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TOP für Einladungen - Formvorschrift nach § 29 BetrVG

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Rapper
Nov 2016 bearbeitet

Hier mal wieder eine Frage, die unseren BR interessiert.

In den Einladungen müssen ja alle TOP´s aufgelistet sein, die in der BR-Sitzung behandelt werden sollen. Jetzt gab es die Situation, dass unser AG 2 Tage vor der Sitzung eine Anhörung zur Übernahme eines AZUBI´s in ein festes Arbeitsverhältnis unserem BRV vorgelegt hat. Da der TOP aber nicht auf der Einladung stand und der BR auch nicht vollzählig versammelt war, wurde der TOP nicht mit behandelt und die Entscheidung dazu auf die nächste Sitzung verschoben. Jetzt muß man dazu sagen, dass der Antrag am 25.07. eingegangen ist, am 27.07. die Sitzung des BR stattfand und der AZUBI zum 01.08. übernommen werden sollte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass man noch nicht sicher ist, ob er übernommen wird, da er die Prüfung am 29.07. noch bestehen müsste. Erst nach bestandener Prüfung erhielte er einen fersten Arbeitsvertrag. Jetzt hat unser AG vorgeschlagen, einen ständigen TOP "Einstellungen / Übernahmen" in die Einladung mit aufzunehmen. Diesen TOP kann man doch aber nur mit angeben, wenn auch Anhörungen vorliegen, oder? Zumal dies dann auch im Protokoll mit angegeben werden muss.

Wie wird dies bei Euch gehandhabt? Hat jemand Erfahrungen dazu oder Vorschläge? Über jede Antwort wäre ich dankbar.

MfG

2.95606

Community-Antworten (6)

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charlot

17.08.2011 um 13:06 Uhr

..ständigen TOP "Einstellungen / Übernahmen" wäre als solcher zu ungenau. Es müsste nämöich hervorgehen das wer wann wie wo. Sonst bleibt ggf. nur der Weg der Sondersitzung um kurzfristige "Fristenthemen" zu behandeln. Oder aber Regelungsabrede mit dem AG zum Thema "Fristen / Fristenbeginn/ablauf"

http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/296/437319a6d0624936b3dd1f72dd253917.pps/

Ggf. kann der BRV ja auch kurzfritig eine BR-Sitzung einberufen und dann EBRM laden

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Clarafall

17.08.2011 um 16:14 Uhr

Hallo Rapper, ich habe dafür (wir bekommen manchmal erst kurz vor der Sitzung noch eine Anhörung - z. B. wenn sich die Leiharbeitsfirma Zeit gelassen hat und sehr kurzfristig Personal stellen kann) gleich als 3. Punkt der TO "Ergänzung oder Veränderung der TO" und unter Punkt 4 dann - falls der Fall eintritt - "Beschluss gem. § 33 BetrVG über die Ergänzung der TO". Um dann in der Numerierung zu bleiben machen wir die Anhörung nach "Aktuelles " mit einer forlaufenden Numerierung. So sind wir auf der sicheren Seite, müssen keine Sondersitzung einberufen und haben das auch im Sinne des MA schnell beschließen können. (Obwohl wir natürlich nicht gerne den "Sklavenhandel" unterstützen, aber manchmal geht es nicht anders.

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foffo

17.08.2011 um 16:23 Uhr

Wir nehmen in jeder Sitzung den TOP "Personelles" auf. Da kann alles an fristbewehrten personellen Maßnahmen abhandeln, ohne jede Maßnahme einzeln aufführen zu müssen. Jahrelange Praxis, die bisher von jedem (auch neugewählten) Gremium übernommen wurde. Bei über 2000 Mitarbeitern fällt auch immer etwas an (ich stell´mir gerade eine Tagesordnung vor, in der personelle Maßnahmen in zweistelliger Höhe einzeln aufgeführt sind). Mindestens ausgesprochen unpraktisch ;-)

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charlot

17.08.2011 um 17:15 Uhr

ClaraFall

Änderung/Ergänzung der TO ist nur zulässig, wenn alle gelandenen ordentl. BRM anwesend sind. Mussten EBRM geladen werden ist dieses NICHT möglich. Beschlüsse wäre ungültig. Denn ein ggf. verhindertes ordentl. BRM hätte ggf. bei Wissen dieser TOPs seine NICHTVERHINDRUNG erklärt und hätte dann teilgenommen.

foffo TOP "Personelles" Ist so nicht zulässig da zu ungenau. Da konnte sich kein BRM auf den wirklichen Inhalt vorher schlau machen und ggf. eigene Klärungen vor der Sitzung betreiben. Auch heir wären die Beschlüsse nichtig.

Denn entscheid ist:

Stand die Angelegenheit hinreichend bestimmt formuliert in der Tagesordnung?

  • ist hier aber nicht der Fall!!! Damit ist der Beschluss NICHTIG

Die Tagesordnung muss hinreichend bestimmt formuliert sein, d.h. aus der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte (insbes. Wenn es Beschlussfassungen betrifft) muss der wesentliche Inhalt der Beschlussfassung hinreichend genau hervorgehen. Nur dann kann sich ein BR-Mitglied genügend auf die BR-Sitzung vorbereiten. Merke: Beschlussfassungen unter zu unbestimmt formulierten Tagesordnungspunkten sind immer nichtig! Merksatz: Je präziser ein Tagesordnungspunkt formuliert ist, desto besser!

Wenn etwa ein Beschluss über die Versetzung des Arbeitnehmers Maier von der Abteilung A in Abteilung B gefasst werden soll, darf der Tagesordnungspunkt nicht lauten „Personelle Einzelmaßnahmen“ etc., sondern z.B. „Beschlussfassung über die Versetzung des Arbeitnehmers Maier von Abteilung A in Abteilung B“. Generell sind Beschlussfassungen, die unter Sammeltagesordnungspunkten („Personelle Maßnahmen, Verschiedenes, Mitteilungen des Arbeitgebers“ etc.) gefasst werden, wegen mangelnder Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte unter denen sie gefasst werden stets nichtig.

Merke: Tagesordnungspunkte so formulieren, dass der wesentliche Inhalt dessen, was unter dem Tagesordnungspunkt behandelt wird, sich bereits aus der Benennung des Tagesordnungspunktes ergibt. Merksatz: Je präziser die Formulierung, desto besser! Praxistipp: Bei Tagesordnungspunkten unter denen Beschlüsse gefasst werden, sollten die Beschlussvorlagen ausformuliert als Anlage zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt mit der Ladung an die BR-Mitglieder versandt werden.

Nachträgliche Änderungen / Erweiterungen der Tagesordnung sind möglich, wenn sie den BR-Mitgliedern und sonstigen Teilnehmern rechtzeitig vorher mitgeteilt werden (zum Begriff „rechtzeitig“ siehe oben). Kurzfristige Änderungen der Tagesordnung etwa in der Betriebsratssitzung oder kurz vorher sind nur möglich, wenn Betriebsratssitzung, wenn alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend sind und alle Betriebsratsmitglieder der Änderung / Erweiterung zustimmen (Enthaltung genügt nicht, vgl. BAG v. 20.04.2005, AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972, ständige Rechtsprechung). Achtung: In weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. FESTL, § 29 Rn. 48 ) wird inzwischen die Ansicht vertreten, dass solche kurzfristigen Änderungen und Erweiterungen auch durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden möglich ist, dem sollte aber sicherheitshalber im Hinblick auf die anders lautende Rechtsprechung des BAG nicht gefolgt werden.

Quelle: RA M. Hessling, Die Betriebsratssitzung

http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/296/437319a6d0624936b3dd1f72dd253917.pps

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rkoch

17.08.2011 um 17:43 Uhr

Wir nehmen in jeder Sitzung den TOP "Personelles" auf. Da kann alles an fristbewehrten personellen Maßnahmen abhandeln, ohne jede Maßnahme einzeln aufführen zu müssen.

Ergänzend zu charlot:

So lange ihr aber ohnehin personellen Maßnahmen immer zustimmt könnt ihr auch so weiter machen (oder es ganz bleiben lassen), denn da (wie charlot richtig schreibt) ein unter diesem Top gefasster Beschluß nichtig ist, ist eine Zustimmungsverweigerung ebenfalls nichtig (also Nicht-Existent). Nach einer Woche ist dann die Zustimmung erteilt. Macht also nichts wenn ihr eh' zustimmt, die Folgen sind die selben.

Peinlich nur wenn ihr mal nicht zustimmt und Euer AG will sich die Zustimmung ersetzen lassen... Das wird das kürzeste Beschlußverfahren des Jahres:

Der BR hat unter dem wirkungslosen TOP Personelles einen an sich nicht beachtlichen Widerspruch eingelegt, die Zustimmung muss also nicht ersetzt werden, da sie nach §99 (3) Satz 2 nach Ablauf der Wochenfrist erteilt wurde.

Was mir auffällt: Große BR scheinen sich öfters wirklich NULL um derartige Formvorschriften zu scheren, immer mit dem Argument: Das wäre zu viel Aufwand. War auf meinem ersten Seminar mit einem großstädtischen Verkehrsbetrieb (>2000 AN) exakt genauso. "Bei uns werden jede Woche 100 bis 200 Busfahrer versetzt, da wären wir ja allein mit diesen Versetzungen 2 Tage beschäftigt".... Naja, da haben die Kollegen und deren AG nebenbei wohl auch noch den Versetzungsbegriff missverstanden - oder der AG wollte den BR (oder besser den BA) derart beschäftigen das er zu nichts anderem mehr kommt.

BTW: rapper,

Jetzt hat unser AG vorgeschlagen, einen ständigen TOP "Einstellungen / Übernahmen" in die Einladung mit aufzunehmen

Jow, wenn mein Chef mir das vorschlagen würde, würden bei mir auch ohne Kenntnis der Rechtslage alle Alarmglocken angehen... Ob Euer Chef da schlicht nicht weiß was er da verlangt (solls ja geben) oder ob er Euch da ein Ei mit voller Absicht legen will, das kann ich nicht wissen. Auf jeden Fall wirds für den AG dann bequem wenn Ihr Euch darauf einlasst. Einen wirksamen Widerspruch kanns ab dem Tag dann nicht mehr geben.

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charlot

17.08.2011 um 17:50 Uhr

rkoch

es ist schon sehr traurig, wie leichtsinnig manch BR mit ihrem Amt/ ihrer Beschlussfassung umgehen :-(((

Da muss man sich leider fragen, warum dann überhaupt noch einen BR. Weiter die armen Koll. welche hier ggf. dann mit den Nachteilen leben müssen, weil der BR ihre Rechte ebennicht sauber vertreten hat.

Ganz besonders, weil dieses Wissen das große Thema JEDER grundschulung ist und auch eigentlich klar aus dem Gesetz und Kommentierung hervor geht.

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