichkeit im Rahmen einer anerkannten Untersuchung bestätigen zu lassen gebe ich gute Chancen das ein Richter dies als Eingeständnis der Fahruntauglichkeit ansieht und die Kündigung bestätigt.
13.09.2011 um 13:55 Uhr
Hallo an alle.
Erst mal vielen, vielen Dank für die lebhafte Diskussion, die meine Anfrage ausgelöst hat.
Zum Stand der Dinge: Der AN wird sich von seinem Augenarzt die Fahrtüchtigkeit bescheinigen lassen, per Attest, und mehr nicht.
Und ja, der AG müsste eigentlich die Frage stellen, wieso dort ein Auto stand, das hatte dort nämlich wirklich nichts zu suchen gehabt. Andererseits hätte dort ja auch gerade ein Kollege langgehen können.
Nochmals vielen Dank für eure Hilfe.
Gruss, Thessa
13.09.2011 um 21:18 Uhr
rkoch hat, wenn ich mir die Antworten ansehe, es genau auf den Punkt gebracht. Bei uns in der Firma gibt es z.B. eine schriftliche Beauftragung nur, wenn der Fahrer eine G25 Untersuchung nachweißt. Damit hat der AN nachgewiesen, das er geeignet ist, die anderen Voraussetzungen müssen dann auch noch vorhanden sein. Je nach Attest des BA muss der Koll. auch z.B. jedes Jahr die G25 über sich ergehen lassen, sonst verliert er die Beauftragung. Da ich Gabelstaplerfahrer ausbilde, bestehe ich auch bei uns in der Firma auf diesen Prozessablauf.
14.09.2011 um 00:38 Uhr
Zum Abschluss noch mal für kurzarbeiter und Hassan:
Grundsätze
Der Anlass für die amtsärztliche Untersuchung stellt regelmäßig die begründete Annahme eines Arbeitgebers dar, der Arbeitnehmer könne infolge seines Gesundheitszustandes die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen. Weigert der Arbeitnehmer sich, an der zulässiger Weise angeordneten Untersuchung mitzuwirken, so stellt diese Weigerung eine Verletzung einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages dar, die bei Beharrlichkeit nach einschlägigen Abmahnungen eine Kündigung rechtfertigen kann, vgl. so das Bundesarbeitsgericht. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die ärztliche Untersuchung die Intimsphäre des Arbeitnehmers betrifft, die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist.
Verlangt der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt, um die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung überprüfen zu lassen, so hat er sich bei den Mitteilungen an den Vertrauensarzt auf eine sachliche Darstellung der Umstände zu beschränken, die aus seiner Sicht Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Negative Bewertungen des Verhaltens oder der Person des Arbeitnehmers, für die keine vertretbare Tatsachengrundlage mitgeteilt wird, oder die Mitteilung von Umständen, die erkennbar mit der Dienstfähigkeit nicht im Zusammenhang stehen, können nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darstellen. Intressant wäre es hier wenn sich der Arbeitnehmer auf § 444 ZPO beruft. Dieser könnte ihn dann nämlich zum Bummerang weden. Resultat könnte sein: Verweigerung Der Dienstherr darf nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers darauf stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund weigert, sich wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen. Nach einem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsprinzip kann die Vereitelung, ein Beweismittel zu nutzen, nach freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt. Das gilt auch bei der Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit. Denn anderenfalls hätte es der betroffene Beamte in der Hand, mit der Verweigerung der gebotenen ärztlichen Untersuchung die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verhindern. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nicht lediglich für die amtsärztliche Untersuchung, sondern auch für eine vom Amtsarzt für notwendig erachtete und vom Dienstherrn zulässigerweise angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung.
Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers, so ist dieser verpflichtet, sich nach Weisung des Arbeitgebers amtsärztlich untersuchen zu lassen, auch wenn er sich selbst für dienstfähig hält und seinem Dienst regelmäßig nachkommt. Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. Der Beamte muss seinen Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überprüfung zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist. Das impliziert nach der Rechtsprechung auch die Offenlegung der gesamten Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt. Von einem Richter kann zum Beispiel aufgrund seiner der dienstrechtlichen Treuepflicht folgenden Mitwirkungspflicht gefordert werden, zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung auch einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dienstfähig ist hier nicht nur Kank, sonder auch beeinträchtigung eine bestimmte Tätigkeit ausführen zu können.
Hier kann der AG sogar weiter gehen:
Verletzt die Weisung, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, einen Arbeitnehmer?
Die Weigerung des Arbeitnehmers, an einer zulässig angeordneten amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei entsprechender Beharrlichkeit nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen kann. Zu dieser Verpflichtung zählt nicht nur die amtsärztliche Untersuchung, sondern auch die Schweigepflichtentbindungserklärung.
Interessanterweise hat sich die Rechtsprechung auch mit der Frage befasst, wie man auf entsprechende Aufforderungen reagieren darf. So ist man nicht berechtigt, die amtsärztliche Untersuchung und die damit einhergehende Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, wenn man den jeweiligen Vordruck für zu weitgehend hält. Denn dem Arbeitnehmer ist es möglich und auch zumutbar, durch einschränkende Zusätze den Adressatenkreis der Entbindungserklärung zu begrenzen. Tipp: Nie einfach die Untersuchung oder Erklärung verweigern, sondern auf die Probleme der informationellen Selbstbestimmung hinweisen und Modifikationen anstreben.
Macht der AN dies nicht:
Verhaltensbedingte Kündigung Je nach den Umständen kann, wie das Bundesarbeitsgericht 1999 entschied, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine außerordentliche Kündigung) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht nur vor seiner Einstellung, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken
Mal noch ein Tipp an die Fragestellerin. So ein Indiz, daß das Auto dort wiederrechtlich geparkt war sollte man am Anfang erwähnen. Hier kann es den "Unfallverursacher" entlasten, und zum anderem könnte es ein Ansatzpunkt für den BR sein etwas zu unternehmen. Wenn das Fahrzeug z. B. einem Betriebsangehörigen gehört, trägt dieser ein Mitverschulden durch sein wiederrechtliches Parken. Ergo Gleichbehandlungsprinzip: Beide zum Arzt und sich die Augen nachgucken lassen.
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