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Aktives BR-Wahlrecht in "passiver Phase" der Altersteilzeit?

B
Blaumilch
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin mit 2 weiteren Kollegen von unserem BR zum Wahlvorstand für die BR-Wahl 2010 bestellt worden. Bei der Prüfung der Mitarbeiterliste auf das Vorliegen der aktiven und passiven BR-Wahlberechtigung stießen wir auf 2 Kollegen in der passiven Phase der Altersteilzeit (Blockmodell). Unstrittig sind diese nicht passiv wahlberechtigt (wählbar) und dürfen auch nicht für die Größe des zu wählenden neuen BR mitgezählt werden. Das aktive BR-Wahlrecht dieser Altersteilzeitler in der "passiven Phase" wird vom uns vorliegenden einschlägigen Kommentar (Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8.Aufl. 2002, Randziffer 11a zu § 7 BetrVG) mit nachvollziehbaren Gründen eindeutig bejaht. Andererseits gehen viele im Internet auffindbare Websides (auch von Gewerkschaften) davon aus, daß das aktive BR-Wahlrecht den Altersteilzeitlern nur noch in der "aktiven Phase" ihrer Altersteilzeit zustehe. Gibt es dazu höchstgerichtliche Rechtsprechung, die hier Klarheit schaffen könnte?

7.91105

Community-Antworten (5)

K
Kölner

10.02.2010 um 18:49 Uhr

Schmeiss den DKK aus 2002 weg und schau Dir die Urteile der nachfolgenden Jahre an!

E
Erwin

10.02.2010 um 18:55 Uhr

Können Beschäftigte in Altersteilzeit in der Freistellungsphase wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht)?

Nein. In einem Beschluss vom 16.04.03 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dann, wenn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren (können), durch das Ende ihrer aktiven Tätigkeit die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr ihre Betriebszugehörigkeit endet. Die Betriebszugehörigkeit ist jedoch die Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht. http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/faq/index_html?-C=

auch

www.mi.brandenburg.de/.../03-02-04%20RS%20Wahlrecht%20bei%20ATZ%20und%20Sabbatical.pdf

auch Die Wahlberechtigung des zu 1) beteiligten Antragstellers ist zwar durch dessen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1. Juli 2004 nachträglich entfallen, weil er seitdem dem Betrieb nicht mehr angehört. Ein in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintretender Arbeitnehmer steht zwar noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Er ist aber nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen, sondern ein unmittelbarer Eintritt in den Ruhestand nach dem Ende der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer scheidet daher mit dem Ende der aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - BAGE 106, 64 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 7 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 b der Gründe zur Betriebszugehörigkeit nach § 9 BetrVG) . Damit endet auch die Wahlberechtigung

Nicht wählen dürfen:► Arbeitnehmer unter 18 Jahren; ► Leitende Angestellte; ► Organe, wie Geschäftsführer und Vorstände; ► Freie Mitarbeiter, soweit sie nicht in den betrieblichen Ablauf in persönlicher Abhängigkeit integriert werden; ► Arbeitnehmer in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, solange sie selbst der Gegenstand des Betriebswecks sind. ► Zivildienstleistende in dem Betrieb, in dem sie ihren Dienst ableisten; ► Selbstständige; ► Werkunternehmer; ► Mitarbeiter in Altersteilzeit während der passiven Phase (Freistellungsphase); ► unechte Praktikanten (Tätigkeit in einem reinen Ausbildungsbetrieb oder ausschließlich aufgrund einer Ausbildungsordnung und ohne Arbeitsvertrag tätig) ► ordentlich gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder außerordentlich gekündigte, wenn sie nicht tatsächlich weiterbeschäftigt werden und keinen durchsetzbaren Anspruch auf Weiterbeschäftigung besitzen.

Autor: Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht in Düsseldorf

http://blog.burgmer.com/?p=5

N
nicoline

10.02.2010 um 19:13 Uhr

Kölner, Schmeiss den DKK aus 2002 weg und schau Dir die Urteile der nachfolgenden Jahre an! Und trotzdem steht es in der aktuellsten Version (stand letztes Quartal 09) immer noch so:

Ein in Altersteilzeit befindlicher AN ist auch dann wahlberechtigt, wenn die Altersteilzeit in der Form des sog. Blockmodells (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG) vollzogen wird. Ein solcher AN hat zwar keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen und ist nicht mehr in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch auch während der Freistellungsphase in seinem Bestand unberührt. Es ist weder als ein ruhendes Rechtsverhältnis zu qualifizieren, noch kann es als ein rein vergütungstechnisches Abwicklungsverhältnis bezeichnet werden (Natzel, NZA 98, 1262, der das Rechtsverhältnis in der Freistellungsphase als ein echtes Arbeitsverhältnis ansieht, auf das die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, soweit sich aus der Besonderheit der Freistellung nichts anderes ergibt). Dieses Rechtsverhältnis charakterisiert sich dadurch, dass die Arbeitspflicht während der Arbeitsphase erfüllt, die Arbeit gewissermaßen »vorgeleistet« worden ist. Leistungen mit Abhängigkeit zum Lauf dieses Rechtsverhältnisses sind damit auch in Zeiten zu gewähren, in denen wegen der bereits erfüllten vertraglichen Pflichten keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Beispielhaft sind in die Freistellungsphase fallende Treueprämien oder Arbeitgeberleistungen anlässlich eines Dienstjubiläums zu nennen. Aus solchen Leistungen können sich Regelungsfragen ergeben, für die der BR zuständig ist. Weitere Regelungsprobleme, von denen der in der Freistellungsphase befindliche AN betroffen werden kann, können sich auf die Betriebsrente beziehen, wie etwa eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten. Auch der AN, der sich in der Freistellungsphase befindet, unterliegt somit der betrieblichen Mitbestimmung und der Regelungsmacht der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Damit besteht, ungeachtet der nicht vorgesehenen Wiederaufnahme der Tätigkeit, durchaus ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR. Das aktive Wahlrecht solcher AN ist daher zu bejahen (ebenso Däubler, AiB 01, 684 [688 f.]; Natzel, NZA 98, 1262 [1264 f.]; a. A. BAG 16. 4. 03, 7 ABR 53/02; Rieble/Gutzeit, BB 98, 638 [640 ff.]; Fitting, Rn. 32 m. w. N.; vgl. ferner BAG 25. 10. 00, NZA 01, 461, nach dessen Auffassung die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet, wenn durch die Freistellung des AN-Vertreters wegen der Altersteilzeit eine Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgt; vgl. auch BVerwG 15. 5. 02 – 6 P 8.01 u. 6 P 18.01 zum Personalvertretungsrecht: Wegfall des aktiven und passiven Wahlrechts wesentlich wegen fehlender Eingliederung und fehlender künftiger Betroffenheit). Dem BAG (a. a. O.) ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als die Wahrnehmung der Mitgliedschaft eines AN-Vertreters im AR konkrete Kenntnisse von dem UN und seinen Arbeitsabläufen verlangt. Dieser Grundsatz ist auch auf das Amt eines BR-Mitgliedes übertragbar. Ein BR-Mitglied muss umfassende Kenntnis über die Verhältnisse und die Arbeitsbedingungen im Betrieb haben, den Betrieb gewissermaßen »von innen kennen«. Diese Kenntnis geht dem im sog. Blockmodell befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten auf Dauer verloren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre beträgt. Damit ist bei dem Altersteilzeitbeschäftigten eine andere Situation gegeben, als etwa bei dem Wehrdienstleistenden, der lediglich für eine bestimmte Zeit keine Arbeitsleistung erbringt und deshalb nur vorübergehend nicht in den Betrieb eingegliedert ist. Das passive Wahlrecht ist daher bei dem AN, der die Altersteilzeit im sog. Blockmodell durchläuft, nicht gegeben.

Schon blöööööd!

E
Erwin

10.02.2010 um 19:39 Uhr

nicoline

Schon blöööööd! Stimme ich dir voll zu, was die Kommentar betrifft, denn wenn das BAG NEIN sagt, helfen die Kommentare nicht weiter. Sie verwirren ur, stifften vermeidbare Diskissionen in den Betrieben und erzeugen vermeindbare Kosten für Klagen der Entscheidung/ Ausgang letztlich beim BAG feststeht, da ja bereits entschieden.

D
delagundula

10.02.2010 um 22:27 Uhr

Ich fasse nochmal zusammen:

Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der (unwiderruflichen) Freistellungsphase. Sonst behält auch der sich in Altersteilzeit befindende Mitarbeiter sein Wahlrecht, da die vereinbarte Teilzeit die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft nicht verändert.

Grüßle ...

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