Erstellt am 16.08.2011 um 12:57 Uhr von viktor
Annehmen muss man sie schon und falls gewünscht auch den Empfang bescheinigen ("erhalten am xx yy zz "). Bestätigen sollte man den Inhalt nicht. Man kann eine Gegendarstellung schreiben, wenn die Abmahnung faktisch falsch ist.
Wenn der Vorwurf zutreffend ist (wenn auch für fast nix) einfach nur entgegennehmen und "fast nix" vermeiden.
Erstellt am 16.08.2011 um 13:38 Uhr von Kurzarbeiter
Man muss eine Abmahnung nicht annehmen, es kann keinen einen dazu zwingen, auch nicht den Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Insofern liegt Viktor falsch.
Doch es hilft nichts. Denn der AG mahnt ggf. auch verbal ab und nimmt dann einen Zeugen dazu und nimmt dann das Ganze in die Pers-Akte ggf. zusammen mit einer Bestätigung des Zeugen.
wichtig auch:
Eine Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Abmahnung durch den Arbeitgeber im Arbeitsrecht bedarf von daher nicht der Schriftform. Auch eine mündliche Abmahnung ist von daher wirksam.
http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsrecht/kuendigung/abmahnung.html
Erstellt am 16.08.2011 um 17:21 Uhr von wölfchen
. . . also, was solls? Ob ich nun einfach die schriftliche Abmahnung entgegennehme und lediglich den Empfang bestätige (was kein Schuldeingeständnis darstellt), oder ob ich einen auf bockig mache, die Entgegennahme verweigere, unter Zeugen mündlich ausgesprochen bekomme - der Effekt ist der gleiche. Nur: im zweiten Fall verschärft man die Situation nur unnütz . . .