Erstellt am 07.02.2022 um 10:27 Uhr von celestro
Die Voraussetzungen findest Du hier:
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/gemeinschaftsbetrieb/
Erstellt am 07.02.2022 um 10:29 Uhr von seehas
§ 4 (1) BetrVG:
1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 (in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.) erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder...
400 km würde ich als räumlich weit entfernt ansehen.
Es ist allerdings möglich einen gemeinsamen BR zu wählen, wenn § 4 (1) ² BetrVG zutrifft: Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen;
Wenn es in beiden Betriebsteilen bereits einen BR gibt, dann gibt es keinen zwingenden Grund daran etwas zu ändern.