Taschenkontrolle
Hallo,
Bei uns ist heute Taschenkontrolle durch den Wachschutz. Der Wachschutz darf doch nur in die Tasche sehen, die Tasche öffnen aber nicht oder? Und den Körper abtasten erst recht nicht, auch nicht durch eine weibliche Person, ist doch tabu, ist doch Eingriff in die Privatsphäre und nicht zulässig?
Community-Antworten (2)
12.08.2011 um 20:15 Uhr
Na ja - so etwas regelt man im Zuge der Mitbestimmung zum $ 87 Abs.1 Satz 1 BetrVG. Wenn der BR nicht beteiligt war, würde ich den AG erst einmal auffordern die Kontrollen zu unterlassen und sich mit dem BR zu einigen.
Und natürlich Sitte und Anstand sind auch im Betrieb zu wahren.
12.08.2011 um 20:27 Uhr
Taschenkontrolle durch Arbeitgeber zulässig? Wer lässt sich schon gerne in der Tasche „rumwühlen“? Muss sich der Arbeitnehmer dies gefallen lassen? In der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ist dies stark umstritten. Grundsätzlich unterscheidet man, ob es sich Präventionskontrollen oder um anlassbezogene Einzelkontrollen handelt.
Zulässigkeit von Präventionskontrollen
Präventionskontrollen, z.B. „Werkskontrollen“ am Eingang und Ausgang des Werkstores sind zulässig, sofern diese sich lediglich auf eine Taschenkontrolle beschränken. Eine umfassende Untersuchung (Abtasten des gesamten Körpers) muss der Arbeitnehmer nicht zulassen. Aber selbst die einfache Taschenkontrolle ist umstritten. Es gab in der Vergangenheit einige Gerichtsentscheidungen, die eine präventive Taschenkontrolle für unzulässig erachtet haben und einen konkreten Anlass für die Kontrolle gefordert haben (wie z.B. LAG Köln, Urteil v. 29.9.2006, 4 Sa 772/06). Die Rechtsgrundlage für die Taschenkontrolle wird bereits durch eine konkludente Einwilligung durch Abschluss des Arbeitsvertrages gesehen.
Die Kontrollen dürfen
nicht gegen den Gundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen es darf kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegen es muss eine Auswahl noch objektiven Kriterien vorgenommen werden das Ehrgefühl der Mitarbeiter darf nicht verletzt werden anlassbezogene Taschenkontrollen
Anlassbezogene Taschenkontrollen sind nur dann zulässig, wenn ein konkreter Anlass besteht, d.h. es bereits zu Vermögensschäden des Arbeitgebers durch z.B. Diebstahl gekommen ist und hierfür bestimmte Mitarbeiter in Betracht kommen. Trotzdem darf die Kontrolle nicht mit Gewalt / Zwang- also gegen den Willen des Arbeitnehmers – durchgeführt werden. Wir die Durchsuchung verweigert, darf nur die Polizei mit Gewalt die Kontrolle durchführen.
Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A.Martin
Zu prüfen wäre hier also einmal ob man ggf, Anzeige wegen Sexueller Belästigung, denn solches ist das Abtasten am Körper durch Nichtberechtigte, stellen sollte. Man kann es ja mal dem AG und dem Werkschutz mitteilen, dass man aus diesem Grund in den nächsten Tagen einen Termin bei seinem Anwalt hätte. Dann wäre einmal die Reaktion sehr interessant.
Auch ein BR kann Körperkontrollen nicht mit dem AG vereinbaren. Hat der AG berechtigten Verdacht, so muss er halt die Polizei rufen.
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