Befristung ungültig, ab wann?
Guten Morgen, BR bekam im August Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge. Nun habe ich festgestellt, daß bei einem MA die Verlängerung länger läuft als die gesetzlichen Bestimmungen es zulassen (ohne Sachgrund). Der MA hat einen Vertrag vom 17.Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011. Die neuerliche Befristung läuft bis 30. November 2012. Der Vorgesetzte des MA ist noch im Urlaub. Nächste Woche wird er den neuen Vertrag wohl vorlegen. Ich werde den MA heute noch informieren, daß er sich bei Vertragsunterzeichnung nicht zum Datum äußert und einfach unterschreibt. Meine Frage lautet nun, hat er dann ab sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder erst nächstes Jahr wenn er am 17. Oktober zur Arbeit kommt. Bin mir nicht ganz sicher ob ich im Januar, wenn der Jahresurlaub berechnet wird, der Personalabteilung mitteilen kann, daß bei dem betroffenen MA nicht nur 11 Monate berechnet werden dürfen.
Community-Antworten (3)
08.09.2011 um 09:44 Uhr
ich würde bis kurz vor dem Ende warten. Schließlich könnte eine ordentliche Kündigung folgen.
08.09.2011 um 10:48 Uhr
Meine Frage lautet nun, hat er dann ab sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder erst nächstes Jahr wenn er am 17. Oktober zur Arbeit kommt.
Formell gesehen:
Nach dem TzBfG ist die Befristungsklausel "an sich" von vorneherein unwirksam (§16 TzBfG). Allerdings wird der Vertrag erst dann tatsächlich in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wenn die Unwirksamkeit der Klausel von einem ArbG festgestellt wird. Sinnvoll ist deshalb diesen Schritt erst dann zu erwägen wenn der AG definitv den Vertrag auslaufen lassen will, also erst gegen Ende der Befristung. So lange der AG weiter (unwirksam) die Befristung verlängert oder gar von sich aus in einen unbefristeten Vertrag umwandelt würde ich die Füße still halten. Ein vorzeitig angestoßener Prozess bringt den AG nur auf dumme Gedanken...
Bin mir nicht ganz sicher ob ich im Januar, wenn der Jahresurlaub berechnet wird, der Personalabteilung mitteilen kann, daß bei dem betroffenen MA nicht nur 11 Monate berechnet werden dürfen.
Warum nicht? Nach BUrlG hat der AN da er die Wartezeit erfüllt hat und nicht in der ersten Jahreshälfte ausscheidet ohnehin den VOLLEN Urlaubsanspruch (§5 (1) BUrlG, keiner der Punkte a-c trifft zu).
08.09.2011 um 12:10 Uhr
Danke für die Antworten. Werde dann den MA darüber informieren und erst nach Ablauf den AG darauf hinweisen (falls nötig)
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