Einstellungen von Volontären bei einem Zeitungs-Verlagshaus
Bei Einstellung eines Volontäres bei einer Zeitungredaktion, reicht da von der Geschäftsführung nur der Name und das Einstellungsdatum zu nennen? Muss da nicht mitgeteilt werden an welchen Arbeitsplatz er kommt, die Eingruppierung, das Alter?
Community-Antworten (5)
09.02.2022 um 10:11 Uhr
Ihr seid wahrscheinlich ein Tendenzbetrieb. Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber euch nicht überlassen. Über die Einstellung selbst müsst ihr nur informiert werden. Bei allen Angelegenheiten die nicht tendenzbezogen sind , wie Eingruppierungen, ist der BR ganz normal zu beteiligen. Warum wollt ihr das Alter wissen? Macht es für euch einen Unterschied ob der Volontär 30 oder 60 ist?
09.02.2022 um 10:14 Uhr
@catweazle Danke für den Hinweis auf den Tendenzbetrieb! Das hatte ich "übersehen". Daher lösche ich meine erste Antwort.
09.02.2022 um 10:47 Uhr
Ich glaube nicht, dass ein Volontär ein Tendenzträger ist und nur dann werden die Beteiligungsrechte des BR eingeschränkt....z.b bei einer Einstellung eines Redakteures
09.02.2022 um 14:01 Uhr
Moreno, es gibt wohl auch Urteile die deine Meinung bestätigen.
09.02.2022 um 14:12 Uhr
Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Einstellung und der Versetzung der in Wohnheimen beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter ist nicht eingeschränkt. Zwar kommt in Tendenzbetrieben die Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen in Betracht, wenn diese sog. Tendenzträger betreffen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tendenzträgereigenschaft der bei der Arbeitgeberin beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu verneinen.
Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind. Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen1. Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht. Quelle Rechtslupe
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