Erstellt am 07.09.2011 um 09:25 Uhr von rkoch
> Kann der Chef den früheren und unbezahlten Arbeitsbeginn verlangen?
Nein... Zulässig sind u.U. Tätigkeiten die zeitlich unerheblich sind und der Vorbereitung der Arbeitsfähigkeit dienen, z.B. das Drücken des Einschaltknopfes eines Computers oder des Lichschalters, der Thekenkühlanlage, etc.. So bald der AN aber eine Tätigkeit ausführt die zum normalen Arbeiten (wie das Einräumen der Ware) gehört beginnt die Arbeitszeit definitiv.
§ 612 BGB:
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
> auch wenn die Pause vorgeschrieben ist, wenn sie aber nicht genommen werden kann,
> darf dann ein Lohnabzug für diese Zeit erfolgen?
§ 4 ArbZG
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
"im voraus feststehend": Es ist das Problem des AG eine entsprechende Zeiteinteilung derart zu erstellen, das zu Zeiten zu denen ein AN seine Pause wahrnimmt ein anderer AN eben keine Pause hat. Er kann das nicht den AN selbst überlassen, es sei denn er legt einen Zeitrahmen fest innerhalb dessen die AN in gegenseitiger Absprache die Pause nehmen. Aber die Pause an sich, d.h. das Nichtausüben jeglicher Arbeit in einem von der Arbeit nicht gestörten Bereich, MUSS tatsächlich durchgeführt werden. In Bereichen in denen aus vom AG nicht zu vertretenden Umständen die Arbeit nicht zu feststehenden Zeiten unterbrochen werden kann, wird oft gar die Pause (die dann halt irgendwann in natura genommen wird) bezahlt!
Ein Lohnabzug ohne das die Pause tatsächlich genommen wird ist Lohnbetrug. Er kann sich auch nicht darauf berufen das die AN die Pause "freiwillig" durchgearbeitet haben. Als AG ist er verpflichtet die AN in die Pause zu schicken.
Toilettenpausen in diesem Sinne gibt es gar nicht. Wer muss, der muss. Alles andere wäre eine Arbeit unter menschenunwürdigen Zuständen und damit ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Unversehrtheit des Menschen und erfüllt im Zweifelsfalle den Tatbestand der Nötigung.
Dumm nur: Ohne einen Betriebsrat werden sich die AN selbst wohl kaum wehren. Und als Externer kannst Du eigentlich nur eines erwirken: Das Du Deine Frau überredest zu kündigen - oder vor Gericht zu gehen.
Erstellt am 07.09.2011 um 09:43 Uhr von Niemand
arbeitet deine Frau bei einer kleinen Metzgerei oder in einem Supermarkt? Bei einem Supermarkt hilft die Gründung eines Betriebsrats und die Einschaltung eurer Gewerkschaft.
Bei der kleinen Metzgerei hilft nur das Gespräch mit dem Chef und im Zweifelsfalle die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.
Erstellt am 07.09.2011 um 10:30 Uhr von Träne
danke euch sehr für eure schnellen Antworten, deckt sich voll mit meiner Ansicht. Nur so viel, BR ist vorhanden und glänzt mit Abwesenheit, es ist der Supermarkt mit der Kaffeekanne...
Aber dennoch, jetzt soll meine Frau mal beim BR Druck machen, wozu haben wir den denn? :-)
Nochmals, vielen Dank
Träne
Erstellt am 07.09.2011 um 13:18 Uhr von gironimo
Hallo Träne,
schade das der BR durch Abwesenheit glänzt - aber ich denke, da sollte vielleicht die Gewerkschaft hinzugezogen werden. Das Problem das Du schilderst ist ja leider sehr häufig im Einzelhandel zu hören. Da hat die Gewerkschaft vielleicht schon die nötigen Erfahrungen.
Ehrlich gesagt frage ich mich auch oft, was eigentlich die Gewerbeaufsicht angesichts der unzähligen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (Pausen) im Einzelhandel tut. Vielleicht führst Du mal ein informelles Gespräch mit denen.
Erstellt am 13.09.2011 um 13:02 Uhr von Träne
@ gironimo
danke, gut idee mit der Gewerbeaufsicht und mit der Gewerkschaft.