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Rangfolge bei der Berücksichtigung von internen und externen Bewerbungen?

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

hat ein Mitarbeiter, der sich auf eine interne Stellenausschreibung bewirbt, automatisch oder aufgrund Gesetz / Rechtssprechung irgend welche Vorzugsrechte gegenüber einem Bewerber, der sich auf die externe Stellenausschreibung bewirbt?

3.96006

Community-Antworten (6)

B
blackjack

01.09.2011 um 17:05 Uhr

@seesee, nö, könnte aber in einer BV geregelt werden.

R
rkoch

01.09.2011 um 17:40 Uhr

Dazu kommt noch die Variante, das befristete Beschäftigte nach §99 (2) 3. BetrVG (automatisch) Vorrang vor externen Bewerbern bei der Besetzung unbefristeter Stellen geniessen.

Aber auch Teilzeitbeschäftigte geniessen bei der Besetzung von Vollzeitstellen nach §9 TzBfG (automatisch) Vorrang vor externen Bewerbern.

Bedingung ist natürlich immer, das die internen mindestens gleich gut geeignet sind (Ausschreibungstext!) wie die externen Bewerber.

K
Kurzarbeiter

01.09.2011 um 20:26 Uhr

Zun dem Grundsatz, aber auch hier kommt dann das Thema "Eignung, bessere Eignung" zur Auswirkung. Diese entscheidet dann aber der AG. Also, wenn ein AG dann nicht zu ungeschikct ist, hat er i.d.R. keine Probleme. Sofern geschickte AG dann einen Liebling haben, fassen sich schon die Ausschreibung passend ab.

H
hennessy

02.09.2011 um 11:15 Uhr

guckst du §93 BetrVG.

musst du als BR aber einfordern.

K
kanenas

02.09.2011 um 12:16 Uhr

Keine Antwort, sondern eine Frage noch dazu: wer kennt sich aus mit dieser Thematik? Zählen Leiharbeitnehmer auch als "befristete Beschäftigte"? Bei uns wird es gerade akut, dass Leiharbeitnehmer, sollten sie sich auf geplante Ausschreibungen bewerben, nicht mit in die Auswahl genommen werden sollen. (Unser AG möchte von uns (BR) eine pauschale Versicherung, dass wir gegen eine solche Vorgehensweise keinen Einspruch erheben.)

R
rkoch

02.09.2011 um 17:23 Uhr

Zählen Leiharbeitnehmer auch als "befristete Beschäftigte"?

Oh wie schön wär das wenn es so wäre. Sie sind aber eben überhaupt keine Beschäftigten des AG..... und sie sind auch quasi per Definition nur zeitweilig "eingesetzt".

Du kannst also weder widersprechen

  • weil jemand fest eingestellt werden soll und gleichzeitig ein (befristet eingesetzter) gleich gut geeigneter Leiharbeiter existiert, noch
  • weil ein befristetet Beschäftigter von Euch nach Auslaufen dessen Vertrag durch einen Leiharbeiter auf Dauer ersetzt werden soll.

Unser AG möchte von uns (BR) eine pauschale Versicherung, dass wir gegen eine solche Vorgehensweise keinen Einspruch erheben.

Das widerum kann er knicken! Eure Rechte nach BetrVG könnt ihr auf keine Art und Weise aufgeben. Wenn ihr einen Widerspruchsgrund nach §99 findet, dann könnt ihr entsprechend reagieren. Die Leiharbeitergeschichte ist aber keiner.....

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