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AG und Testverweigerer

D
DummerHund
Feb 2022 bearbeitet

Als ob ich es schon vor Wochen geahnt hätte.

⚖ Corona-Test-Verweigerer haben keinen Anspruch auf Gehalt ⚖ Der Fall: Der Fall spielte zwar noch vor der aktuell geltenden 3G-Regelung am Arbeitsplatz, würde aber auch zu aktuellen Bedingungen nicht anders entschieden werden: Die Flötistin eines Opernorchesters weigerte sich, den vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Test durchführen zu lassen und verwies darauf, dass der Test einen erheblichen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit darstelle. Zudem bestehe Verletzungsgefahr im Rachenraum, die für sie als Flötistin schwere Folgen und eine Arbeitsunfähigkeit verursachen könne. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung und stellte auch die Gehaltszahlung ein. Die Flötistin klagte hierauf. Die Entscheidung des Gerichts: Das LAG München bestätigte in der Berufung die erstinstanzliche Klageabweisung. Der Arbeitgeber hätte sich im maßgeblichen Zeitraum nicht im Annahmeverzug befunden, da die Flötistin in diesem Zeitraum nicht gewillt war, die Arbeitsleistung zu den vertraglich geschuldeten Bedingungen zu erbringen. Anzumerken ist, dass auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung fand, nach dessen Regelungen der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen durfte, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Die Testpflicht sei auch verhältnismäßig, zumal der Arbeitgeber es akzeptiert hätte, dass die Arbeitnehmer einen PCR-Test bei einem Arzt ihres Vertrauens in Form eines reinen Rachenabstrichs durchführen. Hierin liege kein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. ? Das ganze Urteil findest du unter: https://www.betriebsrat.com/.../16228/468189/lag-9-sa-332-21 ? Viele weitere Urteile unter: https://www.betriebsrat.com/urteile

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Community-Antworten (2)

C
celestro

02.02.2022 um 12:27 Uhr

Naja ...

"Anzumerken ist, dass auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung fand, nach dessen Regelungen der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen durfte, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist."

das ist also schon ein sehr spezieller Fall und somit nur sehr bedingt aussagekräftig.

D
DummerHund

02.02.2022 um 12:57 Uhr

Stimmt, könnte aber für die Zukunft so was wie eine Signalwirkung haben oder auslösen.

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