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Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate - obwohl laut Vertrag eine 3-monatige Probezeit?

S
Schwarzwaldelch1
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

habe mal eine Frage zum Thema Kündigung nach der Probezeit, aber vor beendigung der 6-Monatsfrist.

Ein MA hat in seinem Vertrag eine 3-monatige Probezeit und danach einen übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss stehen. Nun ist ihm im fünften Monat aus betrieblichen Gründen gekündigt worden, mit der Begründung, die sei innerhalb von sechs Monaten laut Gesetz noch möglich. Meine Frage ist, stimmt das? Steht das Gesetz über der vertraglichen Einigung, wenn diese besser für den AN ist? Der AG ist tarifgebunden!

Danke für Eure Antworten

Schwarzwaldelch

5.14806

Community-Antworten (6)

W
Werner

22.02.2008 um 08:19 Uhr

Moin Schwarzwaldelch1, das stimmt. Das Problem: Es besteht noch kein Kündigungsschutz nach dem KSchG.

B
betriebsrat

22.02.2008 um 09:18 Uhr

@ werner Du meinst also, das die vertragliche Klausel des AG 3 Monate Probezeit nicht wirksam ist? Stell es dir mal so vor. Du machst einen Vertrag der gesetzlich i.o. ist. Der AG hält sich nicht daran. Wie reagierst Du?

@ schwarz......... Lass deinen Vertrag anwaltlich prüfen. Hier ist die Rede von betrieblichen Gründen gekündigt worden die Rede. Sozialauswahl?

mfg

A
Angi1

22.02.2008 um 10:40 Uhr

Hallo Schwarzwaldelch1,

im Handkommentar zum KSchG gefunden:

" Seit seiner Änderung am 14.8.69 verlangt § 1 Abs. 1 KSchG, dass das Arbeitverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben muss. Entscheidend ist seitdem nicht mehr die tatsächliche Beschäftigung, sondern ausschließlich der rechtliche Bestand des Arbeitverhältnisses. Vorrangiger Sinn der Norm ist folglich nicht eine dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu erproben. Vielmehr soll der Arbeitnehmer erst durch eine gewisse Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen das Recht auf eine Arbeitsstelle erwerben."

Also hat das KSchG nicht direkt etwas mit der Probezeit zu tun. Im § 622 Abs. 3 BGB steht ja auch: "Während einer vereinbarten Probezeit, längsten für die Dauer von sechs Monaten, kann das AV mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

MfG Angi1

S
Schwarzwaldelch1

22.02.2008 um 10:49 Uhr

Hallo alle zusammen, erstmal danke für eure Antworten. Bin aber immer noch nicht schlauer. Heisst trotz Vertrag mit eingetragener Kündigungsfrist (3 Monate zum Quartalsende)nach Probezeit hat der AN kein Anrecht auf die vereinbarten Punkte im AV?

A
Angi1

22.02.2008 um 11:22 Uhr

Hallo Schwarzwaldelch1,

du bringst hier einiges durcheinander. Die Kündigungsfrist (3 Monate zum Quartalsende) muß der AG einhalten.

Nur kann der AN den Anspruch des KSchG ( Klage gegen sozial ungerechte Kündigung) nicht in Anspruch nehmen. Diese tritt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ein.

MfG Angi1

S
Schwarzwaldelch1

22.02.2008 um 11:56 Uhr

Alles klar Angi1,

Danke für Hilfe und ein schönes Wochenende!!!

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