Erstellt am 24.08.2011 um 13:49 Uhr von paula
wo kommen denn die 2,6% her?
Erstellt am 24.08.2011 um 14:35 Uhr von gironimo
Die kürze Deiner Frage wirft neue Fragen auf (ist Euer Betrieb nicht tarifgebunden? warum AT-Verträge??; wie kommen die 2,6% zu Stande??).
Aber Gedankenspiel:
Man kann aber einmal davon ausgehen, dass es nun einmal 2,6% Lohnerhöhung gegeben hat (wo der BR ja eigentlich nichts zu sagen hat, da ja der Tarifvorbehalt gilt) und zwar für alle gleichmäßig.
Wenn einer oder mehrere Mitarbeiter darüber hinaus Gelder erhalten, muss es sich ja um "außertarifliche" Zulagen handeln. Einem Entgeltsystem im Sinne des § 87 Abs 1 Satz 10 BetrVG also. Und da ändern sich natürlich die Verteilungsgrundsätze, wenn der eine oder andere Mitarbeiter zusätzliche Mittel erhält.
Und da setzt natürlich die Mitbestimmung ein.
Erstellt am 24.08.2011 um 14:43 Uhr von VFBJN
Hallo,
keine Zulagen einfach nur eine Lohnerhöhung zusätzlich zu den 2,6% die jeder bekommen hat.
Die 2,6 % gibt der AG vor ist aber nur ein Beispiel die 2,6%
Erstellt am 24.08.2011 um 15:09 Uhr von rkoch
@VFBJN
Bei der absoluten HÖHE der Löhne (in EUR) ist der BR grundsätzlich außen vor. Damit auch bei der Frage ob, wie und bei wem es ggf. eine Lohnerhöhung gibt. Grundsätzlich könnten AN und ggf. auch der BR auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (ggf. gestützt durch das AGG/§75 BetrVG so weit anwendbar) pochen, allerdings sind (außer bei AGG/§75 BetrVG) die Chancen auf eine gerichtliche Lösung des Problems bestenfalls auf Fälle von absoluter Unbilligkeit/Ungleichbehandlung beschränkt. Die erwähnte Kombination (ALLE erhalten 2,6% und EINZELNE eben mehr) scheint auf den ersten Blick nicht unmittelbar unbillig, insbesondere wenn der AG damit ggf. eine besondere Leistung honorieren will. Etwas anderes wäre es wenn FAST alle 2,6% bekämen, einzelne hingegen nicht.
Siehe dazu Kommentare zu §75 BetrVG, z.B. DKK RN 50, a.a. RN 62 zu den Möglichkeiten des BR gegen eine Unbilligkeit/Ungleichbehandlung vorzugehen.
BTW: Von AT spricht man eben nur wenn ansonsten im Betrieb ein TV gilt und einzelne aus dem Anwendungsbereich wegen Überschreitung der tariflichen Lohngrenzen aus diesem herausfallen. Ansonsten wird gerne der Begriff OT (ohne Tarif) verwendet, auch wenn das (zumindest in tarifgebundenen Unternehmen) eigentlich auch Käse ist....
Erstellt am 24.08.2011 um 19:18 Uhr von gironimo
Hallo VFBJN,
Du siehst aus den Antworten, man muss Euer Lohnsystem unter die Lupe nehmen. Natürlich kann man sich in §§ verlieren. Man sollte als BR auch nicht gleich daran denken, was Richter zu dem Fall sagen würden. Du fragtest, ob der BR etwas tun kann. Daher würde ich mich auf die Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs 1 Satz 10 BetrVG berufen und die geänderten Verteilungsgrundsätze in Frage stellen (fehlende Mitbestimmung). Ein erster Schritt. Wenn der AG diese nicht sieht, möge er dem Betriebsrat darlegen, warum dem so nicht ist und sein Entgeltsystem erleutern.