Wahlrecht von Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell
Liebes Expertenforum, jetzt brauchen wir wirklich Cracks :-)
Ich hatte ein Urteil, das aussagte, dass auch personen in der passiven Phase der Altersteilzeit noch einen BR mit wählen dürfen-und wie das so ist im www: Ich finds nicht mehr jetzt wo ichs brauche.
Alles bezieht sich auf das Urteil des BAG bezüglich Wahlen zum Aufsichtsrat-und dort wird es verneint-weil der personenkreis-obwohl sie noch Angestellte des Betriebes sind-ja nicht mehr zurückkommen. Aber das gesetz zur Besetzung von Aufsichtsräten ist nicht das BetrVG.
wer kann helfen oder wer findet entsprechende Textstellen?
Vieln herzlichen Superdank vorab von den Betriebsratten
Community-Antworten (4)
23.08.2011 um 11:47 Uhr
Moin, ist die Kommentierung des § 5 BetrVG, Rn. 12 (Däubler, Kittner, Klebe, Wedde) hilfreich? Dort wird abgestellt auf die BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT ... Grüße aus dem Norden
23.08.2011 um 12:06 Uhr
Fitting (22. Auflage) § 1 Rn 272: Bei echter Altersteilzeit (Teilzeit während der gesamten Dauer der Altersteilzeit) zählen diese ArbN mit (Rieble/Gutzeit BB 98, 643), bei Altersteilzeit im Blockmodell zählen diese ArbN in der zweiten Hälfte nicht mehr mit, sie sind endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden (BAG 16. 4. 03 AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972).
§ 7 Rn 32 und § 8 Rn 17: Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG) verliert der ArbN sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht in den Betrieb zurückkehrt.
Das ist ziemlich eindeutig, aA (andere Ansichten) sind an den Stellen nicht erwähnt.
29.08.2011 um 17:35 Uhr
@aidan und brfreund
Tja...und der Däubler bejaht das recht der Altersteilzeitler....
30.08.2011 um 11:01 Uhr
@ratten: womit Herr Däubler vermutlich ziemlich einsam in der Landschaft steht...
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