Erstellt am 09.02.2022 um 09:00 Uhr von Enigmathika
Diese Antwort wurde von "Enigmathika" gelöscht.
Erstellt am 09.02.2022 um 09:11 Uhr von Catweazle
Ihr seid wahrscheinlich ein Tendenzbetrieb. Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber euch nicht überlassen. Über die Einstellung selbst müsst ihr nur informiert werden. Bei allen Angelegenheiten die nicht tendenzbezogen sind , wie Eingruppierungen, ist der BR ganz normal zu beteiligen. Warum wollt ihr das Alter wissen? Macht es für euch einen Unterschied ob der Volontär 30 oder 60 ist?
Erstellt am 09.02.2022 um 09:14 Uhr von Enigmathika
@catweazle Danke für den Hinweis auf den Tendenzbetrieb! Das hatte ich "übersehen". Daher lösche ich meine erste Antwort.
Erstellt am 09.02.2022 um 09:47 Uhr von moreno
Ich glaube nicht, dass ein Volontär ein Tendenzträger ist und nur dann werden die Beteiligungsrechte des BR eingeschränkt....z.b bei einer Einstellung eines Redakteures
Erstellt am 09.02.2022 um 13:01 Uhr von Catweazle
Moreno, es gibt wohl auch Urteile die deine Meinung bestätigen.
Erstellt am 09.02.2022 um 13:12 Uhr von moreno
Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Einstellung und der Versetzung der in Wohnheimen beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter ist nicht eingeschränkt. Zwar kommt in Tendenzbetrieben die Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen in Betracht, wenn diese sog. Tendenzträger betreffen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tendenzträgereigenschaft der bei der Arbeitgeberin beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu verneinen.
Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind. Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen1. Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht. Quelle Rechtslupe