Erstellt am 08.09.2011 um 19:00 Uhr von Kölner
@obelix
Vereibaren könnte man auch eine viel längere Probezeit - nur: Das KSchG gilt nach 6 Monaten und die Kündigungsfristen nach § 622 BGB sind auch nicht durch eine verlängerte Probezeit abzubedingen...
Wem es Spass macht...
Achja:
Man könnte den AG als BR natürlich mal fragen, ob er schon einmal was von 'Sittenwidrigkeit' und 'Recht und Billigkeit' gehört hat...
Erstellt am 08.09.2011 um 19:07 Uhr von gironimo
.... aber bitte erst, wenn der neue Mitarbeiter eingestellt ist - sonst überlegt es sich der AG noch mal. Ich würde auch die Zustimmung zur Einstellung deswegen nicht verweigern.
Erstellt am 08.09.2011 um 23:16 Uhr von DerAlteHeini
Und was soll das bringen,
den AG zu fragen, ob er schon einmal was von "Sittenwidrigkeit" und "Recht und Billigkeit" gehört hat...?
Erstellt am 09.09.2011 um 06:27 Uhr von Rattle
Hallo,
auf keinen fall wiedersprechen?
zustimmen und nach einem halben jahr ist er drin, warum schlafende hunde wecken.
MFG
Erstellt am 09.09.2011 um 07:08 Uhr von Kölner
@DerAlteHeini
...ich bin mir ganz sicher, dass Du nach einer Zeit des Überlegens drauf kommst.
Erstellt am 09.09.2011 um 08:11 Uhr von Ulrik
@obelix:
Als BR habt ihr eh keine Handhabe im Rahmen einer vertraglichen Inhaltskontrolle, das schliesst die Mitbestimmung nach §99 nicht mit ein.
Also, der Einstellung zustimmen. Wenn der AG diesen AN dann kündigen will, muß er den BR anhören. Dann habt ihr alle Mittel, um zu widersprechen, und der An hat eine sehr gute Chance, diesen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.
Aber: Nach der Einstellung würde ich mit diesem Kollegen sprechen und ihn informieren.