Erstellt am 09.02.2022 um 15:00 Uhr von celestro
https://www.erfurt.ihk.de/corona-informationen-ihk-erfurt/arbeitsrechtliche-informationen-4725078
daraus:
"Ist das Ergebnis des PCR-Testes ebenfalls positiv und muss der Mitarbeitende in Quarantäne, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG). Er hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er erkrankt ist.
Sofern der Test negativ ist, kann ein Anspruch des Mitarbeitenden nach § 616 BGB gegen seinen Arbeitgeber vorliegen, soweit nicht arbeits- bzw. tarifvertraglich diese Regelung ausgeschlossen wurde."
Erstellt am 09.02.2022 um 15:15 Uhr von Enigmathika
Diese Antwort wurde von "Enigmathika" gelöscht.