Erstellt am 08.09.2011 um 19:39 Uhr von gironimo
Ich würde da eher sagen: Nicht wählbar (vergleichbar mit Altersteilzeitlern in der Freistellungsphase).
Eine Rechtsquelle habe ich eben nicht zur Hand)
Erstellt am 08.09.2011 um 20:05 Uhr von blackjack
Katzengold,
EU-Rente = ruhendes Arbeitsverhältnis.
..heißt:..kein ausscheiden aus dem Betrieb..
Erstellt am 09.09.2011 um 09:29 Uhr von rkoch
@Katzengold
Dadurch das Du Deine Frage auf zwei Beiträge aufgeteilt hast reißt Du die Sachkette auseinander. Verwende bitte die Funktion "Neue Antwort" wenn Du in einem Deiner Beiträge noch etwas sagen möchtest.
@gironimo
Rechtsquelle: z.B. BAG v. 16. 04. 2003 - 7 ABR 53/02
Auszug:
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen sind, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören. In der Freistellungsphase ist zwar die Bindung des Arbeitnehmers zum Betrieb nicht vollständig aufgehoben. Denn aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich weiterhin Ansprüche des Arbeitnehmers. Er ist jedoch nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, zB während der Elternzeit oder der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes. Diese kehren in der Regel in den Betrieb zurück. Demgegenüber tritt der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer im Anschluß daran unmittelbar in den Ruhestand. Er scheidet daher mit dem Ende seiner aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus. Damit endet die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr die Betriebszugehörigkeit. Dies steht der Berücksichtigung als Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG entgegen.
Auszug Ende....
Gleiches muss zwangsläufig auch für Rentner (egal aus welcher Rechtsgrundlage) gelten, welche ENDGÜLTIG aus dem Betrieb ausscheiden. Damit erlischt die Wählbarkeit (ob das für das AKTIVE Wahlrecht ebenfalls gilt ist umstritten) und damit nach §24 4. BetrVG das Amt im BR.
So weit die Rente nur BEFRISTET gewährt wird, eine Rückkehr in den Betrieb also MÖGLICH ist, gilt gesagtes natürlich (auch in Anlehnung an obigen Auszug) nicht.
@Katzengold
Da Du in dem anderen Beitrag sagst:
> z.zt. befristet bi 30.01.2012 in erwerbsunfähigkeitsrente
scheidest Du nicht aus dem Betrieb aus, bleibst also auch BR-Mitglied! blackjack hat also in Deinem Fall recht. Wäre die Sache hingegen endgültig, hätte gironimo recht.
> kann ich noch aktiv an der betriebsrats-arbeit teilnehmen ?
Ja, die Rente an sich ist kein Verhinderungsgrund. Du bekommst dafür aber keinen Lohn, sondern machst das in Deiner (Renten-)Freizeit.
> bei anfrage auf auszahlung des wegen krankheit nicht genommenen jahresurlaub 2010
> wurde vom ag mitgeteilt, daß ie erst bei aucheien aus dem betrieb möglich sei..
Da hat er Recht. Urlaub ist grundsätzlich in Natura zu nehmen und NUR beim endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb KANN nicht mehr realisierbare Einlösung des Urlaubs in Natura durch Geld abgegolten werden.
> falls EU-rente nicht weiter bewilligt wird, müssen die mich wieder zu den alten konditionen einstellen ?...
Jaein. Da Du nicht ausgeschieden bist, müssen sie dich auch nicht extra wieder einstellen. Dein Vertrag lebt einfach mit den alten Bedingungen wieder auf. Durch das recht lange ruhen könnten allerdings betriebliche Veränderungen eingetreten sein (z. B. Dein jetziger Arbeitsplatz neu besetzt worden sein, wobei der AG zumindest versuchen muss diesen nur zeitweilig für die Dauer Deiner EU zu besetzen, aka, sachliche Befristung). So weit diese Veränderungen einen Einsatz an Deinem alten Arbeitsplatz unmöglich machen muss der AG Dir grundsätzlich einen horizontal vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten. Nur wenn auch das nicht möglich ist hat er u.U. einen Grund für eine Änderungskündigung. Hier kann der BR darauf achten das der AG Deinen Arbeitsplatz nicht auf Dauer vergibt, z.B. Widerspruch nach §99 zu einer unbefristeten Einstellung, da die Gefahr besteht das ein AN (DU) gekündigt (auch eine Änderungskündigung ist eine Kündigung) wird.
Alles klar?